BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9168 21. Wahlperiode 26.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 18.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Ewige Wartezeiten auf einen blauen beziehungsweise orangenen Parkausweis für Schwerbehinderte in Hamburg? Der blaue Parkausweis für Schwerbehinderte wird schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Merkzeichen Bl) auf Antrag ausgestellt. Er stellt damit einen wichtigen Bestandteil zur Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft dar. Daneben gibt es eine Parkerleichterung für Schwerbehinderte (orangener Parkausweis) zum Parken in Halteverboten oder bestimmten Parkzonen sowie Überschreiten der vorgeschriebenen Parkzeiten. Umso verwunderlicher ist, dass sich Bürger darüber beklagen müssen, dass die Bearbeitung des Antrags auf einen Parkausweis für Schwerbehinderte in Hamburg über sechs Monate dauert. Eine derartige Bearbeitungsdauer stellt für die betroffenen Menschen eine große Hürde dar, die nicht hingenommen werden darf. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Bedienstete welcher Behörde und Dienststellen welcher Stellenwertigkeit mit welchem Beschäftigungsumfang sind für die Bearbeitung der blauen beziehungsweise orangenen Parkausweise für Schwerbehinderte zuständig? 2. Wie viele Stellen welcher Wertigkeit sind im Stellenplan hierfür vorgesehen und wie viele zurzeit unbesetzt? Für die Genehmigung von blauen beziehungsweise orangenen Parkausweisen ist der Landesbetrieb Verkehr (LBV) – Abteilung Transport- und Genehmigungs-Management – zuständig. Für die ausschließliche Bearbeitung der blauen und orangenen Parkausweise werden keine speziellen Stellen ausgewiesen. Die Abteilung erteilt jährlich über 90.000 Genehmigungen, von denen die Parkausweise nur einen Teil ausmachen . 3. Nach welchen Rechtsgrundlagen und auf welche Weise verläuft das Antragsverfahren im Detail für orangene beziehungsweise blaue Parkausweise und welche Unterlagen sind vom Antragsteller beizubringen? Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen werden nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und den hierzu erlassenen Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) erteilt. Im Übrigen siehe http://www.hamburg.de/lbv-parken/5887156/parkerleichterungenschwerbehinderte /. Drucksache 21/9168 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Welche Erleichterungen und Erlaubnisse ermöglicht der blaue beziehungsweise orangene Parkausweis nach welchen Rechtsgrundlagen im Detail? Schwerbehinderten Menschen können nach VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 Parkerleichterungen gestattet werden. Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Ausweis), Blindheit („Bl“) sowie mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen haben das Recht zur Nutzung der Parkplätze für behinderte Menschen, die mit Zeichen 314 und 315 und dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ oder mit Zeichen 314 oder 315 und dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr.“ bei personenbezogenen Behindertenparkplätzen gekennzeichnet sind. 5. Wie lange dauert das Antragsverfahren von der Terminvereinbarung bis zur Ausstellung des blauen beziehungsweise orangenen Parkausweises, wenn alle Voraussetzungen nachgewiesen werden können? Termine sind nicht erforderlich. Der Parkausweis wird bei persönlicher Vorsprache sofort ausgestellt. 6. Inwieweit sind welche weiteren internen und externen Stellen zum Beispiel zur Begutachtung involviert und welche zeitlichen Abläufe entstehen hierdurch? Das Versorgungsamt ist unter anderem zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderung und die Ausstellung von Ausweisen im Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX). Die Antragstellung zur Feststellung einer Schwerbehinderung erfordert die Benennung der behandelnden Ärzte und die Vorlage von Befundberichten. Die medizinischen Unterlagen werden versorgungsärztlich bewertet. Diese gutachterlichen Stellungnahmen sind Grundlage für die Bescheiderteilung. Das Versorgungsamt ermittelt die Bearbeitungsdauer der Anträge zur Feststellung der Schwerbehinderung. Diese Bearbeitungszeit ist auch als Kennzahl im Haushalt verankert . Der Zielwert liegt bei 120 Tagen. Im Jahr 2016 wurde dieser Zielwert mit 110 Tagen unterschritten. 7. Wie viele Schwerbehinderte, die für einen blauen beziehungsweise orangenen Parkausweis für Schwerbehinderte infrage kommen, leben in Hamburg (Stichtag 31.12.2016)? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. Über die Anzahl potenziell in Betracht kommender Personen lassen sich keine Angaben machen. Bis zum Stichtag 31. Dezember 2016 hatten 13.533 Personen Anspruch auf Ausstellung eines blauen Parkausweises und 561 Personen auf Ausstellung eines orangefarbenen Ausweises (siehe nachstehende Tabelle). Blauer Parkausweis Orangener Parkausweis Hamburg-Mitte 2.115 72 Altona 1.862 68 Eimsbüttel 1.692 76 Hamburg-Nord 2.065 91 Wandsbek 3.620 157 Bergedorf 967 44 Harburg 1.212 53 gesamt 13.533 561 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9168 3 8. Wie viele blaue und orangene Parkausweise für Schwerbehinderte wurden in den letzten fünf Jahren jeweils jährlich beantragt, ausgestellt und abgelehnt? Eine entsprechende Auswertung ist erst ab dem Jahre 2015 vorhanden: Blauer Parkausweis Orangener Parkausweis Jahr beantragt genehmigt abgelehnt beantragt genehmigt abgelehnt 2015 1.828 1.807 21 157 148 9 2016 1.871 1.824 47 139 121 18 9. Wie lange war in jedem dieser Jahre die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für blaue und orangene Parkausweise für Schwerbehinderte? 10. Welche gesetzlichen oder internen Fristen gibt es für die Bearbeitungsdauer ? 11. Wie kann es vorkommen, dass sich eine Bearbeitung über ein halbes Jahr hinzieht? Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind, erfolgt die Ausstellung eines entsprechenden Parkausweises, auch ohne vorherige Terminvereinbarung, beim LBV sofort. Eine Bearbeitung erfolgt nur dann nicht abschließend, wenn nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, um einen Parkausweis auszustellen. Hierzu sind regelhaft entsprechende Schwerbehindertenausweise erforderlich. Im Übrigen siehe Antworten zu 5. und 6. 12. Wie viele(n) Widersprüche gegen die Ablehnung von blauen beziehungsweise orangenen Parkausweisen wurden in den letzten fünf Jahren jährlich eingelegt, zurückgewiesen und abgeholfen? In den letzten fünf Jahren gab es zwei Widerspruchsverfahren wegen der Nichterteilung eines blauen Parkausweises. Beiden Widersprüchen wurde abgeholfen. 13. Wie viele(n) Klagen gegen die Ablehnung von blauen beziehungsweise orangenen Parkausweisen wurden in den letzten fünf Jahren jährlich erhoben , zurückgewiesen und stattgegeben? Keine. 14. Inwieweit haben die einzelnen Sachbearbeiter einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über einen blauen beziehungsweise orangenen Parkausweis für Schwerbehinderte? Keinen. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 15. Wie viele Behindertenparkplätze gibt es auf öffentlichen Straßen und Plätzen in Hamburg? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. Die Anzahl der Behindertenparklätze ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Bezirk allgemeine Behindertenparkplätze (Stand: Januar 2017) personenbezogene Behindertenparkplätze (Stand: Juli 2013) Altona 62 184 Bergedorf 64 52 Eimsbüttel 145 142 Harburg 104 69 Hamburg- Mitte 332 172 Hamburg- Nord 193 265 Wandsbek 121 259 Gesamt 1.021 1.143 Darüber hinaus werden Statistiken im Sinne der Fragestellung bei der Polizei nicht geführt. Zur Beantwortung dieser Frage wäre eine Durchsicht aller Straßenakten bei der Polizei erforderlich. Die händische Auswertung von mehreren Tausend Akten ist in Drucksache 21/9168 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 16. Wie viele Verstöße durch unberechtigtes Parken auf Behindertenparkplätzen in Hamburg wurden in den letzten fünf Jahren jährlich festgestellt ? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. 17. Welche Bußgelder in welcher Höhe wurden je Verstoß und insgesamt jährlich hierdurch vereinnahmt? Die Anzahl der Anzeigen wegen eines Verstoßes durch unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz sowie die ausgewiesenen Einnahmen im Rahmen von Verwarnungs- und Bußgeldern ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Die Höhe des Regelsatzes beträgt nach dem Bußgeldkatalog 35 Euro. Die Statistik des Einwohner-Zentralamtes lässt keine weitere Auswertung nach Bezirken zu. 2012 2013 2014 2015 2016 Anzeigen 10.021 9.136 9.262 8.766 9.584 Einnahmen in Euro 313.398 288.990 295.471 282.605 309.420 18. Auf welche Weise werden derartige Verstöße kontrolliert beziehungsweise festgestellt? 19. Werden hierfür spezielle Kontrollen durchgeführt oder findet die Kontrolle im Rahmen der allgemeinen Parkraumüberwachung statt? Verstöße werden im Rahmen der allgemeinen Überwachung des ruhenden Verkehrs festgestellt und zur Anzeige gebracht. Darüber hinaus wird die Polizei nach Anzeigen oder Hinweisen von Bürgern tätig.