BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9174 21. Wahlperiode 26.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Bernd Baumann (AfD) vom 18.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Abwälzung der Kosten für die Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien („Erneuerbare-Energien-Gesetz“) auf Privathaushalte Mit jeder Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden die Anforderungen an Unternehmen, die eine Begrenzung des Ausgleichs für die Kosten der Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien im Wege der EEG-Umlage wegen besonderer Stromkostenintensivität beantragen können, herabgesetzt. Nach der neuesten Fassung des Erneuerbare-Energien- Gesetzes („EEG-2017“) werden gemäß § 64 schon solche Unternehmen, die einen Strommengenverbrauch von nur noch mehr als einer Gigawattstunde geltend machen, von der EEG-Umlage zumindest teilweise befreit. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welchen Unternehmen in Hamburg ist eine Begrenzung der EEG-Umlage gemäß §§ 63 Nummer 1, 64 EEG-2017 bewilligt worden? 2. Welchen Unternehmen in Hamburg ist eine Begrenzung der EEG-Umlage gemäß §§ 63 Nummer 2, 65 EEG-2017 bewilligt worden? 3. Wie hoch ist die Summe der durch die Bewilligungen der Begrenzung nicht gezahlten EEG-Umlage in Hamburg? Durch die besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 63 fortfolgende Erneuerbare- Energien-Gesetz-EEG 2017 kann ein stromkostenintensives Unternehmen beziehungsweise ein Schienenbahnunternehmen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Die entsprechenden Anträge werden jeweils im Vorjahr beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt. Die Daten für das Jahr 2016 sind unter dem Link: http://www.bafa.de/DE/Energie/Besondere_Ausgleichsregelung/besondere_ausgleich sregelung _node.html;jsessionid=BD22AD389C2250C0F1D8C502F98D18A0.1_cid371 veröffentlicht . Die Antragsfristen für Anträge nach dem EEG-2017 (mit Wirksamkeit für das Jahr 2018) enden erst am 30. Juni 2017 beziehungsweise am 2. Oktober 2017 für neu gegründete Unternehmen. Weitere Informationen dazu finden sich im Internet-Auftritt der BAFA. Die Höhe der nicht gezahlten EEG-Umlage in Hamburg ist nicht veröffentlicht und der zuständigen Behörde nicht bekannt. 4. Inwieweit erhöhen sich die Stromkosten für die Privathaushalte in Hamburg durch den Ausfall der den Unternehmen nach 1. und 2. erlassenen EEG-Umlage? Drucksache 21/9174 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Durch die reduzierten Zahlungen bei den privilegierten Unternehmen erhöht sich die EEG-Umlage gleichmäßig für alle nicht privilegierten Stromnutzer, da die Kompensation (Umverteilung) der Entlastungen nicht innerhalb von Hamburg erfolgt, sondern über einen bundesweiten Ausgleichsmechanismus. Alle Privilegierungen deutschlandweit führen in 2017 zu einer Erhöhung der EEG-Umlage um circa 1,6 ct/kWh (2016 lag die Erhöhung durch die Privilegierungen bei 1,33 ct/kWh). Der Hamburger Anteil an dieser Erhöhung lässt sich grob aus den von der BAFA für 2016 nach Bundesländern ausgewerteten privilegierten Strommengen abschätzen. Bei den privilegierten Strommengen lag der Hamburger Anteil 2016 bei circa 4 Prozent . Wendet man diesen Prozentsatz auf die Erhöhung in 2016 von 1,33 ct/kWh an, so ergibt sich eine Größenordnung von 0,05 ct/kWh, um die die Privilegierung der Hamburger Unternehmen in 2016 die EEG-Umlage deutschlandweit, wie auch in Hamburg erhöht hat.