BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9266 21. Wahlperiode 06.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 30.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Schulentwicklung in der Region 20 Aufgrund ihrer besonderen Lage im weiträumigen Landgebiet Kirchwerder, Zollenspieker, Altengamme, Curslack Neuengamme, Fünfhausen und Ochsenwerder können etliche Grundschulen die Mindestzügigkeit von zwei Zügen unterschreiten. Unabhängig davon wählen die Eltern für ihre Kinder diejenige Grundschule, die ihnen entweder aus pädagogischer Sicht und/oder aus Gründen der Entfernung für die geeignete erscheint. Nun gibt es aktuell Kritik an der Zuweisungs- und Verteilungssteuerung durch die zuständige Fachbehörde (BSB). Der Elternrat der Grundschule Zollenspieker spricht für seine Schule von einer Erstwunscherfüllungsquote von nur 71 Prozent. Der Landesdurchschnitt liegt laut BSB bei 95,8 Prozent. Neun Schüler/-innen wurde ihr Wunsch, in der Grundschule Zollenspieker eingeschult zu werden, verwehrt, obwohl sechs von ihnen bereits dort die Vorschule besuchen. Diese Grundschule soll nun einzügig organisiert werden, obwohl sie jüngst einen Neubau für eine Zweizügigkeit erhalten hat. Das wirft Fragen auf. Ich frage den Senat: Handlungsleitend für die Organisation der Eingangsklassen ist in jedem Jahr die Erfüllung des Elternwunsches im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung vielfältiger rechtlicher Maßgaben. Diese Ausrichtung des Verwaltungshandelns folgt direkt aus dem Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG), insbesondere aus den Rechtstexten der §§ 42 Absatz 7 Satz 3 HmbSG und 87 Absatz 1 HmbSG. Nicht alle Grundschulen in den Vier- und Marschlanden werden gleichmäßig angewählt , dies betrifft unter anderem die beiden benachbarten Standorte Schule Zollenspieker und die Schule Kirchwerder. In der Regel melden sich dort insgesamt jedes Jahr Schülerinnen und Schüler für rund drei Klassen an. Diese Anmeldungen müssen dann je nach Anmeldelage auf beide Schulen so verteilt werden, dass eine Schule zwei und die andere Schule eine erste Klasse einrichten kann. An welcher der beiden Schulen zwei Klassen eingerichtet werden, entscheidet die Anwahl der Eltern. In diesem Jahr lagen für die Schule Zollenspieker 32 Anmeldungen und für die Schule Kirchwerder 40 Anmeldungen vor. Daraus ergibt sich, dass die Schule Kirchwerder zwei erste Klassen einrichten wird. Die von der Schule Zollenspieker abzugebenden fünf Kinder wohnen zudem so nah an der Schule Kirchwerder, dass altersangemesse Schulwege gewährleistet sind. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/9266 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Wie stellt sich laut des Senates beziehungsweise der zuständigen Behörde die aktuelle Lage der Schulentwicklungsplanung in dieser Region bezogen auf die Grundschulen dar? (Bitte Bezug nehmen auf die im Schulentwicklungsplan 2012 gemachten Darstellungen der jeweiligen Entwicklungsziele, insbesondere für die Grundschulstandorte Zollenspieker , Kirchwerder und Fünfhausen.) Gemäß Schulentwicklungsplan 2012 ist die Grundschule Zollenspieker zweizügig, die Grundschulabteilung der Stadtteilschule Kirchwerder einzügig und die Grundschule Fünfhausen-Warwisch 1,5-zügig. Diese Ziele des Schulentwicklungsplans sind umgesetzt und entsprechen dem aktuellen Bedarf der Region. 2. Die Grundschule Kirchwerder soll laut Schulentwicklungsplan 2012 (siehe Seite 135) einzügig an die Stadtteilschule Kirchwerder angegliedert werden. Ist dieser Prozess bereits begonnen/vollzogen worden und wenn ja, unter welchen Prämissen? Ja, der von der Schulkonferenz beantragte Prozess ist abgeschlossen. 3. Wäre die Einzügigkeit der Grundschule Kirchwerder allein durch Erstwunschanmeldungen durch die Eltern gewährleistet? Wie hoch genau war die jüngste Anmeldequote mit Erstwunsch am Standort? Ja, siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/8541 und Drs. 21/3866 zum Schuljahr 2016/ 2017. 4. Wie viele Erstwunschanmeldungen hat die Grundschule Zollenspieker für das kommende Schuljahr? Für wie viele erste Klassen reichen diese Anmeldungen aus? Siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/8541. 5. Wie viele Erstwunschanmeldungen hat die Grundschule Fünfhausen für das kommende Schuljahr? Für wie viele erste Klassen reichen diese Anmeldungen aus? Siehe Drs. 21/8541. Durch die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen zumutbarer Schulwege konnten zwei Klassen eingerichtet werden. Sieben Schülerinnen und Schüler hatten als Erstwunsch die überangewählte Schule Ochsenwerder und drei die Schule Zollenspieker als Erstwunsch angegeben. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 6. Auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welcher jeweiligen rechtlichen Begründung wurden neun Kinder von der Grundschule Zollenspieker abgewiesen und der Grundschule Kirchwerder zugeordnet? (Bitte Rechtsgrundlage nennen sowie als Datei anfügen und jeweilige Begründungen für die neun Fälle erläutern.) Zum generellen Rechtsrahmen siehe Vorbemerkung. Die zur Verfügung stehenden Schulplätze an der Schule Zollenspieker wurden gemäß §§ 42 Absatz 7 Satz 3, 87 Absatz 1 Satz 3 HmbSG verteilt. Die nach Anwendung der genannten Rechtsvorschriften nicht an der Schule Zollenspieker aufzunehmenden Kinder wurden gemäß § 42 Absatz 7 Satz 2 und Satz 3 HmbSG an anderen Schulen aufgenommen. Einige Kinder wurden an ihrer Zweitwunschschule aufgenommen. Kinder, die keinen Zweitoder Drittwunsch angegeben haben, wurden an Schulen in zumutbarer Entfernung zu ihrem Wohnort aufgenommen. Die aufnehmenden Schulen sind die Schule Kirchwerder , die Schule Fünfhausen-Warwisch und die Schule Curslack-Neuengamme. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann eine Aufstellung der jeweiligen Einzelfälle nicht im Rahmen einer Parlamentarischen Anfrage erfolgen, da angesichts der geringen Zahl Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sind. 7. Ist es richtig, dass unter den in Frage 6. genannten neun Kindern sechs Kinder sind, die bereits am Standort Zollenspieker die Vorschule besuchen ? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9266 3 Wenn ja, warum ist diese Tatsache für den Senat beziehungsweise die zuständige Behörde kein ausreichender Grund, diese Kinder auch dort in die erste Klasse einzuschulen? a. Wie wird die Einschulung am Vorschulstandort – bei entsprechendem Elternwunsch – von Senat beziehungsweise zuständiger Fachbehörde beurteilt und wie wird diese gegebenenfalls befördert? Ja. Der Besuch der Vorschule ist gemäß dem Hamburgischen Schulgesetz kein Grund für eine vorrangige Aufnahme in Klassenstufe 1 und infolgedessen bei der rechtskonformen Anwendung der im Gesetz festgelegten Maßgaben nicht zu berücksichtigen . 8. Wie bewertet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde den Umstand, dass die Grundschule Zollenspieker dahin gehend umgebaut wurde, dass eine zukünftige Zweizügigkeit auf Dauer am Standort möglich ist, sie jetzt aber durch behördliche Entscheidung nur eine erste Klasse erhält? Jährliche Schwankungen von Schülerzahlen und Anmeldeverhalten bedingen eine Verteilung von Schülerinnen und Schülern auf die vorhandenen Grundschulen insgesamt , sodass es zu temporären Abweichungen der im Schulentwicklungsplan festgelegen Zielzügigkeit kommen kann. Vorrangig gilt es, den Wünschen der Eltern zu entsprechen , wenn dies die räumliche und personelle Ausstattung erlaubt, siehe auch Vorbemerkung. An der grundsätzlich vorgesehenen Zügigkeit ändert sich dadurch in der Regel nichts. 9. Wie hoch waren die Kosten, die durch den in Frage 8. genannten Umbau des Standorts Zollenspieker auf Zweizügigkeit entstanden? Wie wird die aktuelle Entscheidung der Behörde auch vor dem finanziellen Aufwand des Umbaus gerechtfertigt? Durch den Umbau sind Kosten in Höhe von 4,2 Millionen Euro entstanden. Der Bedarf in der Region bestätigt die Investition, siehe auch Vorbemerkung sowie die Antworten zu 1. und 8. 10. Angesichts der vermehrten Unterbringung von Geflüchteten in der Region 20 gibt es auch einen Bedarf an Schulplätzen für schulpflichtige geflüchtete Kinder. An welchen Grundschulstandorten sind dafür nach Ansicht des Senates beziehungsweise der zuständigen Behörde noch Kapazitäten vorhanden? (Bitte die Anzahl der schulpflichtigen geflüchteten Kinder im Grundschulalter und die vorhandenen freien Plätze je Standort nennen) 11. Ist es richtig, dass schulpflichtige geflüchtete Kinder im laufenden Schuljahr zugeschult werden können? Wenn ja, an welchen Grundschulstandorten der Region 20 gibt es dafür die nötigen Schulplätze? (Bitte näher erläutern.) In der Region 20 befinden sich derzeit 247 Kinder im Grundschulalter in öffentlichrechtlicher Unterbringung. Die Daten zur Altersstruktur in den Unterkünften der öffentlich -rechtlichen Unterbringung geben die dort untergebrachten Kinder unabhängig davon wieder, ob sie zur Personengruppe der Wohnungslosen beziehungsweise zur Personengruppe der Zuwanderer gehören. Für diese Kinder gibt es an sechs Grundschulstandorten elf Internationale Vorbereitungsklassen (IVK), zu den Standorten siehe Anlage. Zudem wird eine IVK am Standort Heidhorst vorgehalten, um die Kinder der weiteren Belegungsabschnitte am Mittleren Landweg aufnehmen zu können. Für die Regelbeschulung kommen grundsätzlich alle Schulstandorte infrage, die in altersentsprechend zumutbarer Entfernung zu den Unterkünften liegen. Insgesamt gibt es in der Region 20 derzeit 193 Grundschulklassen. Da die Klassengrößen in den IVK aufgrund unterjähriger Ein- und Umschulungen und in den Regelklassen aufgrund von Zu- und Wegzügen ständigen Änderungen unterworfen sind, ändert sich die Anzahl der freien Plätze täglich. Die Platzzuweisung erfolgt mit Rücksprache der infrage kommenden Schulen nach individueller Prüfung für jeden Einzelfall. Drucksache 21/9266 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 12. Sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde einen Interessenkonflikt zwischen der Erfüllung des Elternwillens auf den Anmeldeerstwunsch und einer politisch gewollten Steuerungspolitik? Nein, maßgebend für die Schulorganisation ist gemäß dem Hamburgischen Schulgesetz der Elternwunsch, siehe auch Drs. 21/8929. Bei divergierenden Elternwünschen wie im vorliegenden Fall orientiert sich die zuständige Behörde an den Wünschen der Mehrheit. 13. Welche Zügigkeit für die Standorte Kirchwerder, Zollenspieker und Fünfhausen definiert der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde gegenwärtig (Stand Mai 2017) und für die fortfolgenden Schuljahre bis 2020? Die im Schulentwicklungsplan 2012 festgelegten Entwicklungsziele gelten nach wie vor. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. und 8. Bezirk Stadtteil Schulname Schulform Klassenstufe Bergedorf Bergedorf Schule Ernst-Henning-Straße Grundschule 1/2 Bergedorf Bergedorf Schule Ernst-Henning-Straße Grundschule 1/2 Bergedorf Bergedorf Schule Ernst-Henning-Straße Grundschule 3/4 Bergedorf Bergedorf Schule Ernst-Henning-Straße Grundschule 3/4 Bergedorf Bergedorf Schule Ernst-Henning-Straße Grundschule 3/4 Bergedorf Bergedorf Schule Ernst-Henning-Straße Grundschule 3/4 Bergedorf Bergedorf Schule Friedrich-Frank-Bogen Grundschule 3/4 Bergedorf Billwerder Schule Mittlerer Landweg Grundschule 1/2 Bergedorf Kirchwerder Schule Fünfhausen-Warwisch Grundschule 3/4 Bergedorf Kirchwerder Schule Zollenspieker Grundschule 1/2 Bergedorf Neuallermöhe Clara-Grunwald-Schule Grundschule 3/4 Quelle Daten der zuständigen Behörde, Stand 31.05.2017 Schüler in Internationalen Vorbereitungsklassen (IVK) und Basisklassen in der Region 20 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9266 5 Anlage 9266ska_text 9266ska_Antwort_Anlage1