BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9472 21. Wahlperiode 23.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien, Dennis Gladiator, Franziska Grunwaldt, Jörg Hamann, Philipp Heißner und Michael Westenberger (CDU) vom 15.06.17 und Antwort des Senats Betr.: „Flüchtlingsmonitoring“ – Wie ist die Situation Ende Mai 2017? (II) Zum Zeitpunkt der Beantwortung der Drs. 21/9357 lagen noch nicht alle Informationen vom Ausländerzentralregister und dem BAMF vor. Wir fragen den Senat erneut: Grundsätzliches 1. Wie viele Flüchtlinge aus welchen Herkunftsländern und mit welchem aufenthaltsrechtlichen Status gab es mit Stand Ende Mai 2017 in Hamburg ? Bitte auch die Herkunftsländer der ausreisepflichtigen Flüchtlinge mit und ohne Duldung darstellen. Bei wie vielen davon besteht Unterbringungsbedarf ? Die statistischen Angaben ergeben sich aus den folgenden Übersichten: GESAMTÜBERSICHT Rechtsgrundlage Gesamt Summe Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 28.821 nach § 22 Satz 1 AufenthG 24 nach § 22 Satz 2 AufenthG 89 nach § 23 Abs. 1 AufenthG 1.436 nach § 23 Abs. 2 AufenthG 440 nach § 23 Abs. 4 AufenthG 50 nach § 23a AufenthG 159 nach § 24 AufenthG 2 nach § 25 Abs. 1 AufenthG 269 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft zuerkannt ) 13.372 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz gewährt) 3.676 nach § 25 Abs. 3 AufenthG 3.950 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG 1.013 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG 537 nach § 25 Abs. 4b AufenthG 2 nach § 25 Abs. 5 AufenthG 3.521 nach § 25a Abs. 1 AufenthG 204 nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 21 nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 14 nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG 37 nach § 25b Abs. 4 AufenthG 5 Drucksache 21/9472 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Niederlassungserlaubnis 7.434 nach § 26 Abs. 3 AufenthG 3.540 nach § 26 Abs. 4 AufenthG 3.894 Aufenthaltsgestattung 10.048 Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 4.994 Summe der Flüchtlinge 51.297 Die Personen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Syrien 9.399 Afghanistan 7.253 Irak 1.984 Iran 1.677 Eritrea 1.517 Serbien 585 Ghana 549 Russische Föderation 529 Türkei 425 Montenegro 300 Die Personen, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Afghanistan 2.070 Iran 1.325 Türkei 729 Bosnien und Herzegowina 469 Serbien 314 Togo 238 Kosovo 227 Irak 202 Russische Föderation 189 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 137 Die Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Afghanistan 4.908 Irak 1.131 Iran 931 Russische Föderation 710 Syrien 616 Eritrea 296 Somalia 242 Ägypten 147 Albanien 119 Türkei 79 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 70 Die ausreisepflichtigen Personen, die eine Duldung besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Afghanistan 449 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9472 3 Herkunftsland Zahl der Personen Ägypten 380 Russische Föderation 358 Serbien 351 Ghana 336 Montenegro 246 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 210 Kosovo 203 Aserbaidschan 189 Türkei 177 Die als ausreisepflichtig erfassten Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Duldung sind, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Türkei 116 Polen* 97 Serbien 83 Afghanistan 82 Albanien 75 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 71 Russische Föderation 65 Ghana 60 Bulgarien* 49 Iran 48 Quelle: Ausländerzentralregister (AZR), Stand: 31.05.2017. * Bei den als ausreisepflichtig erfassten Personen aus den EU-Beitrittsstaaten dürfte es sich überwiegend um bislang im AZR nicht bereinigte Fehlerfassungen von Altfällen vor dem EU- Beitritt und damit um freizügigkeitsberechtigte Personen handeln. Im Übrigen siehe Drs. 21/9357. 2. Wie viele von ihnen sind mit Stand Ende Mai 2017 minderjährig, wie viele erwachsene Frauen, wie viele erwachsene Männer? Dem Ausländerzentralregister (AZR) können nur Angaben zum Geschlecht oder zum Alter unabhängig voneinander entnommen werden. Eine Korrelation („volljährige weibliche beziehungsweise männliche Personen“) ist anhand der vorliegenden AZR-Daten nicht möglich. Die ermittelbaren Zahlen sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Aufenthaltsrecht Geschlecht Altersgruppe männlich weiblich unbekannt minderjährig volljährig k.A. Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 17.514 11.258 49 7.382 21.438 1 Niederlassungserlaubnis 4.509 2.924 1 455 6.979 - Aufenthaltsgestattung 6.939 3.084 25 3.142 6.904 2 Duldung 3.223 1.763 8 1.525 3.469 - 3. Wie viele Personen erhielten im Mai 2017 Leistungen nach AsylbLG? Monat Anzahl Pers. § 3 AsylbLG Anzahl Pers. § 2 AsylbLG Anzahl Pers. Gesamt Mai 17 4.815 8.870 13.685 Quelle: Datawarehouse, Geschäftsstatistik Drucksache 21/9472 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Rückführungen/Ausreisen 4. a) Wie viele ausreisepflichtige Personen hielten sich im Mai 2017 in Hamburg auf? Die Zahl der Ausreisepflichtigen belief sich nach dem AZR zum 31. Mai 2017 auf 4.994 Personen mit Duldung. Die Duldungssachverhalte sind in der Antwort zu 4. b) aufgeschlüsselt. 1.447 Personen aus Drittstaaten sind im AZR als ausreisepflichtig ohne Duldung registriert, wovon 293 aus EU-Mitgliedstaaten kommen, bei denen es sich überwiegend um bislang im AZR nicht bereinigte Fehlerfassungen von Altfällen vor dem EU-Beitritt und damit um freizügigkeitsberechtigte Personen handeln dürfte. Trotz des Begriffes „ausreisepflichtig“ verbindet sich hiermit nicht automatisch die Möglichkeit, den Aufenthalt auch tatsächlich zu beenden, zum Beispiel bei fehlenden Reisedokumenten. b) Wie viele dieser Personen aus welchem Herkunftsland wurden aus welchem Grund geduldet? Welche Stelle erfasst die Aufenthaltsdauer der Geduldeten und wie lange ist diese jeweils? Duldungssachverhalte nach AufenthG G es am t A fg ha ni st an Ä gy pt en R us si sc he F öd er at io n Se rb ie n G ha na M on te ne gr o M az ed on ie n (e he m . j ug os l. R e p .) K os ov o A se rb ai ds ch an Tü rk ei Duldung nach § 60a (alt) 15 1 1 - - 3 - - - - 1 Duldung nach § 60a Abs. 1 7 1 - - 1 - - - - 1 - Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (gültig bis 05.09.2013) 11 - - - - - 1 - - - 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (aus sonstigen Gründen) 2.848 379 100 222 263 222 157 173 149 43 95 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (wegen familiärer Bindungen zu Duldungsinhabern ) 332 4 11 23 44 58 19 26 29 6 11 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (wegen fehlender Reisedokumente ) 1.661 42 265 110 39 30 64 7 22 139 61 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (aus medizinischen Gründen) 75 6 - 1 4 21 5 3 2 - 4 Duldung nach § 5 - - - - 1 - - 1 - - Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9472 5 Duldungssachverhalte nach AufenthG G es am t A fg ha ni st an Ä gy pt en R us si sc he F öd er at io n Se rb ie n G ha na M on te ne gr o M az ed on ie n (e he m . j ug os l. R e p .) K os ov o A se rb ai ds ch an Tü rk ei 60a Abs. 2 Satz 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 33 11 3 - - 1 - 1 - - 3 Duldung nach § 60a Abs. 2b 7 5 - 2 - - - - - - - Gesamt 4.994 449 380 358 351 336 246 210 203 189 177 (Quelle: AZR, Stichtag: 31.05.2017) Die Aufenthaltsdauer der Geduldeten wird von der Ausländerbehörde erfasst, die auch die Duldungen erteilt. Die Aufenthaltsdauer wie auch die Erteilungsdauer der Duldungen richtet sich nach den individuellen Umständen der jeweiligen Einzelfälle, die aus den individuellen Ausländerakten zu ersehen sind. c) Wie viele der i) Ausreispflichtigen, ii) Geduldeten kommen aus sicheren Herkunftsstaaten? Bitte nach Staaten aufschlüsseln . Die Angaben sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Staat Ausreisepflichtige Geduldete Albanien 248 173 Bosnien und Herzegowina 106 80 Ghana 396 336 Kosovo 230 203 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 281 210 Montenegro 270 246 Senegal 13 9 Serbien 434 351 (Quelle: AZR, Stichtag: 31.05.2017)