BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9161 21. Wahlperiode 23.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 17.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Beobachtung der Identitären Bewegung Hamburg Am 16. August 2016 gab der Hamburger Verfassungsschutz bekannt, die Identitäre Bewegung Hamburg zu beobachten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte für von der Identitären Bewegung ausgehende „Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der verfassungsmäßigen Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben“ (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)) liegen dem Landesamt für Verfassungsschutz beziehungsweise dem Senat vor? 2. Welche Anhaltspunkte für von der Identitären Bewegung ausgehende „sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht in der Bundesrepublik Deutschland“ (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbVerfSchG) liegen dem Landesamt für Verfassungsschutz beziehungsweise dem Senat vor? 3. Welche Anhaltspunkte für von der Identitären Bewegung ausgehende „Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden“ (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HmbVerfSchG), liegen dem Landesamt für Verfassungsschutz beziehungsweise dem Senat vor? 4. Welche Anhaltspunkte für von der Identitären Bewegung ausgehende „Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes ), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind (§ 3 Absatz 1 BVerf SchG)“ (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HmbVerfSchG), liegen dem Landesamt für Verfassungsschutz bzw. dem Senat vor? 5. Liegen dem Landesamt für Verfassungsschutz beziehungsweise dem Senat Erkenntnisse vor, wonach die Identitäre Bewegung in Wort und/ oder Schrift und/oder Tat die Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland infrage gestellt hätte? Wenn ja, wann genau und in welcher Form? Siehe Drs. 21/8027. Drucksache 21/9161 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Wie viele Straftaten der Identitären Bewegung in Hamburg sind dem Senat bekannt? Welche Straftaten waren das im Einzelnen? Straftaten im Sinne der Fragestellung sind der Polizei seit 2015 bekannt. Da unterjährige Daten ständigen Veränderungen durch Nachmeldungen und Ermittlungsergebnissen unterliegen, ist die Angabe zum Jahr 2017 noch nicht abschließend. Nr. Datum Deliktbezeichnung 1 28.06.2015 § 26 Versammlungsgesetz (VersammlG) Abhalten einer unangemeldeten Versammlung 2 28.06.2015 § 123 Strafgesetzbuch (StGB) Körperverletzung 3 06.07.2015 § 123 StGB Hausfriedensbruch 4 19.09.2015 § 303 StGB Sachbeschädigung 5 25.09.2015 § 303 StGB Sachbeschädigung 6 02.09.2016 § 26 VersammlG Abhalten einer unangemeldeten Versammlung 7 16.10.2015 § 303 StGB Sachbeschädigung 8 28.07.- 29.07.2016 § 303 StGB Sachbeschädigung 9 29.07.2016 § 303 StGB Sachbeschädigung 10 23.08.2016 § 26 VersammlG Abhalten einer unangemeldeten Versammlung 11 07.11.2016 § 303 StGB Sachbeschädigung 12 17.11.2016 § 106 StGB Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans 13 27.11.2016 § 303 StGB Sachbeschädigung 14 04.04.2017 § 303 StGB Sachbeschädigung 15 06.05.2017 § 26 VersammlG