BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9501 21. Wahlperiode 27.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 19.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Personal der zu schließenden Erstaufnahmen Aus den Betreiberverträgen (vergleiche Vertrag Freie und Hansestadt Hamburg /ASB1) geht hervor, dass die Betreiber, sofern rechtlich und tatsächlich möglich, befristete Arbeitsverträge abschließen sollen. Im Fall der Schließung von Standorten sollen Mitarbeiter mit noch laufenden Verträgen an anderen Standorten eingesetzt werden. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, für Mitarbeiter, die nicht an anderen Standorten untergebracht werden können, eine einvernehmliche Lösung zu finden (vergleiche § 10 Laufzeit). Aus Drs. 21/9374 geht nun hervor, dass der Senat mit Stand 9. Juni 2017 für zehn Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz aufgrund der Schließung der Erstaufnahme zum 30. Juni 2017 wegfällt, noch keine Weiterbeschäftigung gefunden hat. Selbiges gilt für 17 Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz zum 15. Juli 2017 wegfällt, sowie für 37 Beschäftige, deren Arbeitsplatz zum 30. September 2017 wegfällt und für zehn Beschäftigte, deren Arbeitsplatz zum 31. Dezember wegfällt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Betreiberverträge regeln auch die Übernahme der Kosten der Beschäftigten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht konkret vorhersehbar, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hilfsorganisationen, deren Einsatz noch offen ist, nach Schließung der jeweiligen Standorte weiter zu beschäftigen sind. Sofern die Arbeitsverträge im Einzelfall nicht zum Schließungsdatum auslaufen, wird das Personal in anderen Unterkünften des jeweiligen Betreibers eingesetzt, solange die vertragliche Verpflichtung gegenüber dem jeweiligen Beschäftigtem besteht. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen nach Auskunft von f & w fördern und wohnen AöR wie folgt: 1. Hat sich der „geplante Einsatz der Beschäftigten“, der in Drs. 21/9374 mit dem Status „noch offen“ gekennzeichnet wurde, mittlerweile konkretisiert ? Wenn ja: Für welche Beschäftigten wurde eine Weiterbeschäftigung gefunden? Für wie viele Beschäftigte ist der Status weiterhin „offen“? Wenn nein, warum nicht? Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Arbeitsverträgen, die über die Schließung der Erstaufnahmeeinrichtung hinaus laufen, wird oder wurden Anschlussbeschäfti- 1http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource100/GetR essource100.svc/6a60e4ad-af0e-49cb-9d7c-1f1679347ca4/Akte_E123.22-09-02.pdf Drucksache 21/9501 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gungen für die Zeit nach der Schließung des aktuellen Standortes entweder innerhalb einer anderen Erstaufnahmeeinrichtung (EA) oder in einer öffentlich-rechtlichen Unterkunft (örU) gefunden. Die qualifizierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können weiterhin in den örU oder weiteren EA eingesetzt werden, sodass aufgrund von Schließungen bisher immer eine Beschäftigung bei laufenden Verträgen erfolgte beziehungsweise möglich sein wird. Für folgende Standorte ist daher über die weitere Nutzung bereits entschieden: Standort Beschäftigte mit noch laufendem Vertrag zum Stand 9. Juni 2017 Geplanter Einsatz der Beschäftigten Asklepiosklinik 4 Weiterer Einsatzort ist bestimmt Kurdamm 1 Bereits im neuen Einsatzort tätig* Osterrade 5 Bereits im neuen Einsatzort tätig* Heselstücken 17 Weiterer Einsatzort ist bestimmt * Die Kosten werden noch bei den bereits geschlossenen Einrichtungen gebucht und die Beschäftigen dort geführt. Für die weiteren Einrichtungen (Dratelnstraße, Grellkamp, Holstenhofweg, Jenfelder Moorpark) wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. 2. Was hat der Senat bisher unternommen, um für die 74 Beschäftigten, deren weitere Beschäftigung noch offen ist, eine Lösung zu finden? (Bitte einzeln aufführen, wann der Senat mit wem Gespräche zur Findung einer Weiterbeschäftigung der Betroffenen aufgenommen hat beziehungsweise sonstige Maßnahmen eingeleitet hat.) Vor Schließung des Standortes werden mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gespräche geführt, welche konkreten Einsatzorte für eine Weiterbeschäftigung infrage kommen. Darüber hinaus regelt das geschäftsbereichsübergreifende Wechselverfahren die Bestimmung alternativer Einsatzorte für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (auch bei Schließung einer Einrichtung) im Unternehmen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Wie lange laufen die Arbeitsverträge der betroffenen Mitarbeiter, die ab 1. Juli beziehungsweise 16. Juli beziehungsweise 1. August 2017 und 1. Januar 2018 aufgrund der Schließung der Erstaufnahmen keine Beschäftigung haben? Siehe Vorbemerkung. 4. In welche „Mitarbeiterbereiche“/Entgeltgruppen gemäß §5 Betreibervertrag sind die Beschäftigten, die zurzeit in den zu schließenden Erstaufnahmen beschäftigt sind und deren bisheriger geplanter Einsatz nach Schließung der Unterkunft als „noch offen“ gemäß Drs. 21/9374 gilt, eingruppiert ? Die Funktionsgruppen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen zu schließenden Erstaufnahmeeinrichtungen belaufen sich auf Beschäftige im Sozialmanagement (Entgeltgruppe S 8 bis S 12), im Unterkunftsmanagement (E 8 bis E 9) und der Technische Dienste (E 3 bis E 6). 5. Gibt es eine Weiterbeschäftigungslösung für die Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze zum 30. Juni beziehungsweise 15. Juli 2017 wegfallen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 1. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9501 3 6. Erhalten die Mitarbeiter, für die keine Anschlussbeschäftigung gefunden wird, bis zum Laufzeitende ihres Arbeitsvertrags Löhne und Gehälter? Wenn ja, kommt die Freie und Hansestadt Hamburg für diese Personalkosten auf? Wenn nein, gibt es entsprechende Auflösungsverträge und wer trägt die Kosten für etwaige Kompromisse? Entfällt. 7. Mit welchen Kosten kalkuliert der Senat für das Jahr 2017 für Beschäftigte von zu schließenden Erstaufnahmen, die aufgrund des Wegfalls ihres Arbeitsplatzes keine alternative Beschäftigung erhalten und für die der Senat aufgrund der Verpflichtung in den Betreiberverträgen zuständig ist? Kosten für Beschäftigte, deren Arbeitsplätze ohne alternative Beschäftigung wegfallen , sind nicht zu erwarten. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.