BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9361 21. Wahlperiode 13.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 06.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Dringende Sanierung der Alten Landstraße Die Alte Landstraße ist eine sehr stark befahrende Straße, die gleichzeitig an vielen Stellen massive Schäden in der Fahrbahndecke aufweist. Anwohner müssen seit Monaten unter den Folgen leiden: höhere Lärmbelästigung durch aufgerissene Fahrbahndecken, abgesenkte Gullydeckel, sowie Schlaglöcher . Diese Umstände führen zu Frust bei Anwohnern und Verkehrsteilnehmern . Da die Alte Landstraße auch von Lkws benutzt wird, ist der Lärmpegel beim Überfahren von Schlaglöchern und Rissen besonders hoch. Laut LSBG wird der Straßenabschnitt vom Emekesweg stadteinwärts erst 2021 saniert werden können. Die Ausbesserungen müssen bis dahin nur in einem sehr kleinen und nicht ausreichenden Maße vom Bezirk übernommen werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Alte Landstraße wurde prioritär in das EMS-Erhaltungsprogramm aufgenommen. Mit den im Jahr 2015 realisierten Sanierungs- und Umbauarbeiten von der Kreuzung Alte Landstraße/Poppenbüttler Weg/Ulzburger Straße bis zum Emekesweg konnte bereits erfolgreich ein erster Abschnitt der Alten Landstraße hergerichtet werden. Entsprechend der dabei gemachten Erfahrungen und dank der positiven Rückmeldungen von Anliegerinnen und Anliegern sowie betroffenen Dritten wurde, unter Berücksichtigung einer vorausschauenden Baumaßnahmenkoordinierung im Umfeld (zum Beispiel Projekte im Bereich der Ulzburger Straße, der Poppenbüttler Landstraße und der Wellingsbüttler Landstraße/des Wellingsbüttler Weges), mit der Planung und Terminierung des Folgeabschnittes begonnen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Zu wann plant der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde, die Fahrbahnschäden in der Alten Landstraße zu beheben? Die Sanierung beziehungsweise der Umbau der gesamten Strecke soll nach heutigem Planungs- und Kenntnisstand ab dem Jahr 2021 erfolgen. 2. Welche Sanierungen sind bereits in Planung und wann werden diese durchgeführt? 3. Warum ist es dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde nicht möglich, vor 2021 die dringende Sanierung der Alten Landstraße durchzuführen? Drucksache 21/9361 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Hält es der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde für vertretbar , Anwohner und Verkehrsteilnehmer noch mindestens weitere vier Jahre auf die Sanierung der Alten Landstraße warten zu lassen? Es handelt sich bei dem benannten Abschnitt um eine Strecke von circa vier Kilometern Länge. Deshalb ist mit Gesamtkosten für die Maßnahme von mehr als sechs Millionen Euro zu rechnen. Maßnahmen in dieser Größenordnung müssen, genehmigt durch die Hamburgische Bürgerschaft, in einen Doppelhaushalt eingestellt werden. Um eine Maßnahme einzustellen , muss der finanzielle Aufwand mittels einer Kostenberechnung feststehen. Hierfür ist eine abgestimmte Planung Voraussetzung. Eine Beauftragung eines Büros mit den Planungsleistungen erfordert nach dem geltenden Vergaberecht ein europaweites Verfahren, welches gesetzlich festgeschriebene Fristen hat. In diesem Verfahren wurde im Herbst letzten Jahres ein Ingenieurbüro beauftragt. Da mit der Sanierung des 4 Kilometer langen Straßenzuges auch eine Neuplanung, unter anderen der Nebenflächen, einhergeht, muss eine ausführliche Abstimmung mit Anliegerinnen und Anliegern sowie anderen Betroffenen erfolgen. Derzeit werden verschiedene Varianten auf ihre grundsätzliche Machbarkeit untersucht . Im Anschluss daran werden diese Varianten mit sämtlichen Trägerinnen und Trägern öffentlicher Belange diskutiert. Um eine verlässliche und kostenstabile Planung aufzustellen, ist ein Baubeginn vorbehaltlich der Zustimmung der Hamburgischen Bürgerschaft im Herbst 2020 für den Doppelhaushalt 2021/2022 ab dem Jahr 2021 geplant. Darüber hinaus wird zusammen mit dem zuständigen Bezirksamt der Zustand der Straße kurzfristig überprüft, um festzustellen, ob eine Teilsanierung der Deckschicht in beschädigten Bereichen als Überbrückungsmaßnahme erfolgt.