BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9244 21. Wahlperiode 06.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Joachim Körner (AfD) vom 29.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Schächtungen in Hamburg – Erteilte Ausnahmegenehmigungen nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 TierSchG Aufgrund ihrer Religion sind Teile der Bevölkerung Deutschlands gehalten, Fleisch nur von geschächteten, also ohne Betäubung geschlachteten Tieren zu sich zu nehmen. Mit den seit 2015 in unserem Land Schutz suchenden Flüchtlingen gerade aus muslimischen Ländern hat sich die Zahl derer, die religiös bedingt ausschließlich Fleisch von geschächteten Tieren essen dürfen , deutlich erhöht. Wenngleich die Schächtung grundsätzlich eine nach dem Tierschutzgesetz unzulässige Art der Schlachtung ist, kann Betrieben gemäß § 4a Absatz 2 Nummer 2 TierSchG eine Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten erteilt werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Für wie viele Schlachtbetriebe beziehungsweise hauseigene Schlachter in Hamburg wurden Ausnahmegenehmigungen für Schächtungen von Tieren aus religiösen Gründen erteilt? 2. Wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden jeweils in den Jahren 2007 bis 2016 erteilt? 3. Nach welchen Kriterien wurden die oben genannten Ausnahmegenehmigungen erteilt? 4. Wie erfolgen die Kontrollen der Betriebe, um sicherzustellen, dass die Tiere trotz Schächtung so wenig wie möglich leiden und die religiösen Anforderungen dennoch eingehalten werden? In Hamburg wurden in den Jahren 2007 bis 2016 keine Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 Tierschutzgesetz erteilt. 5. Aus welchen Bezugsquellen stammt das in Hamburg verkaufte koschere beziehungsweise Halal-Fleisch? Die Information liegt dem Senat nicht vor, da die Bezugsquelle von der Lebensmittelüberwachung nicht routinemäßig erfasst wird und auch keine gesetzliche Kennzeichnungspflicht für koscheres beziehungsweise Halal-Fleisch besteht.