BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9437 21. Wahlperiode 20.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 14.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Fahren ohne Fahrerlaubnis in Hamburg (II) Wie der Senat auf meine Schriftliche Kleine Anfrage vom 6. Juni 2016 (Drs. 21/4737) berichtete, wurden zwischen 2013 und 2015 jedes Jahr etwa 1.500 Strafanzeigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gefertigt. Anlass war die Berichterstattung über einen US-Amerikaner, dessen amerikanische Fahrerlaubnis nach vielen Jahren des Wohnsitzes in Deutschland seine Gültigkeit verloren hatte. Leider hat die oben genannte Anfrage ergeben, dass kaum aktive Informationsarbeit durch die Behörden stattfindet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Personen sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit über für sie relevante Rechtsvorschriften am neuen Wohnort selbst informieren. Dies entspricht auch der regelmäßigen Erfahrung. Eine Übermittlung der Daten neu zugezogener Personen an alle Stellen, die gegebenenfalls Informationen zu relevanten Rechtsfragen geben könnten, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Für EU-Bürgerinnen und Bürger gelten dabei EU-weit die gleichen Vorschriften zur Fahrerlaubnis. So erhält auch der Landesbetrieb Verkehr (LBV) keine Information über neu zugezogene Personen nach Hamburg, unabhängig von ihrem Herkunftsland. Die Personen können sich bei Informationsbedarf über das Internet informieren. Informationen zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse bzw. Führerscheine sind auf der Homepage des Hamburg Welcome Portal unter http://welcome.hamburg.de/verkehr-mobilitaet/8324926/auslaendischefuehrerscheine / abrufbar, die außerdem - die Kontaktdaten der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde in Hamburg, dem LBV und - einen Link auf die Homepage des für die bundeseinheitlichen Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zuständigen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/gueltigkeitauslaendischer -fahrerlaubnisse-in-deutschland.html) enthält. Dort sind umfangreiche Informationen und mehrsprachige Merkblätter zur Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in der Bundesrepublik Deutschland abrufbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich direkt beim LBV oder auch beim Welcome Center zu informieren. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Personen sind 2016 sowie bis zum Ende des 1. Quartals 2017 in Hamburg bei Verkehrskontrollen ohne gültige Fahrerlaubnis jeweils jährlich aufgefallen? Drucksache 21/9437 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wie viele entsprechende Strafanzeigen wurden jeweils gefertigt? Die Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Eine interne Auswertung , für deren Vollständigkeit keine Gewährleistung übernommen werden kann, ergab für das Jahr 2016 1.742 Fälle und im 1. Quartal 2017 475 Fälle. 3. Wie viele Strafanzeigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zwischen 2013 und 2017 (Stichtag 31.03.2017) gingen dabei jeweils jährlich auf Fahrer mit einer nicht mehr gültigen Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EUoder EWR-Staat zurück? Die Polizei führt keine Statistik im Sinne der Fragestellung. 4. Wie viele Strafanzeigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis führten in den Jahren 2013 bis 2016 jeweils zu welchen Verurteilungen welchen Strafmaßes? Im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg sind für die Aktenzeichenjahrgänge 2013 bis 2016 in Verfahren mit einem Vorwurf gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) folgende rechtskräftige Verurteilungen gespeichert (Stand: 15. Juni 2017)1: Az.- Jahrgang Geldstrafe Freiheitsstrafe mit Bewährung Freiheitsstrafe ohne Bewährung Sonstige rechtskräftige Verurteilung (insb. Jugendrecht ) 2013 1.038 89 29 75 2014 940 74 15 45 2015 970 94 13 54 2016 919 44 11 32 5. Welche Maßnahmen, Nachweise und Prüfungen muss ein Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU- oder EWR-Staat erfüllen, damit eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden kann? Siehe Drs. 21/4737. 6. Warum werden zuziehende Drittstaatler nicht durch den LBV, das Welcome -Center, die Kundenzentren oder andere Behörden über die begrenzte Gültigkeit ihrer Fahrerlaubnisse und die Voraussetzungen zur Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis informiert beziehungsweise belehrt? Siehe Vorbemerkung. 1 Die Angaben stehen unter dem Vorbehalt der richtigen Erfassung in MESTA, das nicht als Statistikprogramm konzipiert ist. Die Angabe einer Verurteilung bezieht sich auf den einzelnen Beschuldigten, da bei mehreren Beschuldigten unterschiedliche Erledigungen erfolgen können . Sie stellt nicht zwingend die Anzahl der Verfahren dar. Verfahren aus 2016 dürften im Vergleich zu den früheren Jahrgängen im stärkeren Maß noch nicht rechtskräftig erledigt sein. Wegen etwaiger Verfahrensverbindungen ist möglich, dass mehrere „Strafanzeigen“ aus dem Anfragezeitraum lediglich zu einer Verurteilung führten und Verfahren aus den abgefragten Az.-Jahrgängen in Verfahren aus früheren Az.-Jahrgängen abgeurteilt wurden. Es kann anhand der MESTA-Abfrage nicht sicher festgestellt werden, ob die spätere Verurteilung in den abgefragten Verfahren wirklich wegen des Vorwurfs gemäß § 21 StVG erfolgte (oder wegen einer anderen angeklagten Tat).