BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9326 21. Wahlperiode 09.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg und Jennyfer Dutschke (FDP) vom 01.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Abschreibungszeiträume Immer wieder enthalten Senatsdrucksachen sehr überraschende Angaben zu Abschreibungen. Unter anderem fällt auf, dass die Abschreibungszeiträume immer wieder geändert werden und von den AfA-Listen der Finanzverwaltung beziehungsweise den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift (VV) „Bilanzierung“ der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) abweichen. Die Senatsvertreter in den Fachausschüssen der Bürgerschaft können dies regelmäßig nicht erklären und verweisen auf Weisungen der Finanzbehörde. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie und von wem werden die Abschreibungszeiträume beziehungsweise -sätze für den Bereich der öffentlichen Verwaltung bestimmt? Die Abschreibungszeiträume sind in Anlage 1 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nummern 3 und 4, Satz 4 sowie Absatz 2, § 77 Absätze 1 und 4 sowie § 79 Absätze 1 bis 3 Landeshaushaltsordnung (LHO), Artikel 40 § 5 Absätze 3 bis 6 des Gesetzes zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz) (Verwaltungsvorschriften (VV) Bilanzierung) geregelt. Sie richten sich – entsprechend dem für die öffentliche Rechnungslegung in Deutschland einschlägigen Regelwerk, den Standards für die staatliche doppelte Buchführung (Standards staatlicher Doppik) nach § 7a Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) i.V.m. § 49a HGrG – nach den amtlichen Abschreibungstabellen des Bundesministeriums der Finanzen. Die Verwaltungsvorschriften werden nach § 11 in Verbindung mit § 96 LHO Absatz 1 nach Anhörung des Rechnungshofs durch die für Finanzen zuständige Behörde erlassen. Gemäß Nummer 2.3.5.1 VV Bilanzierung ist einzig die lineare Abschreibungsmethode zulässig. 2. Gelten diese Sätze einheitlich für alle Behörden, Landesbetriebe, Hochschulen , Sondervermögen und öffentlichen Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg? Wenn nein, welche Abweichungen gibt es aus welchen Gründen? Die Verwaltungsvorschriften zu § 106 LHO (VV Landesbetriebe, Sondervermögen, Hochschulen) schreiben vor, dass diese Organisationen ebenso die lineare Abschreibung nach Maßgabe der Abschreibungstabellen des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden haben. 3. Gelten diese Sätze auch für rein privat betriebene Unternehmen, die am allgemeinen Wettbewerb teilnehmen? Wenn ja: Werden sie bei Steuerprüfungen akzeptiert? Drucksache 21/9326 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg in der Form des öffentlichen Rechts sowie Mehrheitsbeteiligungen des privaten Rechts bilanzieren nach Maßgabe der Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Die VV zu § 65 LHO sieht vor, dass – sofern keine branchenspezifischen Daten vorliegen – nach Maßgabe der Abschreibungstabellen des Bundesministeriums der Finanzen abzuschreiben ist. Insofern gelten diese Sätze grundsätzlich auch für diese Organisationen und werden bei Steuerprüfungen akzeptiert. 4. Wurden die Abschreibungszeiträume für bestimmte Vermögensgegenstände in den letzten fünf Jahren verlängert oder verkürzt? Wenn ja, für welche? Ja, für solche Vermögensgegenstände, für die die vor dem Inkrafttreten der VV Bilanzierung am 29. Dezember 2014 gültige Bilanzierungsrichtlinie andere Nutzungsdauern vorsah als die Abschreibungstabellen des Bundesministeriums der Finanzen. 5. Falls sie verkürzt wurden: In welchem Umfang wurden der dadurch entstehende buchhalterische Wertverzehr in der doppischen Bilanz sowie die höheren jährlichen Abschreibungen in den jeweiligen Ergebnisplänen beziehungsweise GuV-Rechnungen berücksichtigt? Hinsichtlich der Reduzierung der Nutzungsdauer insbesondere für städtische Gebäude massiver Bauart sowie bestimmte Bauten des Infrastrukturvermögens von 80 auf 50 Jahre siehe Drs. 20/13203. Diese führte zu außerplanmäßigen Abschreibungen, deren Auswirkungen in vollem Umfang in Bilanz und Ergebnisrechnung sowie in den Ergebnisplänen berücksichtigt wurden (siehe Drs. 21/2281). 6. Falls sie verlängert wurden: In welchem Umfang wurden der dadurch entstehende buchhalterische Wertgewinn in der doppischen Bilanz sowie die niedrigeren jährlichen Abschreibungen in den jeweiligen Ergebnisplänen beziehungsweise GuV-Rechnungen berücksichtigt? Ein buchhalterischer Wertgewinn ist nicht entstanden, da keine rückwirkende Anpassung vorgenommen wurde. Niedrigere jährliche Abschreibungen wurden in den Ergebnisplänen sowie in Bilanz und Ergebnisrechnung berücksichtigt. 7. Welche typischen Abschreibungszeiträume gelten entsprechend der Vorgaben für jeweils welche Vermögensgegenstände? (Bitte für jede Abschreibungsdauer typische Beispiele nennen.) Siehe Anlage 1 zur VV Bilanzierung unter www.hamburg.de/contentblob/5909214/ 536f5b9bfcf4bbc286d8571ce1a68575/data/vv-zu-4-absatz-1-vv-bilanzierung.pdf.