BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9431 21. Wahlperiode 20.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 13.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Opfer von Hasskriminalität bekommen Bleiberecht in Berlin Der aktuellen Medienberichterstattung zufolge hat der Berliner Innensenator, Andreas Geisel (SPD), zur Innenministerkonferenz in Dresden angekündigt, dass ausreisepflichtige Ausländer, die Opfer rechter Hasskriminalität werden, in Berlin Bleiberecht bekommen sollen.1 Je nach Ausgang des gerichtlichen Verfahrens sollen diese im Anschluss im Rahmen eines Härtefallverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie bewertet der Senat diese Ankündigung des Berliner Innensenators rechtlich und inhaltlich und welche Folgen ergeben sich daraus für die Freie und Hansestadt Hamburg? Der Senat sieht davon ab, das Regierungshandeln anderer Landesregierungen zu bewerten. Folgen für die Freie und Hansestadt Hamburg sind derzeit nicht erkennbar. 2. Werden diese ausreisepflichtigen Ausländer, die Opfer rechter Hasskriminalität werden und im Zuge dieser Ankündigung eine Duldung beziehungsweise Aufenthaltsgenehmigung bekommen, eine Residenzpflicht in Berlin auferlegt bekommen? a. Wenn ja, für welchen Zeitraum? Besteht die Möglichkeit, dass sie nach Ablauf der Residenzpflicht nach Hamburg kommen und hier auf Kosten der Hamburger Steuerzahler versorgt werden müssen? b. Wenn nein, hat das Land Berlin erklärt, die Kosten (zum Beispiel Kosten der Unterkunft) für diese Personen zu übernehmen, sollten sie ihren Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegen? Wird der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde etwaig entstehende Kosten infolge des Berliner Wegs von Berlin einfordern? Wenn nein, warum nicht? Für Inhaber einer Duldung gelten die bundesgesetzlichen Vorschriften des § 61 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären oder politischen Gründen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, so auch einer Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen nach § 23a AufenthG, gelten die Bestimmungen der Nummer 12.2.5.2.2 fortfolgende der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3- 20091026-SF-A001.pdf). 1 http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/opfer-von-rechter-hasskriminalitaeterhalten -asyl-in-berlin-15059359.html. Drucksache 21/9431 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Vor dem Hintergrund dieser bundesrechtlichen Regelungen besteht für eine Einforderung etwaig entstehender Kosten keine Veranlassung, weil dort Wohnsitzverpflichtungen bestehen. 3. Werden ausreisepflichtige Ausländer, die Opfer rechter Hasskriminalität werden, und im Zuge dieser Ankündigung eine Duldung beziehungsweise Aufenthaltsgenehmigung bekommen gegebenenfalls auch auf Hamburg verteilt werden oder anderweitig nach Hamburg kommen können? Eine Verteilung für diesen Personenkreis ist bundesrechtlich nicht vorgesehen, siehe im Übrigen Antwort zu 2. 4. Wie wird der Hamburger Senat diesbezüglich mit Opfern nicht rechter Gewalt (zum Beispiel Opfer linker Gewalt oder religiös motivierter Straftaten ) umgehen? Der Umgang wird sich nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Einzelfalls richten (siehe hierzu die Ausführungen der Senatsvertreter in der Sitzung des Innenausschusses am 31. März 2017 zu TOP 2 – Drs. 21/7976).