BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9404 21. Wahlperiode 20.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 12.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Brand in der JVA Billwerder – Abschiebungen ausreisepflichtiger Strafgefangener Am 30. Mai 2017 legte ein ausreispflichtiger Strafgefangener der JVA Billwerder in seiner Zelle einen Brand; vermutlich wollte er damit seine bevorstehende Abschiebung verhindern. Der Mann habe nach Angaben der Justizbehörde am Vortag erfahren, dass er in Kürze nach Afghanistan abgeschoben werden soll. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist der Insasse zwischenzeitlich aus dem Krankenhaus entlassen worden ? Ja. 2. Wo befindet er sich jetzt? In der Justizvollzugsanstalt (JVA) Billwerder. 3. Welche Informationen liegen den zuständigen Behörden über den Insassen , insbesondere über Alter, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus sowie den Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland, vor? Der Betroffene meldete sich am 29. August 2011 in der Zentralen Erstaufnahme in Hamburg und suchte um Asyl nach. Als Einreisedatum gab er ebenfalls den 29. August 2011 an. Im asylrechtlichen Verteilungsverfahren wurde er daraufhin Schleswig -Holstein zugewiesen. Aktuell befindet er sich in der ausländerrechtlichen Zuständigkeit des Kreises Ostholstein. Nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) besitzt er die afghanische Staatsangehörigkeit, ist 23 Jahre alt und stellte am 14. September 2011 einen Asylantrag, der am 6. Februar 2015 abgelehnt wurde. Dem AZR zufolge war er zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Ein aktueller Titel oder eine Duldung sind nicht eingetragen. 4. Seit wann befand er sich in Haft? Seit dem 9. März 2016. 5. Wegen welches Deliktes/welcher Delikte wurde er zu einer Freiheitsstrafe welchen Ausmaßes verurteilt? Wegen gefährlicher Körperverletzung wurde er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. 6. Befand er sich seit seiner Einreise in Deutschland zuvor schon einmal in Haft? Falls ja, in welchen Zeiträumen wegen gegebenenfalls jeweils welcher Delikte? Drucksache 21/9404 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Von August 2011 bis zu der jetzigen Inhaftierung im März 2016 hat er sich nicht in einer Hamburger Justizvollzugsanstalt befunden. 7. Nach Angaben der Justizbehörde habe der Insasse am Vortag des Brandes erfahren, dass er in Kürze abgeschoben werden sollte. a. Seit wann ist er ausreisepflichtig? b. Wann soll beziehungsweise sollte er abgeschoben werden? Waren beziehungsweise sind noch Rechtsbehelfe möglich? Der Betroffene befindet sich bezüglich aufenthaltsrechtlicher Sachverhalte nicht in Hamburger Zuständigkeit. Dem Senat liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. c. Ist es richtig, dass der Insasse am 29. Mai 2017 über seine bevorstehende Abschiebung informiert wurde? Wie hat er dieses aufgenommen , bestand insbesondere eine Suizid-Gefahr? Der Betroffenen wurde am 29. Mai 2017 über seine bevorstehende Abschiebung informiert . Er gab an, nicht abgeschoben werden zu wollen, was in solchen Fällen eine regelhafte Angabe von Inhaftierten ist. Für eine Suizid-Gefahr gab es keine Anhaltspunkte . d. Wann werden inhaftierte Straftäter üblicherweise über bevorstehende Abschiebungen informiert? Gab es hier Abweichungen zum üblichen Verfahren? Falls ja, weshalb? Sobald der Justizvollzugsanstalt die Informationen hierüber vorliegen, führt die Vollzugsabteilungsleitung zeitnah ein Gespräch mit der Person. Hiervon gab es keine Abweichungen. Das Schreiben ist per Fax am 24. Mai 2017 in der Vollzugsgeschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt eingegangen. Da der 25. Mai 2017 ein Feiertag war, wurde es vom Vollzugsleiter am folgenden Werktag, Freitag 26. Mai 2017, zur Kenntnis genommen und an den Vollzugsabteilungsleiter weitergeleitet. Dieser eröffnete dem Inhaftierten den Inhalt und belehrte ihn am nächstmöglichen Tag, Montag 29. Mai 2017. 8. Wann soll die Abschiebung nun stattfinden? Siehe Antwort zu 7. a und 7. b. 9. Nach den Angaben des Senats in den Antworten auf meine Schriftlichen Kleinen Anfragen Drs. 21/4453, 21/4571 und 21/5149 befand sich im vergangenen Juni ein 44-jähriger Gefangener in der JVA Billwerder, der zum damaligen Zeitpunkt seit über 16 Jahren ausreisepflichtig war und immer wieder mit erheblichen Straftaten auffiel, die teilweise zu mehrjährigen Haftstrafen führten. Am 1. Mai 2016 verletzte dieser Gefangene einen Bediensteten der JVA Billwerder erheblich. a. Konnte dieser Gefangene zwischenzeitlich abgeschoben werden? Falls ja, wann erfolgte die Abschiebung? b. Falls nein, weshalb nicht und wo befindet sich der Gefangene jetzt? Nein, aufgrund der ungeklärten Identität ist eine Abschiebung weiterhin nicht möglich. Er befindet sich in der JVA Fuhlsbüttel. c. Falls nein, ist er seit dem Übergriff am 1. Mai 2016 auf einen Bediensteten der JVA Billwerder erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten? Falls ja, mit welchen Delikten beziehungsweise Tatvorwürfen? Gegen den Gefangenen ist ein strafrechtliches Verfahren wegen Beleidigung eines Justizvollzugsbediensteten am 9. Mai 2016 anhängig. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9404 3 10. Laut Angaben des Senats in den Drs. 21/4453, 21/4571 und 21/5149 konnte ein Jugendstrafgefangener, der am 1. April 2016 aus dem offenen Vollzug der JVA Hahnöfersand entlassen wurde, zum damaligen Zeitpunkt wegen fehlender Heimreisedokumente ebenfalls nicht abgeschoben werden. Mit Schreiben vom 29. April 2016 wurde nach Angaben des Senats die algerische Vertretung gebeten, für den Betroffenen ein Heimreisedokument auszustellen. Eine Rückmeldung lag zum Zeitpunkt der Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/4571 noch nicht vor. a. Konnte der ehemalige Jugendstrafgefangene zwischenzeitlich abgeschoben werden? Falls ja, wann erfolgte die Abschiebung? b. Falls nein, weshalb nicht und wo befindet sich der ehemalige Jugendstrafgefangene jetzt? Nein, aufgrund fehlender Identitätspapiere konnte eine Abschiebung noch nicht erfolgen . Er befindet sich zurzeit in der JVA Hahnöfersand. c. Falls nein, hat die algerische Vertretung zwischenzeitlich ein Heimreisedokument ausgestellt? Falls nein, weshalb nicht und was hat die zuständige Behörde zwischenzeitlich jeweils wann unternommen? Nein, die algerischen Behörden haben mit Schreiben vom 28. November 2016 mitgeteilt , dass der Betroffene dort nicht bekannt sei. Daraufhin wurde eine persönliche Vorstellung bei der algerischen Botschaft in Berlin vorbereitet, die am 8. Juni 2017 erfolgte. Eine Rückmeldung der Botschaft liegt noch nicht vor. Gleichzeitig wird der Fall auch durch GERAS (gemeinsame Ermittlungsgruppe der Polizei und der Ausländerbehörde ) begleitet. 11. Wie viele Abschiebungen erfolgten im Jahr 2016 insgesamt sowie monatlich von Januar bis Mai 2017 aus der Strafhaft? Die Angaben sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Zeitraum Abschiebungen aus Strafhaft 2016 89 Januar 2017 12 Februar 2017 8 März 2017 11 April 2017 8 Mai 2017 14