BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9348 21. Wahlperiode 13.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 06.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Tempo 30 vor Schulen und Kitas Es gibt eine neue Verwaltungsvorschrift zur StVO betreffend Tempo 30 vor Schulen und Kitas. Ich frage den Senat: Am 14. Dezember 2016 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) in Kraft getreten. Gemäß § 45 Absatz 9 Satz 3 Ziffer 6 StVO können nunmehr innerörtlich streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten , allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern angeordnet werden, ohne dass aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt. Die bis dahin in § 45 Absatz 9 StVO geregelte hohe Anordnungshürde insbesondere für Beschränkungen des fließenden Verkehrs (zum Beispiel Nachweis eines Unfallschwerpunktes zum Beleg einer erheblich übersteigenden Gefahrenlage) wurde damit teilweise abgesenkt. Zusätzlich ist neben zahlreichen anderen Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO) am 30. Mai 2017 eine entsprechende Ergänzung der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ in Kraft getreten. Die neue Randnummer 13 (siehe Bundesanzeiger Amtlicher Teil (AT) vom 29. Mai 2017) regelt Einzelheiten zur Umsetzung der Neuregelung durch die örtlich zuständigen Behörden. Bereits seit 1994 ist es in Hamburg bewährte Praxis, Tempo-30-Strecken vor Schulen unter bestimmten Voraussetzungen einzurichten. Die StVO-Novelle hat damit eine in Hamburg in Bezug auf Schulen bereits etablierte Praxis aufgegriffen. Die zuständige Fachbehörde erarbeitet derzeit behördenübergreifend die Grundlagen für eine Fortschreibung der bestehenden Fachanweisung und einheitliche Handhabung der Neuregelungen der StVO in Hamburg. Hierbei soll an die seit 1994 in Hamburg bewährte Praxis und an Kriterien der Anordnung von Tempo-30-Strecken vor Schulen angeknüpft und diese sollen auf weitere sensible Einrichtungen im Sinne der StVO-Novelle ausgedehnt werden. Die Umsetzung soll zudem den vielfältigen Herausforderungen in Bezug auf die Verkehrssicherheit und die verkehrlichen Grundfunktionen in einer Millionenmetropole wie Hamburg gleichermaßen Rechnung tragen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Seit wann ist die neue Verwaltungsvorschrift in Kraft? 2. Welches ist der wesentliche Unterschied zur bisherigen Rechtslage? Drucksache 21/9348 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Siehe Vorbemerkung. 3. War die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) in die Erstellung der VwV einbezogen? Nein. 4. Wenn ja: Wann hat die Verwaltung Entwürfe der VwV jeweils erhalten und welche Stellungnahmen wurden wann seitens der FHH abgegeben (bitte Stellungnahme(n) als Kopie beifügen) Wenn nein: Wann und wodurch hat die Verwaltung erstmals Kenntnis von der VwV beziehungsweise dem Entwurf dazu erhalten? Durch BR.-Drs. 85/17 vom 26. Januar 2017. Darüber hinaus siehe Drs. 21/8364. 5. Wie gedenkt die Verwaltung die VwV in Hamburg umzusetzen beziehungsweise anzuwenden? Siehe Vorbemerkung. 6. Welche Anträge auf Tempo 30 vor Schulen et cetera sind zurzeit bei der Verwaltung diesbezüglich anhängig? 7. Wie gedenkt die Verwaltung bezüglich dieser Anträge jeweils zu verfahren ? 8. Wie gedenkt die Verwaltung mit jenen Anträgen auf Tempo 30 vor Schulen et cetera zu verfahren, die in der Vergangenheit wegen der fehlenden rechtlichen Basis negativ beschieden wurden und um welche Anträge handelt es sich hierbei? Die zuständigen Dienststellen erreichen häufig Zuschriften oder Anrufe von Bürgern, die aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Anordnung von Tempo-30-Strecken wünschen, darunter auch vor den in Rede stehenden Einrichtungen. Über entsprechende Vorschläge wird jeweils ohne förmliches Antrags- und Bescheidungsverfahren entschieden. Eine statistische Erfassung dieser Vorgänge erfolgt nicht.