BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9417 21. Wahlperiode 20.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 13.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Nötigung oder Erpressung eines Gefangenen durch einen Bediensteten der JVA Billwerder? In der Justizvollzugsanstalt Billwerder ist bekannt geworden, dass ein Beamter einen Gefangenen dazu bestimmt haben soll, ihm Geld auszuhändigen beziehungsweise aushändigen zu lassen, da anderenfalls der Beamte in der Anstalt unter Bediensteten wie Gefangenen bekannt machen würde, dass dieser Gefangene mehrere Jahre verdeckt für die Polizei gearbeitet habe. Bei einer Vernehmung in Anwesenheit des Rechtsanwalts des Gefangenen bereits am 12. April 2017 soll die zuständige Beamtin des Dezernats Interne Ermittlungen der Polizei Hamburg erklärt haben, die Anstaltsleitung sei informiert, es würden Sicherungsmaßnahmen getroffen. Gleichwohl soll nichts geschehen sein. Auch ein körperlicher Übergriff auf den Gefangenen im Mai 2017 führte nicht zu Maßnahmen des Schutzes. Stattdessen hatte der bereits im April gegenüber der Polizei namentlich genannte Beamte in einzelnen Fällen immer noch Dienst auf der Station des betreffenden Gefangenen . Wie der Gefangene weiter berichtet, soll der Beamte ihm gegenüber auch erklärt haben, man könne dann, wenn das Geld nicht gezahlt werde, ihm auch Drogen in die Zelle schmuggeln, damit er Nachteile habe. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: 1. Seit wann ist der vorstehend beschriebene Vorfall a) der Leitung der JVA Billwerder und b) der zuständigen Behörde bekannt? Welche Erkenntnisse liegen konkret zum Sachverhalt vor? 2. Wie stellt sich der körperliche Übergriff auf den Gefangenen im Mai 2017 dar? Um die polizeilichen Ermittlungen nicht zu gefährden, können derzeit keine Details zum Vorgang beziehungsweise zum Ermittlungsstand mitgeteilt werden. 3. Was wurde seit dem Bekanntwerden der Vorwürfe gegen den Beamten im Einzelnen von jeweils wem unternommen? a) Wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet? Falls ja, wann? Falls nein, weshalb nicht? b) Wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Beamten eingeleitet? Falls ja, wegen welchen Tatvorwurfs? Drucksache 21/9417 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 c) Wurde sichergestellt, dass der Beamte nicht mehr auf der Station des betreffenden Gefangenen tätig ist? Falls nein, weshalb nicht? Siehe Antwort zu 1. bis 2. 4. Im Juni 2017 wurde dem Gefangenen erklärt, er könne auf der Sicherungsstation untergebracht werden. Dort könne er aber keinen Langzeitbesuch mehr empfangen. Warum wird in der JVA Billwerder nicht zwischen einer Station zur Sicherung von Gefangenen nach § 74 HamSt- VollzG und einer Station zum Schutz von Gefangenen differenziert? Wie stellt sich dies jeweils in den anderen Hamburgischen Justizvollzugsanstalten dar? Die Situation in der JVA Billwerder unterscheidet sich nicht von der der anderen Anstalten. Stationen für schutzbedürftige Gefangene gibt es in keiner JVA. Deren Zahl ist insgesamt so gering, dass das Vorhalten einer Station zu viel Haftplatzkapazität binden würde. Zum Schutz von Gefangenen bei einer Bedrohung können diese kurzzeitig bis zur Klärung des Sachverhalts im Haftraum unter Verschluss genommen werden. Als weitere Maßnahme kommt die Überstellung oder Verlegung in eine andere JVA beziehungsweise, sofern die bedrohende Person bekannt ist, die Verlegung dieser Person in eine andere JVA in Betracht. Auf Wunsch kann auch eine freiwillige Unterbringung der bedrohten Person in einer Sicherungsstation möglich sein. In der JVA Hahnöfersand werden Inhaftierte, die Druck oder Gewalt ausüben, möglichst identifiziert und aus den Wohngruppen herausgenommen. Gefangene, die vorübergehend nicht für den Wohngruppenvollzug geeignet sind, werden auf einer Station ohne feste Aufschlusszeiten untergebracht (Arrest- und Sicherungsstation). Dort werden sie in überprüften Kleingruppen zusammengestellt, die miteinander Freizeit und Freistunden verbringen. Dies dient dem Schutz der anderen Inhaftierten und ist gleichzeitig täglich eine Erprobung in der Gemeinschaft, sodass die Aufenthalte auf der Arrest- und Sicherungsstation möglichst nur eine zeitlich befristete Unterbrechung der Unterbringung auf der Wohngruppe sind. In der Untersuchungshaftanstalt werden zu Schützende auf einer Station ohne Stationsaufschluss untergebracht. Arbeitseinsatz, Freizeitgestaltung, Bewegung im Freien und Besuchsmöglichkeit werden dann im Einzelfall nach Bedarf geregelt. Mit Ausnahme der JVA Glasmoor (offener Vollzug) und der Sozialtherapeutischen Anstalt (Nutzung der Sicherungsstation der JVA Fuhlsbüttel) gibt es in den Anstalten Sicherungsstationen. Dort können Gefangene gemäß § 74 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz (HmbStVollzG), § 74 Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz (Hmb- JStVollzG), § 54 Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (HmbUVollzG), § 69 Hamburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (HmbSVVollzG) nach Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme beziehungsweise gemäß § 19 Absatz 3 HmbStVollzG, § 19 Absatz 4 HmbJStVollzG, § 12 Absatz 2 HmbUVollzG getrennt untergebracht werden. 5. Auf welcher Grundlage wird dem unverschuldet auf der Sicherungsstation untergebrachten Gefangenen der Langzeitbesuch verwehrt? Welche sonstigen Einschränkungen hat er durch die Unterbringung auf der Sicherungsstation? Entfällt. Der Gefangene ist nicht auf der Sicherungsstation untergebracht. 6. Wie viele Fälle von Straftaten durch Bedienstete Hamburger Justizvollzugsanstalten gegenüber Gefangenen hat es im Jahr 2016 und im laufenden Jahr 2017 gegeben? Bitte aufschlüsseln nach einzelnen Justizvollzugsanstalten . Im erfragten Zeitraum hat es keine Verurteilungen gegeben.