BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9180 21. Wahlperiode 26.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten David Erkalp (CDU) vom 19.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Neuregelung der Straßenmusik in der Innenstadt (II) Die Schriftliche Kleine Anfrage zum Gegenstand sowie zur aktuellen Umsetzung der Neuregelung von Straßenmusik und künstlerischen Darbietungen auf öffentlichen Flächen und Wegen (vergleiche Drs. 21/8315) wurde zum Teil nicht ausreichend beantwortet. Aufgrund der Antworten des Senates ergeben sich weitere Fragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Auf die Frage nach gewissen Kriterien, die über eine Vergabe der Sondernutzungserlaubnis entscheiden, wird lediglich auf § 19 des Hamburger Wegegesetzes (HWG) verwiesen. Darüber hinaus gibt der Senat an, dass es zu keinerlei Bewertung der musikalischen beziehungsweise künstlerischen Qualität durch die zuständigen Dienststellen komme. Trifft es zu, dass es zur Aushändigung der Sondernutzungserlaubnis kommt, ohne dass ein gewisses Können beziehungsweise Talent, ein kultureller Nutzen oder eine nachvollziehbare Sinnhaftigkeit vorausgesetzt werden? Die Aufführungen von Musik auf öffentlichen Wegen sind unabhängig von ihrer künstlerischen Qualität eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung. Auch für die Entscheidung über die Erlaubnis sind keine künstlerischen, sondern wegerechtlichen Maßstäbe relevant. 2. Laut Senat kann die Sondernutzungserlaubnis mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, die sich neben dem Schutz der öffentlichen Wege, dem Schutz der Anlieger und dem Gemeinwohl, nach der jeweils beantragten Form der Sondernutzung richten. Wie sehen diese Auflagen und Bedingungen konkret aus? Bitte Beispiele angeben. Die jeweiligen Auflagen richten sich nach der Art der Veranstaltung. Beispiele der Bezirksverwaltung Hamburg-Mitte: Zum Schutz der Straßenpassanten sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Fußgängerverkehr darf nicht behindert werden. Der Erlaubnisinhaber hat der Freien und Hansestadt Hamburg alle Kosten zu erstatten, die ihr im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehen. Hierzu gehören auch Entschädigungs- und Schadenersatzleistungen, welche die Freie und Hansestadt Hamburg aufgrund einer Rechtspflicht erbringen muss. Der Erlaubnisinhaber hat unter Berücksichtigung der sich aus der Veranstaltung ergebenden Risiken den Abschluss einer ausreichenden Veranstaltungshaftpflichtversicherung , die bei eigenem Verschulden im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen eintritt, vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen. Drucksache 21/9180 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nach Beendigung der Sondernutzung sind die genutzte Fläche und deren Umgebung gründlich zu reinigen. Für den Fall, dass die Reinigung nicht fristgemäß durchgeführt wird, wird diese im Wege der Ersatzvornahme nach § 14 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf Kosten des Erlaubnisinhabers durchgeführt. Der Verantwortliche hat die Erlaubnis bei sich zu führen und den Wegeaufsichtsund Polizeibeamten auf Aufforderung vorzuzeigen. Ihre Anordnungen sind unverzüglich zu befolgen. Die öffentliche Fläche darf nach Umfang und Nutzungsart nur in der Form in Anspruch genommen werden, wie es in der jeweiligen Erlaubnis festgelegt wird. 3. Gemäß HWG wird eine Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich befristet und für den beantragten Zeitraum erteilt. In welchem konkreten Zeitraum befindet sich die Befristung und für wie lange kann die Sondernutzungserlaubnis beantragt werden? Gibt es unterschiedliche Zeiträume? Wenn ja, auf welcher Grundlage wird über den genehmigten Zeitraum entschieden? Sondernutzungserlaubnisse für Straßenmusik in der Innenstadt werden nur in Verbindung mit einer künstlerischen Veranstaltung erteilt. Der genehmigte Zeitraum orientiert sich an der jeweiligen Veranstaltung. 4. Auf die Frage nach der Verhängung von Bußgeldern im Falle eines Verstoßes nennt der Senat die beachtliche Spanne zwischen 5 und 50.000 Euro. Ferner komme es zu Platzverweisen, die für den Moment sowie für den Ort gelten. Nach welchen Kriterien wird über die konkrete Summe des Bußgeldes entschieden und für welchen Zeitraum gilt der Platzverweis ? Die Festlegung der Bußgeldhöhe erfolgt nach den vom Ordnungswidrigkeitengesetz vorgegebenen Maßstäben. Platzverweise gelten für einen kurzen Zeitraum und begrenzten Ort, der abhängig vom Einzelfall festzulegen ist. 5. Der Senat gibt an, dass das Bezirksamt Hamburg-Mitte bislang eine Abnahme der „lauten“ Straßenmusik wahrgenommen habe und dass eine abschließende Bewertung erst im Laufe des Jahres vorgenommen werden könne. Nach welchem Verfahren (zum Beispiel Umfragen, Messungen et cetera) findet eine Bewertung statt beziehungsweise wie wird eine eventuelle Abnahme gemessen? Die Einschätzung beruht auf Beobachtungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bezirksamtes Hamburg-Mitte und der abnehmenden Beschwerdelage. 6. Laut Anlage 2 Nummer 26. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen beträgt die Benutzungsgebühr für die Sondernutzungserlaubnis zwischen 0,05 und 1,70 Euro täglich pro Quadratmeter. Welche Kriterien sind für die Berechnung der exakten Endsumme entscheidend? Für die Berechnung der jeweiligen Sondernutzungsgebühr für Veranstaltungen auf Grundlage von Nummer 26. 1 in Anlage 2 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen sind Anzahl der Nutzungstage, die tatsächlich in Anspruch genommene Fläche, die Art der Nutzung (Gastronomie, Verkauf, kulturelle Nutzung, Logistik, Freifläche und so weiter) maßgeblich .