BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9267 21. Wahlperiode 06.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 30.05.17 und Antwort des Senats Betr.: G20-Gipfel – Länderübergreifender Einsatz von Polizeibediensteten Im SOG ist sowohl der Einsatz von Bediensteten ausländischer Staaten in Hamburg (§ 30a) wie auch umgekehrt von hamburgischen Polizeibediensteten außerhalb Hamburgs und Deutschlands (§ 30b) geregelt. Insofern bestand beim OSZE-Ministerratstreffen und besteht auch beim G20-Gipfel die Möglichkeit, darauf zurückzugreifen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Inwieweit wurden im Zusammenhang mit dem OSZE-Ministerratstreffen ausländische Polizeibedienstete eingesetzt? Durch die Polizei Hamburg keine. a. Auf Basis welcher der in § 30a Absatz 3 SOG genannten Rechtsgrundlagen ? b. Auf wessen Ersuchen? c. Mit welchen Aufgaben und Befugnissen? d. Wie viele Polizeibedienstete wurden wann genau aus welchen Ländern eingesetzt? e. Kam es zu Straftaten seitens der eingesetzten ausländischen Polizeibediensteten ? Bitte genau darstellen, welche Straftaten mit welchen rechtlichen Folgen. f. Wie wurde sichergestellt, dass sie deutsches Recht korrekt angewendet wurde? g. Wie wurde die Verständigung sichergestellt? h. Welche Kosten hat das verursacht? Entfällt. 2. Gibt es Planungen für den Einsatz ausländischer Polizeibediensteter im Rahmen des § 30a Absatz 3 SOG zum G20-Gipfel? Wenn ja, bitte ausführlich schildern, wie viele Polizeibedienstete sich in welchem Zeitraum, aus welchen Ländern, auf wessen Ersuchen und mit welchen Aufgaben und Befugnissen zum Einsatz in Hamburg befinden (werden) und welche Kostenvereinbarungen es hierzu gibt. Ja. Die Polizei Hamburg hat für die Einsatzbewältigung Unterstützungsersuchen im Sinne der Anfrage an Polizeien aus Österreich und den Niederlanden gerichtet beziehungsweise vorbereitet. Nach derzeitigem Planungsstand werden Polizeikräfte aus Österreich im Zeitraum vom 5. bis zum 9. Juli 2017 an dem in Rede stehenden Ein- Drucksache 21/9267 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 satz teilnehmen. Für im Einsatz unter Führung der Polizei Hamburg tätige Bedienstete ausländischer Polizeibehörden oder -dienststellen gelten gemäß § 30 a Absatz 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) die gleichen Befugnisse wie für Hamburger Polizeivollzugsbeamte. Eine Übernahme der Personalund Fahrzeugkosten durch die Behörde für Inneres und Sport ist vorgesehen. Darüber hinaus betrifft die Fragestellung die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden. 3. Nahmen beim OSZE-Ministerratstreffen und nehmen im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel auch Polizeischüler/-innen beziehungsweise Polizeistudenten /-innen teil? Wenn ja, jeweils wie viele aus welchen Ländern, mit welcher Ausstattung und auf Basis welcher Hochschulabkommen? Es ist davon auszugehen, dass keine Polizeischüler beziehungsweise -studenten entsandt werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 4. Inwieweit sind Hamburger Polizeibedienstete auf Basis des § 30b SOG im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel im Ausland tätig? Bitte genau darstellen, wie viele Polizeibedienstete, in welchem Zeitraum, in welchen Ländern, mit welchen Aufgaben und Befugnissen sowie auf wessen Ersuchen. Keine. 5. Inwieweit findet im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel eine gegenseitige Unterrichtung über relevante Erkenntnisse im Sinne des Artikels 18 des Ratsbeschlusses auf Basis welcher datenschutzrechtlicher Vorschriften statt? Bitte genau schildern. Durch die Polizei Hamburg keine, sofern gemäß der Fragestellung mit „Art. 18 des Ratsbeschlusses“ der Artikel 18 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität gemeint ist.