BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9377 21. Wahlperiode 13.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 07.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Baustelle Überseequartier-Einkaufszentrum: Lärmschutz für Anwohner /-innen nicht wichtig? Anwohner/-innen berichten, dass seit Anfang Mai im Rahmen der vorbereitenden Bauarbeiten für das Einkaufszentrum im südlichen Überseequartier eine starke Lärmbelastung entstanden ist. So werden zum einen Vögel, vor allem Möwen, mit Greifvögel-Lauten durch eine 24-Stunden-Beschallung per Lautsprecher vertrieben. Zum anderen gehen die Bauarbeiten teilweise bis nach Mitternacht. Der entstehende Lärm reicht bis in die Wohnungen der Anwohner/-innen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Sind dem Senat Beschwerden über die Lärmbelastung bekannt? Wenn ja, wie viele Beschwerden sind wann eingegangen? Ja, es sind drei Beschwerden vom 12. Februar 2017, 18. Mai 2017 und 1. Juni 2017 bekannt. 2. Von welcher Stelle wurden Genehmigungen für die Beschallung mit Vogellauten für welche Tageszeiten und für welche Wochentage erteilt? Falls keine Genehmigung erteilt wurde: Ist die Beschallung trotzdem zulässig? Gesonderte Genehmigungen für die Beschallung mit Vogellauten wurden nicht erteilt. Die Maßnahmen sind ohne Genehmigung zulässig, sofern öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. 3. Von welcher Stelle wurden Genehmigungen für den Einsatz eines Jägers/einer Jägerin, der/die nach Beobachtung der Bewohner/-innen ebenfalls vor Ort aktiv ist, erteilt? Falls keine Genehmigung erteilt wurde: Ist der Einsatz zulässig? Grundsätzlich gilt folgende Regelung: Die Abteilung Waffen- und Jagdangelegenheiten (J 4) des Justiziariats der Polizei erteilt im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhabern eine Ausnahmegenehmigung zur Jagd im befriedeten Bezirk. Sie beteiligt dabei anlassbezogenen die von der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) berufenen Jägermeister. Die ausgewählten Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber unterstützen Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte selbstständig bei der Vergrämung oder Tötung von Schadwild. Die Auswahl der Stadtjäger wird von der BWVI befürwortet. Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte können die telefonische Erreichbarkeit des jeweils zuständigen Stadtjägers bei der Abteilung Waffen- und Jagdange- Drucksache 21/9377 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 legenheiten des Justiziariats der Polizei erfragen; eine Telefonliste wird hierfür vorgehalten . Die letztendliche Beauftragung erfolgt im Innenverhältnis zwischen Stadtjäger und Grundstückseigentümer. 4. Welche Vorgaben gibt es für die Arbeits- und Lärmzeiten auf der Baustelle ? Lärmintensive Arbeiten sind unter Beachtung der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV-Baulärm) durchzuführen. 5. Welche Beschränkungen für lärmintensive Bauarbeiten (Schallpegel, Dauer, Uhrzeiten) gibt es a. tagsüber, Zwischen 7 Uhr und 20 Uhr gelten grundsätzlich die Immissionsrichtwerte der AVV- Baulärm (Ziffer 3.1). Für dieses Bauvorhaben 60 dB(A). b. ab 20 Uhr, c. ab 22 Uhr, d. später? Es gelten die nächtlichen Immissionsrichtwerte der AVV-Baulärm. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr. Im vorliegenden Fall 45 dB(A). 6. Wer kontrolliert die Einhaltung der Einschränkungen auf der Baustelle? Tagsüber, während der üblichen Dienstzeiten, erfolgen stichprobenartige Kontrollen der Hamburger Baustellen durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. Nachts erfolgt bei Lärmbeschwerden ein Einschreiten durch die Polizei Hamburg. 7. Wie oft erfolgten bisher zu welchen Tageszeiten Kontrollen mit welchen Ergebnissen? Es findet ein permanentes Lärmmonitoring durch den Bauherrn statt, welches der zuständigen Behörde nach der Beschwerde vorgelegt wurde. Im Ergebnis waren einige wenige Immissionsspitzen festzustellen, die jedoch nicht zweifelsfrei der Baustelle zugerechnet werden können (Schiffsbetrieb/Vogelverdrängungsanlage). Der Bauherr hat daraufhin auf freiwilliger Basis den Betrieb der Vogelverdrängungsanlage eingestellt . Im Übrigen wird sich die zuständige Behörde weiterhin aufsichtsbehördlich der Problematik des nächtlichen Baulärms bei diesem Bauvorhaben annehmen. 8. Wird bei der Messung des Baulärms auch der vorhandene Lärm, zum Beispiel Verkehrslärm, berücksichtigt beziehungsweise addiert? Falls nein, weshalb nicht? Nach der AVV-Baulärm wird ein sogenannter Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt. Dieser ist das auf den Immissionsort einwirkende Geräusch, das von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufen wird. Es wird allein der von der Baustelle ausgehende Lärm betrachtet.