BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9473 21. Wahlperiode 23.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 16.06.17 und Antwort des Senats Betr.: G20-Gipfel – Keine Beförderung von Aktivisten/-innen durch die HOCH- BAHN? Aus Kreisen der Hamburger Hochbahn AG ist zu hören, dass Mitarbeiter/- innen der HOCHBAHN oder der Hochbahn-Wache auf einer Mitarbeiterversammlung instruiert worden sind, während des G20-Gipfels Aktivisten/-innen, die sie selbst als „gewaltbereit einstufen“, von der Beförderung abzuhalten. Dies solle auch schon vor dem eigentlichen Gipfel umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Eine wie in der Anfrage dargestellte Instruktion oder inhaltlich verwandte Anweisung hat es weder in mündlicher noch in schriftlicher Form gegeben. Die Voraussetzung für einen Beförderungsausschluss ist ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen. Aus polizeilicher Sicht beschreibt der Begriff „Gewaltbereitschaft“ die Neigung einer Person, Gewalt anzuwenden. Inwieweit eine Person als gewaltbereit bezeichnet wird, ist demnach ausschließlich abhängig von seinem Handeln beziehungsweise von Äußerungen im Zusammenhang mit dem Ankündigen von gewalttätigen Handlungen. Aufgrund der äußerlichen Erscheinung wird eine Person nicht als gewaltbereit bezeichnet. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) wie folgt: 1. Wozu genau sind die Mitarbeiter/-innen der Hamburger Hochbahn und der Hamburger Hochbahn-Wache angewiesen worden? 2. Gibt es Dienstanweisungen dazu und in welchem Zeitraum gelten diese Dienstanweisungen? 3. Nach welchen Kriterien werden G20-Aktivisten/-innen als „gewaltbereit“ eingestuft und erkannt? 4. Welche Möglichkeiten gibt es für G20-Aktivisten/-innen, vor Ort gegen eine solche Einstufung vorzugehen und eine Beförderung zu erreichen? 5. Inwieweit können G20-Aktivisten/-innen, die als „gewaltbereit“ eingestuft werden, eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste im Sinne des § 3 der Beförderungsbedingungen darstellen ? 6. Inwieweit kann die Einstufung als ein/e „gewaltbereite/r“ G20-Aktivist/-in, ein Verhalten darstellen, das die Sicherheit und Ordnung des Betriebs im Sinne des § 4 der Beförderungsbedingungen gefährdet? Drucksache 21/9473 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 7. Welche weiteren Kriterien werden für einen Ausschluss von G20-Aktivisten /-innen von der Beförderung aufgestellt? Siehe Vorbemerkung. 8. Welche rechtlichen Grundlagen gibt es dafür, Menschen, die einen gültigen Fahrschein haben und die Beförderungsbedingungen einhalten, von der Beförderung auszuschließen? Keine. 9. Inwieweit ist ein Ausschluss von der Beförderung, der nicht auf den Kriterien der Beförderungsbedingungen beruht, mit dem Anspruch auf Beförderung nach § 2 der Beförderungsbedingungen und der Beförderungspflicht nach weiteren Vorschriften vereinbar? Es gibt keinen Ausschluss außerhalb der Beförderungsbedingungen. 10. Welche weiteren besonderen Anweisungen und Vorgaben gibt es für die Beförderung im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel? Keine.