BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9139 21. Wahlperiode 23.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 16.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Kürzungen von Leistungen Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, Sozialleistungen auch mit ausländerrechtlichen Pflichten zu verknüpfen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (vergleiche Az: B 7 AY 1/16 R) haben abgelehnte Asylbewerber, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen nur noch Anspruch auf Leistungen zur Deckung des rein physischen Existenzminimums. Leistungen zur soziokulturellen Teilhabe können damit gekürzt werden, wenn abgelehnte Asylbewerber ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Nutzt der Senat bereits das Mittel der Leistungskürzung gegenüber Asylbewerbern, Flüchtlingen und abgelehnten Asylbewerbern, wenn diese ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? In Hamburg werden bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 1 a Absatz 2, Absatz 3 AsylbLG nur noch Leistungen für Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Dabei wird die Unterkunft einschließlich Heizung grundsätzlich als Sachleistung erbracht. Je nach Form der Unterbringung und der damit als Sachleistung erbrachten Leistungen verbleiben gegebenenfalls zu gewährende Geldleistungen. Die Betroffenen erhalten Gesundheitsleistungen gemäß § 4 AsylbLG weiter. Die HVV- Mobilitätskarte wird weiterhin ausgehändigt. Der dafür einzubehaltende Betrag unterliegt nicht der Leistungseinschränkung. 2. Wie viele Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber und Flüchtlinge kommen aktuell ihren Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach? (Bitte aufschlüsseln nach Art der Mitwirkungspflicht.) Wie vielen davon wurden dafür Leistungen gekürzt? (Wenn möglich in absoluten Zahlen und Prozentwerten angeben.) Siehe Drs. 21/9131. 3. Wie viele ausreisepflichtige Flüchtlinge sind aktuell im Besitz einer Duldung , weil Pass- beziehungsweise Passersatzpapiere und Ähnliches fehlen? Wie viele davon kommen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach? Wie vielen davon wurden dafür Leistungen gekürzt? Derzeit sind 1.517 Personen aufgrund fehlender Passpapiere im Besitz einer Duldung. Bei 171 dieser Personen wurde eine Leistungskürzung wegen fehlender Mitwirkungspflichten vorgenommen. Drucksache 21/9139 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Plant der Senat das Instrument der Leistungskürzung zukünftig verstärkt gegenüber abgelehnten Asylbewerbern, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, anzuwenden? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? In Hamburg werden die gesetzlichen Vorgaben des § 1a Absatz 2 und Absatz 3 AsylbLG bereits umgesetzt und eine Leistungskürzung in Fällen der Verletzung der Mitwirkungspflichten entsprechend der fachlichen Vorgabe zu § 1a AsylbLG vorgenommen .