BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/912 21. Wahlperiode 03.07.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Jens Wolf (CDU) vom 25.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Hält die Verwaltung den Mindestlohn ein? Die flächendeckende Einführung des Mindestlohns hat bei den betroffenen Unternehmen nicht nur zu bürokratischen Belastungen geführt, sondern in einigen Branchen auch zu erheblichen Problemen bei der Einhaltung des Mindestlohns. Zahlreiche staatliche Einrichtungen und Zuwendungsempfänger setzen Mitarbeiter ein, die nur ein geringes Arbeitsentgelt beziehen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der Landesbetriebe , die Anstalten öffentlichen Rechts und die öffentlichen Unternehmen sowie andere Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung wird der Mindestlohn durch das tarifliche Arbeitsentgelt gesichert. Im Zuwendungsbereich stellt die Freie und Hansestadt Hamburg durch eine entsprechende Ausgestaltung der Zuwendungsbescheide sicher, dass das Entgelt mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht. Danach muss nach Ziffer 7.2.8 der Verwaltungsvorschriften zu § 46 Landeshaushaltsordnung (LHO) die Einhaltung des Mindestlohns nach § 5 des Hamburgischen Mindestlohngesetzes zur Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid gemacht werden. Dies wird durch die im jeweiligen Bescheid verbindlich erklärten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) in Ziffer 1.3 und 7.5 oder den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Ziffer 1.3 gewährleistet. Der Senat hat aus Anlass der Schriftlichen Kleinen Anfrage eine Erhebung zu den gestellten Fragen durchgeführt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg (einschließlich Landesbetriebe, Anstalten und öffentliche Unternehmen sowie andere Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung) halten den Mindestlohn nicht ein? a. Welche Mitarbeiter werden unterhalb des Mindestlohns vergütet? Bitte Angabe von Stelle, Funktion und Tarifgruppe oder ob geringfügig beschäftigt oder Zeitarbeitskraft. b. In welchen Behörden (hier und im Folgenden wie oben definiert) werden jeweils wie viele Honorarkräfte beziehungsweise freie Mitarbeiter beschäftigt, deren Stundensatz unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt? Keine, im Übrigen siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/912 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Gibt es in der hamburgischen Verwaltung eine Regelung entsprechend dem Rundschreiben IV Nummer 2/2014 der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin vom 15. Januar 2014 zur „Zustimmung zu Honorarregelungen und zu generellen Regelungen für Prüfvergütungen und für sonstige Vergütungen für freie Mitarbeiter/innen des Landes Berlin (Bandbreitenregelung)“? Wenn ja, welche Bandbreiten gelten in der hamburgischen Verwaltung? Wenn nein, warum nicht? Ja. Es handelt sich um die Übersicht 2015 über sonstige Entgelte und Entschädigungen (siehe Mitteilungen für die Verwaltung 2015, Seite 65). Soweit es sich hier um Arbeitsentgelte handelt, liegen diese mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes . 3. Kommen die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg insgesamt den Aufzeichnungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) nach? Ja. a. Werden die Aufzeichnungen jeweils sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung erfasst? Wenn nein, warum nicht? Ja. b. Wie werden die Aufzeichnungen gespeichert und wie sind sie zugänglich? Je nach verfügbarer Technik elektronisch oder in Papierform. c. Wie und von wem werden die Aufzeichnungen überprüft? Von den dazu befugten beziehungsweise bestimmten Beschäftigten der Behörden und Ämtern nach den dafür vorgesehenen jeweiligen Regelungen. d. Haben bereits Kontrollen der Zollverwaltung bei Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg stattgefunden? Wenn ja, wann und in welchen Behörden? Nein. 4. Welche Zuwendungsempfänger der Freien und Hansestadt Hamburg halten den Mindestlohn nicht ein? Keine, im Übrigen siehe Vorbemerkung. a. Welche Mitarbeiter von Zuwendungsempfängern werden unterhalb des Mindestlohns vergütet? Bitte Angabe der Tätigkeit und ob fester Mitarbeiter, freier Mitarbeiter, Honorarkraft, geringfügig beschäftigt oder Zeitarbeitskraft. Keine. b. Wie stellt der Senat sicher, dass die Stundensätze der Honorarkräfte bei Zuwendungsempfängern dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen ? Siehe Vorbemerkung, im Übrigen durch die vorgeschriebene Verwendungsnachweisprüfung . c. Wie viele freie Mitarbeiter beziehungsweise Honorarkräfte werden von Zuwendungsempfängern seit der Einführung des Mindestlohns nicht mehr beschäftigt? Keine. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/912 3 5. Kommen die Zuwendungsempfänger der Freien und Hansestadt Hamburg insgesamt den Aufzeichnungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) nach? Ja. a. Werden die Aufzeichnungen sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung erfasst? Ja. b. Wie werden die Aufzeichnungen gespeichert und wie sind sie zugänglich? Je nach verfügbarer Technik elektronisch oder in Papierform. c. Wie und vom wem werden die Aufzeichnungen überprüft? Von den dazu befugten beziehungsweise bestimmten Personen nach den dafür vorgesehenen jeweiligen Regelungen. d. Haben bereits Kontrollen der Zollverwaltung bei Zuwendungsempfängern der Freien und Hansestadt Hamburg stattgefunden? Wenn ja, wann und bei welchen Zuwendungsempfängern? Entsprechende Prüfungen sind dem Senat bislang nicht bekannt geworden.