BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9131 21. Wahlperiode 23.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Seelmaecker und Dennis Gladiator (CDU) vom 16.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Kürzung von Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Das Bundessozialgericht hat am 12. Mai 2017 (Az. B 7 AY 1/16R) entschieden , dass einem Asylbewerber Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf vollständig gekürzt werden können, wenn der Asylbewerber gegen ausländerrechtliche Mitwirkungspflichten im Asylverfahren wie etwa die Beschaffung eines Reisepasses verstößt. Das grundrechtlich garantierte menschenwürdige Existenzminimum steht nach Auffassung des Bundessozialgerichts der Kürzung staatlicher Leistungen wegen Verstößen gegen ausländerrechtliche Mitwirkungspflichten des Asylantragstellers nicht entgegen. Die entsprechenden Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes alter Fassung (a.F.) sind verfassungsgemäß. In Hamburg scheiterten in der Vergangenheit immer wieder Abschiebungen an der fehlenden Mitwirkung der Betroffenen, insbesondere aufgrund der fehlenden Bereitschaft, bei der Beschaffung von Ausweispapieren oder der Feststellung der Nationalität mitzuwirken (vergleiche nur die verschiedenen Fälle in den Drs. 21/4571, 21/4453 und 21/7392). Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie hoch waren die Ausgaben der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz jeweils in den Jahren 2015, 2016 und 2017? Bitte getrennt nach Sach- und Geldleistungen angeben. Die Kosten für Leistungen nach dem AsylbLG sind der Tabelle zu entnehmen. Eine detailliertere Aufteilung nach Sach- und Geldleistungen erfolgt nicht. 2015 2016 2017 (Stand April) Gesamtkosten AsylbLG 108.522.045 € 144.266.053 € 39.024.652 € Sachleistung HVV- Mobilitätskarte (ab 02/2016) -/- 2.485.402 € 319.903 € Gesamtkosten Sachleistung -/- 2.485.402 € 422.601 € Gesamtkosten Geldleistung 108.522.045 € 141.780.651 € 38.499.353 € 2. Wie hoch waren die von der FHH vorgenommenen Sach- und Geldleistungen an ausreisepflichtige Ausländer jeweils in den Jahren 2015, 2016 und 2017? Bitte getrennt nach Sach- und Geldleistungen angeben. Die Daten werden statistisch nicht erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. In wie vielen Fällen haben sich von der FHH durchgeführte Asylverfahren aufgrund von Verstößen der Asylbewerber gegen ausländerrechtli- Drucksache 21/9131 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 che Mitwirkungspflichten jeweils in den Jahren 2015, 2016 und 2017 verzögert? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) betreibt Asylverfahren in ausschließlicher Zuständigkeit. Das BAMF hat mitgeteilt, es sei grundsätzlich nicht verpflichtet , und auf freiwilliger Grundlage aufgrund der anhaltenden Arbeitsbelastung aktuell nicht in der Lage, Parlamentarische Anfragen aus Hamburg zu beantworten. 4. In wie vielen Fällen hat die FHH Geld- anstelle von Sachleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz neuer Fassung (n.F.) in den Jahren 2015, 2016 und 2017 vorgenommen? Bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben. Die Daten werden statistisch nicht erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 5. In wie vielen Fällen wurden Geldleistungen der FHH an Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz jeweils in den Jahren 2015, 2016 und 2017 gekürzt? Bitte Höhe und Grund der jeweiligen Kürzung angeben. Zur Anzahl der von Kürzungen betroffenen Personen siehe nachstehende Tabelle. Die jeweiligen Einschränkungsgründe werden statistisch nicht erhoben. Eine Einzelauswertung aller betroffenen Fälle ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Leistungseinschränkungen gem. § 1a AsylbLG im Jahresdurchschnitt 2015 ~ 618 Personen 2016 ~ 537 Personen 2017 ~ 538 Personen im Januar 2017 536 Personen im Februar 2017 543 Personen im März 2017 540 Personen im April 2017 531 Personen Die Höhe der Leistungseinschränkung wird zentral von der zuständigen Fachbehörde in der fachlichen Vorgabe zu § 1a AsylbLG vorgegeben. Je nach Form der Unterbringung und der damit als Sachleistung erbrachten Leistungen verbleiben unterschiedliche zu gewährende Geldleistungen. Bei alleinstehenden Leistungsberechtigten in Erstaufnahmeeinrichtungen beläuft sich die Höhe der Leistungskürzung auf 120,26 Euro im Monat. Es verbleibt eine anteilige Geldleistung von 14,74 Euro. In Folgeunterbringungen wird die Leistung für alleinstehende Leistungsberechtigte um 185,15 Euro gekürzt, sodass eine monatliche Geldleistung von 165,85 Euro verbleibt. 6. In wie vielen Fällen wurden Geldleistungen der FHH an Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgrund von Verstößen gegen ausländerrechtliche Mitwirkungspflichten in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils gekürzt? Bitte Höhe der jeweiligen Kürzung und Art der jeweiligen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichtverletzung angeben. Siehe Antwort zu 5. 7. In wie vielen Fällen wurden Geldleistungen der FHH an Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils auf null gekürzt? Bitte Höhe und Grund der jeweiligen Kürzung angeben. Eine Kürzung der Geldleistungen auf null erfolgt derzeit nicht. 8. In wie vielen Fällen wurden Geldleistungen der FHH an Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgrund von Verstößen gegen ausländerrechtliche Mitwirkungspflichten in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils auf null gekürzt? Bitte Höhe der jeweiligen Kürzung und Art Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9131 3 der jeweiligen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichtverletzung angeben . Siehe Antwort zu 7.