BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9430 21. Wahlperiode 20.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 13.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Anti-Terror-Razzia in Borgfelde Der aktuellen Medienberichterstattung ist zu entnehmen, dass bei einer Razzia in Borgfelde eine Person festgenommen wurde, die im Verdacht steht, Mitglied der islamistischen „Jabhat al-Nusra“ (JaN), auch al-Nusra-Front genannt, zu sein. Ferner sollen sich nach Medienberichten Teile der Familie des Verdächtigen weiterhin in Hamburg aufhalten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Seit wann hielt sich der Verdächtige in Deutschland und Hamburg auf? Der Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 25. Oktober 2015 nach Deutschland ein und wurde am 6. November 2015 in der Zentralen Erstaufnahme in Hamburg aufgenommen . 2. Wann stellte er seinen Asylantrag und wann wurde dieser entschieden? 3. Welchen Schutzstatus hatte der Verdächtige? Die Asylantragstellung erfolgte am 7. April 2016. Mit Bescheid vom 30. August 2016 wurde dem Betroffenen subsidiärer Schutz zuerkannt. Die dagegen gerichtete Klage des Betroffenen ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig. 4. Reiste der Verdächtige mehrfach ein und aus? Wenn ja, bitte konkretisieren. Hierzu liegen den Hamburger Behörden keine Erkenntnisse vor. 5. Gab es regelmäßige Kontakte zwischen dem Verdächtigen und den Hamburgischen Behörden? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Vor dem Hintergrund der Aufnahme und Verteilung im Rahmen des Asylverfahrens sowie der anschließenden Erteilung eines Aufenthaltstitels sprach der Betroffene mehrfach bei der für seine aufenthaltsrechtlichen Belange zuständigen Behörde vor. 6. Was ist dem Senat beziehungsweise den zuständigen Behörden darüber hinaus über die Lebensumstände des Verdächtigen hinsichtlich Integrationsleistungen , Lebensunterhalt, Beschäftigungsverhältnis et cetera bekannt? Im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wurde der Betroffene schriftlich zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, da keine einfachen Sprachkenntnis- Drucksache 21/9430 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 se vorhanden waren. Durch die Aufenthaltserlaubnis ist die Erwerbstätigkeit erlaubt. Der für die aufenthaltsrechtlichen Belange zuständigen Behörde liegen keine Erkenntnisse über mögliche Arbeitsverhältnisse vor. Sollte der Verdächtige Sozialleistungen nach dem SGB bezogen haben, handelte es sich bei den erfragten Informationen um geschützte Sozialdaten i.S.d. § 35 SGB I. Gemäß § 67 b Absatz 1 S. 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten, zu der gemäß § 67 Absatz 6 S. 1 SGB X auch das Übermitteln gehört, nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift im SGB dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Im SGB existiert keine Übermittlungsbefugnis zugunsten des Parlaments. An Antworten zu Sozialleistungen, zu denen neben der Tatsache des Sozialleistungsbezuges auch Eingliederungsmaßnahmen der Arbeitsförderung gehören , ist der Senat daher aus Gründen des Sozialdatenschutzes gehindert. Zur Inanspruchnahme von Integrationsleistungen, wie zum Beispiel Angeboten der Migrationsberatung oder zur Sprachförderung, liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 7. Welche weiteren Familienmitglieder des Verdächtigen leben derzeit in Hamburg? Der Betroffene lebt mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen Söhnen in Hamburg. 8. Welchen Schutzstatus haben die Familienmitglieder des Verdächtigen? Der gesamten Familie wurde subsidiärer Schutz gewährt, siehe auch Antwort zu 2. und 3. 9. Wird den Familienmitgliedern des Verdächtigen infolge der Festnahme eine erweiterte Betreuung hinsichtlich Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen zuteil? Wenn ja, in welcher Art und welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 6. Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen für Familienangehörige bemessen sich am jeweiligen Bedarf und den Umständen des Einzelfalls.