BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9185 21. Wahlperiode 26.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt (CDU) vom 19.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Setzt Hamburg die Neuerungen des Behindertengleichstellungsgesetzes um? Vor einem Jahr verabschiedete der Bundestag mit der BT.-Drs. 18/7824 die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), da nach 14 Jahren dieses Gesetz erneuerungsbedürftig geworden war. Seit dem Jahr 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland geltendes Recht. Die unionsgeführte Bundesregierung hatte daher das Gesetz insgesamt modernisiert und an die Konvention angepasst. Mit dem BGG aus dem Jahr 2002 hatte sich der Bund verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich Barrierefreiheit schrittweise umzusetzen. Die Bundesländer hatten mit ihren Landesgleichstellungsgesetzen nachgezogen. Mit dem „neuen“ BGG aus dem Jahr 2016 wurde das geltende Recht an neue Zielgruppen und Standards angeglichen . Angebote in Leichter Sprache gehen auf die Bedürfnisse von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und psychischer Erkrankung ein. Firmen, die vom Bund Drittmittel erhalten, sind künftig an die Richtlinien des BGG gebunden. Damit wirkt das Gesetz auch mittelbar in die Wirtschaft und Arbeitswelt hinein. Das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze wurde nach einer breiten Abstimmung mit behinderten Menschen, ihren Organisationen und Verbänden von der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg im Jahr 2005 in Kraft gesetzt. Barrierefreiheit ist das Schlüsselwort für die Gesetzes- und Verordnungstexte. Alle von Menschen gestalteten Lebensbereiche müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich sein und von ihnen genutzt werden können. In § 4 Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen wird die Barrierefreiheit so definiert, dass Lebensbereiche ohne besondere Erschwernis und in der Regel ohne besondere Hilfe zugänglich und nutzbar sein müssen. Bei Erschwernissen oder Barrieren denken viele Menschen üblicherweise zuerst an physische Hindernisse wie Treppen, Bordsteine oder Stufen zu öffentlichen Verkehrsmitteln für Menschen im Rollstuhl oder sehbehinderte Menschen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) bindet vorrangig Bundesbehörden, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Beliehene und sonstige Bundesorgane. Für Hamburger Behörden und sonstige Einrichtungen der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts findet das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) Anwendung. Der Senat hat die Vorarbeiten zur Novellierung des HmbGGbM aufgenommen. In diesem Zusammenhang wird er auch die Neuerungen des BGG analysieren und prü- Drucksache 21/9185 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 fen. Eine darüber hinausgehende unmittelbare Relevanz haben die Regelungen des BGG aufgrund dessen Geltungsbereiches für Hamburg nicht. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche der Neuerungen des BGG aus dem Jahr 2016 sind für den Hamburger Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden von Relevanz? 2. Hat der Senat diese umgesetzt? a. Wenn ja: Durch welche gesetzgeberischen Maßnahmen hat der Senat die Neuerungen des Behindertengleichstellungsgesetzes aus dem Jahr 2016 in Hamburg in geltendes Recht überführt und in konkretes Handeln der Hamburger Behörden implementiert? Bitte erläutern. b. Inwieweit und durch welche konkreten Maßnahmen haben der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden die Neuerungen des BGG aus dem Jahr 2016 in Hamburg in die Planung und Umsetzung neuer Maßnahmen überführt? Bitte jeweils nach Behörde und Maßnahme auflisten. c. Und wenn der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden diese Neuerungen noch nicht in konkreten Planungen umsetzen: Warum ist dies so, wann wird dies wie passieren und wird es eine Drucksache zur Abstimmung in der Bürgerschaft geben? 3. Haben der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden konkrete Maßnahmen aufgrund der Gesetzesnovelle im Bund im Jahr 2016 in den Bereichen des öffentlichen Personennahverkehrs, der Schulen und Hochschulen, der Behörden, der Kultur, der Gesundheitsversorgung et cetera, insbesondere in Bezug auf die „Leichte Sprache“, der Barrierefreiheit , umgesetzt beziehungsweise geplant? Wenn ja: Welche sind das und welche Kosten sind hierfür in welchem Einzelplan im Haushalt 2017/2018 vorgesehen? Wenn nein: Warum wurden keine konkreten Maßnahmen in diesem Sinne umgesetzt beziehungsweise geplant? Siehe Vorbemerkung. 4. Wurde die Notwendigkeit von neuen Maßnahmen aus der Gesetzesnovelle des Bundes aus dem Jahr 2016 in Abstimmung mit behinderten Menschen, ihren Organisationen und Verbänden diskutiert und abgestimmt ? Wenn ja: mit welchen Organisationen und Verbänden und mit welchen Ergebnissen? Wenn nein: warum nicht? Und wann werden diese Notwendigkeiten mit welchen Verbändern und Organisationen diskutiert? Im Rahmen der Vorarbeiten zur Novellierung des HmbGGbM hat die zuständige Behörde erste Gespräche mit der Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V. (LAG) und der Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen geführt und über sein Vorhaben informiert. Es ist vorgesehen, auch das weitere Verfahren partizipativ zu gestalten. 5. Firmen, die vom Bund Drittmittel erhalten, sind künftig an die Richtlinien des BGG gebunden: Haben der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden Erkenntnisse dazu, inwieweit die Bindung an die Richtlinien des BGG in den Hamburger Firmen ausreichend umgesetzt wird? Wenn ja: welche? Wenn nein: warum nicht? Und wenn nein: Wann und wie wird der Senat diese Einhaltung erheben? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9185 3 Erhalten Hamburger Firmen direkt Bundesmittel, ist ausschließlich der Bund für die Einhaltung der Richtlinien des BGG und der Auflagen aus etwaigen Vereinbarungen oder Bescheiden zuständig. Deshalb liegen dem Senat derzeit keine Erkenntnisse über den Umsetzungsstand des BGG vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.