BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9113 21. Wahlperiode 23.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 15.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Anweisung zu befristeten Arbeitsverhältnissen in der Verwaltung und Landesbetrieben Laut Presseberichten hat der Senat Anfang April eine Anweisung zum künftigen Umgang mit befristeter Beschäftigung in seinem Verantwortungsbereich erlassen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie lautet diese Anweisung und für welche Behörden, Landesbetriebe und öffentliche Unternehmen gilt sie? Die Anweisung lautet „Regelungen über den Abschluss von Zeitverträgen“ vom 06.04.2017. Es handelt sich um Vorgaben des Personalamts, sodass diese für alle Behörden, Ämter und Landesbetriebe gelten. Sie legen den Grundsatz der restriktiven Begründung von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen fest. Sachgrundlose Befristungen sollen nach dieser Regelung nicht abgeschlossen werden. Der Grundsatz des Dauerschulverhältnisses, der Sachgrundbefristung und die Anforderungen bei einer ausnahmsweise sachgrundlosen Befristung sind definiert. Die notwendige Erhebung der diesbezüglichen Daten mit der Zielsetzung der Veröffentlichung im Personalbericht ist geregelt. Betroffen von den Regelungen sind alle Fälle von Neueinstellungen, in denen kein Dauerarbeitsverhältnis angeboten werden kann. Von der Regelung ausgenommen sind Einstellungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz und die studentischen Hilfskräfte. 2. Ist diese Anweisung im Transparenzportal einsehbar? Die Bürgerschaft wird im Rahmen der Beantwortung des Bürgerschaftlichen Ersuchens Drs. 21/5076 „Hamburg – Stadt der Guten Arbeit: Befristete Beschäftigung im Einflussbereich der Freien und Hansestadt Hamburg zurückdrängen“ im Zuge des Personalberichts den Text des Rundschreibens vorgelegt bekommen. Danach wird das Rundschreiben in das Transparenzportal eingestellt.