BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9177 21. Wahlperiode 26.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 19.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Fährverbindung Landungsbrücken – Blankenese Am 13. April 2017 ist im Beisein von Senator Horch die neue Fährverbindung zwischen den Landungsbrücken und Blankenese eröffnet worden. In den letzten Wochen konnten sowohl die Betreiber als auch Hamburger und ihre Gäste dieses neue Angebot im Hamburger Hafen kennenlernen. Bürger, die diese neue Verbindung testen wollten, berichten nunmehr, dass sie das Fährschiff der Förde Reederei Seetouristik (FRS), das diese Strecke bedient, an den Landungsbrücken nicht finden konnten und auch von anderen Betreibern keine Hinweise bekamen, sondern stattdessen an Rundfahrtangebote nach Blankenese verwiesen wurden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) und der Förde Reederei Seetouristik GmbH & Co. KG (FRS) wie folgt: 1. Welche Unternehmen sind aufgrund von Genehmigungen berechtigt, a) einen Linienverkehr zwischen Landungsbrücken und Blankenese, Alle Unternehmen, die gemäß der Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung in ihrer Betriebsunternehmererlaubnis die Erlaubnis zur Durchführung von Linienverkehr ausgewiesen haben und dementsprechend nach einem genehmigten Fahrplan verkehren, sind berechtigt, einen Linienverkehr anzubieten. Derzeit gibt es keine Genehmigungen für einen Linienverkehr zwischen den Landungsbrücken und Blankenese. Linienverkehre bedürfen einem von der zuständigen Behörde – HPA/Oberhafenamt – genehmigten Fahrplan; zurzeit gibt es keine genehmigten Fahrpläne für diese Route. b) Rundfahrten zwischen Landungsbrücken und Blankenese und c) Gelegenheitsverkehr zwischen Landungsbrücken und Blankenese anzubieten? Zu welchen Tageszeiten dürfen diese Fahrten angeboten werden und wie oft dürfen die Fahrten täglich angeboten werden? Alle Unternehmen, die gemäß der Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung in ihrer Betriebsunternehmererlaubnis die Erlaubnis zur Durchführung von Rundfahrten beziehungsweise Gelegenheitsfahrten ausgewiesen haben, sind berechtigt, Rundfahrten beziehungsweise Gelegenheitsverkehr anzubieten. Hinsichtlich der Tageszeiten und der Häufigkeit der Fahrten gibt es keine Einschränkung . Das Angebot von Rundfahrten beziehungsweise Gelegenheitsfahrten richtet Drucksache 21/9177 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sich nach den Bedarfen des Unternehmens in Abhängigkeit von freien Liegeplatzkapazitäten . 2. Welcher Art und welchen Umfangs sind die jeweiligen Erlaubnisse? Wer mit Fahrzeugen Personen gegen Entgelt befördert oder zu diesem Zweck sein Fahrzeug Dritten überlässt, bedarf einer Betriebsunternehmererlaubnis. Die Betriebsunternehmererlaubnis wird dem Betriebsunternehmer für eine oder mehrere Verkehrsarten erteilt. Im Übrigen siehe Antwort zu 6. 3. Von welchen Brückenabschnitten der Landungsbrücken starten die jeweiligen Fährverbindungen aus Fragen 1. a) – c)? Zu 1.a): Entfällt. Zu 1.b) und 1.c): Rundfahrten und Gelegenheitsverkehre werden an den Landungsbrücken zwischen Brücke 4 und 10 angeboten. 4. Welche Möglichkeiten bieten sich den Anbietern an den Landungsbrücken , um auf Ihre Fährverbindungen hinzuweisen? Die Anbieterinnen und Anbieter haben die Möglichkeit auf den Landungsbrücken sowie auf ausgewiesenen Flächen vor dem Schiff, die in den Bestimmungen des für die Ausübung des Rundfahrtverkehrs vorgehaltenen Abrollplans genannt sind, auf ihre Fahrten hinzuweisen. Ansonsten steht den Unternehmerinnen und Unternehmern frei, alle üblichen Formen der Werbung (Internet, Rundfunk, Zeitungen et cetera) zu nutzen . 5. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat bezüglich der Nutzung der neuen Fährverbindung zwischen Landungsbrücken und Blankenese vor? Wie viele Fahrgäste haben bisher die neue Fährverbindung genutzt? Derzeit gibt es auf der Fährverbindung zwischen 30 bis 250 Fahrgäste pro Tag. Darüber hinaus liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 6. In welcher Form unterscheiden sich die erteilten Genehmigungen für Fährverbindungen in der Form des Linienverkehrs, des Rundfahrtverkehrs und des Gelegenheitsverkehrs? Die Unterscheidungsmerkmale der Genehmigungen ergeben sich aus den unterschiedlichen Definitionen der genannten drei Verkehrsarten in § 1 der Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung: Linienverkehr: Regelmäßige Personenbeförderung mit Fahrgastschiffen oder Barkassen nach einem Fahrplan zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten; Fahrgäste können an den Haltestellen ein- und aussteigen; gemäß § 8 Absatz 2 der Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung bedürfen Fahrpläne des Linienverkehrs der Zustimmung der zuständigen Behörde. Rundfahrten: Personenbeförderung mit Fahrgastschiffen oder Barkassen von zugeteilten Liegeplätzen mit festgelegten Abfahrtszeiten und Fahrtrouten; die Fahrt führt ohne Zwischenhalt zum Ausgangspunkt zurück. Gelegenheitsverkehr: Personenbeförderung mit Fahrgastschiffen, Barkassen oder anderen Fahrzeugen, die nicht Linienverkehr oder Rundfahrten sind. 7. In welchem Umfang wird die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen für Fährschiffe der Kategorien nach 1. a) – c) überprüft? Die Überwachung der verschiedenen Rechtsbestimmungen erfolgt regelmäßig und durchgehend durch die hierfür zuständigen Behörden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9177 3 8. Liegen dem Senat Beschwerden über den Umgang der einzelnen Fähranbieter untereinander und im Wechselspiel mit Fahrgästen vor? Wenn ja: Welcher Art sind diese Beschwerden? Nein.