BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9320 21. Wahlperiode 09.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 01.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Leistungen für Demente Ich frage den Senat: 1. Welche Leistungen erhielten Demente pro Person in den Jahren 2011 – 2016? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. § 45a SGB XI (in der Fassung bis 31.12.2016) definierte seit dem Jahr 2008 den Personenkreis der Menschen mit erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz. Dabei sollten vor allem an Demenz erkrankte Personen erfasst werden. Danach konnten Pflegebedürftige mit Pflegestufe I, II und III sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung hatten, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht hatte, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führten, Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI (in der Fassung bis 31.12.2016) in Anspruch nehmen. Diese betrugen 100 Euro (beziehungsweise 200 Euro, wenn durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein erhöhter Bedarf festgestellt wurde). Im Jahre 2015 wurde dieser Betrag auf 104 Euro (beziehungsweise 208 Euro bei erhöhtem Bedarf) erhöht und konnte auch für Entlastungsleistungen eingesetzt werden. Seit 01.01.2013 konnten Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, auch wenn sonst keine Pflegestufe vorlag . Der Anspruch von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz richtete sich dabei nach § 123 SGB XI: Neben den Leistungen nach § 45b SGB XI hatten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe je Kalendermonat einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Höhe von 120 Euro oder Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Höhe von bis zu 225 Euro oder Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI) sowie Ansprüche nach den §§ 39 und 40 SGB XI. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I erhöhten sich das Pflegegeld um 70 Euro auf 305 Euro und die Pflegesachleistungen um 215 Euro auf bis zu 665 Euro. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II erhöhten sich das Pflegegeld um 85 Euro auf 525 Euro und die Pflegesachleistungen um 150 Euro auf bis zu 1.250 Euro. Zum 01.01.2015 wurden die Leistungen wie folgt erhöht: Versicherte ohne Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz hatten je Kalendermonat Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 123 Euro oder Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 231 Euro oder Kombinationsleistungen sowie Ansprüche nach den §§ 38a, 39, 40, 41, 42 und 45e SGB XI. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege für Versicherte ohne Pflegestufe umfasste einen Gesamtwert von bis zu 231 Euro je Kalendermonat. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I erhöhten sich das Pflegegeld um 72 Euro auf 316 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 sowie § 41 um 221 Euro auf bis zu 689 Euro. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II erhöhten Drucksache 21/9320 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sich das Pflegegeld um 87 Euro auf 545 und die Pflegesachleistungen nach § 36 sowie § 41 SGB XI um 154 Euro auf bis zu 1.298 Euro. 2. Welche Leistungen erhalten Demente seit 1. Januar 2017? 3. Falls es in 2017 eine Änderung gegenüber dem Vorjahr gegeben hat: Woran liegt das? Seit dem 01.01.2017 werden aufgrund des 2. Pflegestärkungsgesetzes geistige und psychische Einschränkungen, wie zum Beispiel aufgrund demenzieller Erkrankungen, bei der Ermittlung der Pflegegrade gleichermaßen neben körperlichen Einschränkungen berücksichtigt. Dazu wurden ein neues Begutachtungsverfahren zur Ermittlung des Grades der Selbstständigkeit und ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (vergleiche § 14 SGB XI) eingeführt. Gesonderte Leistungen für Menschen mit Demenz gibt es nicht mehr. Die Leistungen der Pflegekassen richten sich nach dem ermittelten Pflegegrad. Bei den Überleitungs- und Bestandsschutzregeln verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dass niemand durch die neue Rechtslage schlechter gestellt werden soll. Jeder erhält die Leistungen mindestens in gleichem Umfang weiter. Alle Versicherten, die am 31. Dezember 2016 bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezogen, wurden am 1. Januar 2017 ohne neue Antragstellung und ohne erneute Begutachtung aus den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Dabei galt der Grundsatz : Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz werden zwei Pflegegrade höher eingestuft. Zu den Leistungen und Veränderungen siehe auch: http://www.hamburg.de/ informationen-pflegeversicherung/ und https://www.gkv-spitzenverband.de/media/ dokumente/service_1/Pflegebegutachtung_2017_von_Pflegestufen_zu_ Pflegegraden.pdf. 4. Wie viele Personen bezogen am Jahresende 2011 – 2016 diese Leistungen ? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Angaben zu einem Vorliegen von eingeschränkter Alltagskompetenz werden in der Pflegestatistik erst seit 2013 erfasst. Die Pflegestatistik wird alle zwei Jahre erhoben. 2013 war bei 19.512 Personen eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt worden, 2015 waren es 26.942. 5. Wie hoch sind die Leistungen bei Pflegerad 1? Pflegegrad 1 erhalten Menschen, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben. Sie haben seit 2017 Ansprüche nach § 28 a SGB XI. 6. Wie hoch waren die Leistungen bei Pflegestufe 0? Siehe http://www.hamburg.de/pflege/4398640/pflege-aenderungen/. 7. Inwieweit unterscheiden sich die Anforderungen zur Gewährung von Pflegegrad 1 von der früheren Pflegestufe 0? Von der Pflegestufe 0 wurde gesprochen, wenn die Anforderungen an den Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht hatten, aber zum Beispiel eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz durch den MDK festgestellt wurde. Seit 01.01.2017 sind die Anforderungen zur Einstufung in den Pflegegrad 1 in § 15 SGB XI geregelt.