BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9324 21. Wahlperiode 09.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Lenders (CDU) vom 01.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Vergewaltigung einer Frau in Sülldorf durch einen Flüchtling? In der Ausgabe des „Hamburger Abendblatts“ vom 01.Juni 2017 wird berichtet , dass ein Flüchtling eine 37-jährige Frau vergewaltigt haben soll. Der tatverdächtige „Syrer“ wurde unmittelbar nach der Tat festgenommen und lediglich wieder frei gelassen, da das Opfer keine Aussage machen und sich auch nicht durch die Rechtsmedizin untersuchen lassen wollte. Dieses Verhalten von Vergewaltigungsopfern ist keine Seltenheit, häufig treten Scham- und Schuldgefühle nach solch traumatischen Ereignissen auf, die das weitere Vorgehen der Ermittlungsbehörden erschweren. Dennoch gilt bei solchen Taten an erster Stelle der Opferschutz. Es stellt sich weiter die Frage, ob diese Tat hätte verhindert werden können. Insbesondere deshalb, weil aus dem Artikel ebenfalls hervorgeht, dass der Tatverdächtige in Hamburg als Syrer geführt wird, in der Vergangenheit aber bereits vorgegeben habe, Bürger anderer Staaten zu sein. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Entsprechend der gesetzlichen Regelung setzt die Verhängung von Untersuchungshaft voraus, dass die Begehung einer entsprechenden Straftat und der dringende Tatverdacht gegen eine Person nachgewiesen werden können. Beides ist in Vergewaltigungsfällen regelmäßig nicht möglich, wenn die betroffene Person weder zu einer Aussage noch zu einer sonstigen Mitwirkung bereit ist. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche unterschiedlichen Nationalitäten hat die tatverdächtige Person bislang jeweils als Herkunftsland angegeben? Bitte einzeln aufführen. Laut Ausländerakte hat der Betroffene durchgängig angegeben, „Palästinenser“ zu sein. Er war zudem im Besitz einer syrischen Aufenthaltskarte für Palästinenser. Im ausländerbehördlichen Fachverfahren wird dies als „sonstige asiatische Staatsangehörigkeit “ eingetragen. Im Hamburger Melderegister ist die Staatsangehörigkeit mit „ungeklärt“ beziehungsweise „ohne Bezeichnung“ verzeichnet, im polizeilichen Auskunftssystem ebenfalls mit „unbekannt“. 2. In welchen Bundesländern ließ sich der Tatverdächtige mit jeweils welchen Nationalitäten zu jeweils welchem Zeitpunkt registrieren beziehungsweise hat sich als Bürger anderer Staaten ausgegeben? Bitte einzeln unter Angabe der zuständigen Ausländerbehörde beziehungsweise Behörde aufführen. Der zuständigen Behörde ist nur die Registrierung in Hamburg bekannt. Im Jahr 2016 ist er nach Schleswig-Holstein verzogen. Drucksache 21/9324 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wann wurde erstmalig von wem festgestellt, dass sich der Tatverdächtige unter Vorgabe mehrerer Nationalitäten in Deutschland beziehungsweise Hamburg aufhält und welche Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden wurden daraufhin getroffen? 4. Warum ist der Ausländerbehörde in Hamburg die Tatsache nicht bekannt gewesen, dass sich der Tatverdächtige unter Inanspruchnahme von mehreren Nationalitäten in Deutschland aufhielt? Erkenntnisse dazu liegen weder im Ausländerzentralregister vor noch wurde eine mögliche Mehrfachregistrierung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt. Auch Hinweise anderer Ausländerbehörden hat es hierzu nicht gegeben. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 5. Welchen ausländerrechtlichen Status hat der Tatverdächtige derzeit? Der Betroffene wurde als Flüchtling anerkannt und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz. 6. Ist der Tatverdächtige in der Vergangenheit bereits durch Straftaten – außerhalb der ausländerrechtlichen Bestimmungen – aufgefallen? Bitte einzeln aufführen. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 1. Juni 2017 enthält eine mitteilungsfähige Eintragung. Demnach wurde der Betroffene am 31. Januar 2017 vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer elfmonatigen Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 8. Februar 2017 rechtskräftig.