BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9310 21. Wahlperiode 09.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 01.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Bleiberecht für Ex-Taliban-Kämpfer in Hamburg? Das Asylrecht verbietet es, Ausländer abzuschieben, wenn ihnen in ihrem Heimatland die Todesstrafe droht. Ehemalige Taliban-Kämpfer schweben in Afghanistan in eben dieser Gefahr. Aus diesem Grund bezeichnen sich laut Berichten zahlreicher Medien afghanische Asylbewerber häufig als ehemalige Taliban-Kämpfer, um einer Abschiebung zu entgehen. In letzter Zeit war die Schutzquote afghanischer Asylbewerber deutlich zurückgegangen, weswegen offenbar auch von vielen der „Taliban-Trick“ versucht wird, die tatsächlich niemals für diese kämpften. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Ein Vorbringen zu einem auslandsbezogenen Schutzbedarf ist nach den §§ 5, 13, 24 Asylgesetz grundsätzlich im Rahmen eines Asylverfahrens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen. Dieses hat mitgeteilt, zu einer Beantwortung Parlamentarischer Anfragen aus Hamburg nicht verpflichtet und auf freiwilliger Grundlage aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht in der Lage zu sein. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Flüchtlinge gibt es in Hamburg, die behaupten, ehemalige Taliban-Kämpfer zu sein? Den Sicherheitsbehörden sind 30 Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt. Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg gab es im Zeitraum 1. Januar 2016 bis zum 7. Juni 2017 17 Verfahren, in denen Flüchtlinge angaben, für die Taliban tätig gewesen zu sein. Der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg liegen keine Verfahren gegen „Taliban- Kämpfer“ vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Drs. 21/7304. 2. Wie gehen die Behörden bei einer solchen Angabe eines Flüchtlings vor? Wird sichergestellt, dass gegen diese Personen effektiv strafrechtlich ermittelt werden kann? Werden diese Personen in besonderer Weise untergebracht und überwacht? Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg erfolgt in den Fällen der Selbstbezichtigung zunächst eine Plausibilitätsprüfung. Erscheinen die Angaben – gegebenenfalls auch nach weiteren Ermittlungen – schlüssig, wird das Verfahren wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für Verfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§§ 142a Absatz 1 i.V.m. 120 Absatz 1 Nummer 6 Gerichtsverfassungsgesetz) dem Generalbundesanwalt zur Prüfung der Übernahme übersandt und dort gegebenenfalls übernommen. Drucksache 21/9310 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ergeben die im Rahmen der Plausibilitätsprüfung angestellten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, dass es sich um erfundene Angaben handelt, wird von Amts wegen ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verstoßes gegen § 145d Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB, Vortäuschen einer Straftat) eingeleitet. Soweit keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat erkennbar sind, wird von der Vorlage an den Generalbundesanwalt und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach §§ 170 Absatz 2, 152 Abs. 2 Strafprozessordnung abgesehen. Eine besondere Weise der Unterbringung ist für diesen Personenkreis nicht vorgesehen . Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Drs. 21/7304. 3. Bei wie vielen Flüchtlingen in Hamburg gehen die Behörden davon aus, dass die entsprechende Angabe, Taliban-Kämpfer zu sein, zutrifft? 4. In wie vielen Fällen von in Hamburg lebenden Flüchtlingen gehen die Behörden davon aus, dass die entsprechende Behauptung in nicht zutreffender Weise erfolgte? Die Polizei hat in den zu Antwort zu 1. genannten Fällen Ermittlungsverfahren eingeleitet , die noch nicht abgeschlossen sind; von weiterführenden Angaben hierzu wird daher abgesehen. In Verfahren wegen eines Verstoßes gegen §§ 129a, b StGB, die durch den Generalbundesanwalt zu führen sind, ist die Bewertung, ob die Selbstbezichtigung, für die Taliban tätig gewesen zu sein, zutrifft, von diesem vorzunehmen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Drs. 21/7304.