BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9396 21. Wahlperiode 16.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 09.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Munitionsfunde im Björnsonweg? Anwohner des Björnsonweg berichten, dass am 8. Juni 2017 der Kampfmittelräumdienst zur Baustelle der Flüchtlingsunterkunft in den Björnsonweg gerufen wurde. Sie berichten ferner, dass ihnen erklärt wurde, dass offensichtlich Weltkriegsmunition gefunden wurde. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist es richtig, dass am 8. Juni 2017 der Kampfmittelräumdienst zur Baustelle der Flüchtlingsunterkunft am Björnsonweg gerufen wurde? Wenn ja: Was waren die Gründe für die Hinzuziehung des Kampfmittelräumdienstes ? 2. Welche Munitionsfunde wurden dabei gemacht und welche Maßnahmen wurden aus diesem Grund eingeleitet? 3. Bis wann werden die Untersuchungen andauern? Am 7. Juni 2017 wurde der Kampfmittelräumdienst auf einer Baustelle Höhe Björnsonweg 39 im Rahmen der hoheitlichen Gefahrenabwehr aufgrund seiner originären Zuständigkeit tätig. Während der Erdarbeiten wurde am 7. Juni 2017 auf dem naturbelassenen Bereich des Flurstücks, in dem keine Baumaßnahmen vorgesehen waren, durch Zufall Munition gefunden. Der Fund wurde unverzüglich der Polizei gemeldet, die direkt die Feuerwehr darüber informiert hat, durch die infolge der Kampfmittelräumdienst alarmiert wurde. Durch den Kampfmittelräumdienst wurden 300 kg Patronen des Kalibers 7,92 x 57 mm geborgen und sichergestellt. Nach dem Fund und während der Bergung der Kampfmittel wird durch die Polizei und den Kampfmittelräumdienst ein Sperrbereich festgelegt und durchgesetzt, um eine Gefährdung Dritter auszuschließen. 4. Welche Auswirkungen haben die Munitionsfunde auf den weiteren Fortgang der Bautätigkeit? Einschränkungen ergaben sich nur für die Dauer der Räumung im Nahbereich um die Fundstelle. 5. Welche Sicherheitsmaßnahmen wurden beziehungsweise werden bezüglich der Anwohner eingeleitet? Wer ist für diese Maßnahmen verantwortlich ? 6. In welcher Form wurden beziehungsweise werden a) die Anwohner und Drucksache 21/9396 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b) die politischen Vertreter über Munitionsfunde und sich daraus ergebende Sicherheits-gefährdungen unterrichtet? 7. Welche weiteren umfangreichen Untersuchungen folgen auf den Fund von Kampfmitteln am Björnsonweg? 8. Wurde im Vorfeld des Baubeginns bereits eine Untersuchung des Geländes bezüglich Kampfmittel durchgeführt? In welcher Weise fand diese Untersuchung wann statt? Wer war für diese Untersuchung verantwortlich ? Welche Ergebnisse hatte diese Untersuchung gebracht? In welcher Form wurden a) die Anwohner und b) die politischen Vertreter über die Ergebnisse informiert? 9. Inwieweit ist die munitionsbelastungstechnische Unbedenklichkeit a) öffentlicher und b) öffentlich zugänglicher Flächen im Umfeld des zu bauenden Flüchtlingsheims am Björnsonweg sichergestellt worden? Wann fanden die entsprechenden Untersuchungen mit welchen Ergebnissen statt? Die örtlich zuständige Baugenehmigungsdienststelle hat im Rahmen eines konzentrierten Baugenehmigungsverfahrens am 8. Mai 2015 bei der Feuerwehr, Referat Gefahrenerkundung, Kampfmittelverdacht (GEKV) einen Antrag nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – KampfmittelVO) vom 13. Dezember 2005 gestellt. Der Antrag wurde bearbeitet und der Antragstellerin (Bauaufsichtsbehörde) wurde am 4. Juni 2015 mitgeteilt, dass es sich bei der Antragsfläche um eine Verdachtsfläche nach § 1(4) der Kampfmittelverordnung handelt (Verdacht auf vergrabene Kampfmittel). Dritte werden über solche Sachverhalte nicht informiert, da diese Informationen dem Datenschutzgesetz unterliegen und ausschließlich den Grundeigentümern oder von diesen bevollmächtigten Personen zustehen. Bei vorangegangenen Erdarbeiten im Mai 2016 wurde keine Munition gefunden. Eine Sondierung auf dem nunmehr für den Bau vorgesehenen Teil des Grundstücks war somit nicht mehr erforderlich. Eine solche Maßnahme ist nach der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KampfmittelVO) nur in den Fällen zwingend erforderlich, bei denen Eingriffe in Untergrund erfolgen sollen, bei dem Kampfmittelverdacht besteht und dessen Kampfmittelfreiheit unbekannt ist. Ob für das gesamte Grundstück Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (dauerhafte Aufhebung des Kampfmittelverdachts) durchgeführt werden sollen , ist derzeit Gegenstand einer Prüfung. Eine Untersuchung von Flächen auf Kampfverdacht erfolgt ausschließlich auf Antrag. Die Untersuchungsergebnisse unterliegen dem Datenschutzgesetz und stehen ausschließlich den Grundeigentümern oder von diesen bevollmächtigten Personen zu.