BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/920 21. Wahlperiode 07.07.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 29.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Räuber von Jenfeld Nach dem tödlichen Schuss auf einen ausländischen Intensivtäter während eines von ihm begangenen Einbruchs in Jenfeld ist unklar, warum sich dieser überhaupt noch in Deutschland aufhielt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Seit wann hielt sich die Person in Deutschland und seit wann in Hamburg auf? Die getötete Person hielt sich, soweit bekannt, seit ihrer Einreise am 10. Juli 2002 in Hamburg auf. 2. Über welchen Aufenthaltstitel verfügte die Person bei ihrer Einreise und während ihres Aufenthalts in Deutschland? 3. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hatte die Person zum Zeitpunkt der Tat? Die Person reiste im Alter von zwölf Jahren ohne Visum ein und stellte einen Asylantrag . Für die Dauer des Asylverfahrens war die Person gemäß § 55 Asylverfahrensgesetz im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Seit dem 5. August 2005 besaß sie lediglich eine Duldung. 4. Wann wurde die Person wie erstmalig polizeilich in Deutschland auffällig ? Die getötete Person ist in Hamburg am 7. Februar 2004 zum ersten Mal kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB). Überörtliche Erkenntnisse liegen der Hamburger Polizei nicht vor. 5. Seit wann wird die Person als Intensivtäter geführt? Die Person wurde seit dem 20. August 2007 als Intensivtäter geführt. 6. Welche Straftaten hat die Person in Deutschland begangen? Welche Verurteilungen folgten diesen? Wurde jeweils Jugendstrafrecht angewendet ? Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs hat der Betroffene die aus der untenstehenden Tabelle ersichtlichen Straftaten begangen und ist wie folgt rechtskräftig verurteilt worden: Drucksache 21/920 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 lfd. Nr. Straftat(en) Verurteilung 1 Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd und im anderen Fall in Tateinheit mit Diebstahl, Betrug in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall als Versuch, sowie Hehlerei in zwei Fällen Schuldspruch gemäß § 27 Jugendgerichtsgesetz (JGG) 2 Gefährliche Körperverletzung, Diebstahl im besonders schweren Fall sowie Beleidigung in zwei Fällen 1 Jahr 2 Monate Jugendstrafe (der Schuldspruch aus Ziffer 1 wurde einbezogen) 3 Besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe Die Verurteilungen zu laufender Nummer 1 und 2 erfolgten nach Jugendstrafrecht. Im Hinblick auf § 61 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) werden Eintragungen im Erziehungsregister nicht mitgeteilt und sind daher nicht in der Aufstellung enthalten. Des Weiteren wurde er am 5. März 2015 wegen eines BtM-Delikts zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Dieses Urteil war noch nicht rechtskräftig. 7. Warum ist die Person nicht ausgewiesen und abgeschoben worden? Die Person wurde am 15. Mai 2012 ausgewiesen. Die Ausweisungsverfügung ist seit dem 19. Juni 2012 bestandskräftig. Eine Abschiebung war nicht möglich, weil Bemühungen der zuständigen Behörde zur Passbeschaffung erfolglos geblieben waren und somit kein gültiges Heimreisedokument vorlag.