BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9505 21. Wahlperiode 27.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 20.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Nachfrage zu Drs. 21/9355, Einschränkung des Wahlrechts der Eltern von Kindern mit einer Behinderung beim Übergang in die weiterführenden allgemeinen Schulen – Die zuständige Behörde weiß mehr, als sie zugibt Das Wahlrecht der Eltern von Kindern mit einer Behinderung ist beim Übergang in die weiterführenden allgemeinen Schulen in Hamburg gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern dadurch eingeschränkt, dass sie in der Regel nur in Schwerpunktschulen aufgenommen werden. Auf meine letzte Anfrage (Drs. 21/9355) herrscht hinsichtlich der Verteilung der Schüler/-innen an die weiterführenden Schulen sowie in Bezug auf den geäußerten Elternschulwunsch weiterer Klärungsbedarf, weil der Senat Informationen zurückhält und es vorzieht, teils gar nicht zu antworten. Ich frage den Senat: 1. Auf meine Fragen 1. und 1. a. in der Drs.21/9355 wurde vom Senat leider gar keine Antwort erteilt, deshalb bitte ich darum, dies hiermit nachzuholen . Die Frage lautete: Ist es zutreffend, dass in der diesjährigen Anmelderunde die Handreichung Schulorganisation und Förderbedarf §12 HmbSG von der Schulbehörde nicht herausgegeben wurde? Wenn ja, wie lautet die Begründung dafür? a. Ist es zutreffend, dass der Satz, „eine Schwerpunktschule nimmt vorrangig Kinder mit speziellem Förderbedarf auf“ auch nicht in die allgemeine Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 an weiterführenden Schulen 2017/2018 aufgenommen wurde? Wenn ja, wie lautet die Begründung dafür? b. Weshalb erfolgte eine Beantwortung dieser Frage in der Antwort auf die Ursprungsdrucksache nicht? Ja, die Handreichung Schulorganisation und Förderbedarf § 12 HmbSG wurde nicht gesondert herausgegeben, für die Begründung siehe Drs. 21/9355. 2. In der Antwort auf Fragen 2. und 2. a. der Drs. 21/9355, wie viele Eltern von Schülern/-innen mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne einer Behinderung in der diesjährigen Anmelderunde für den Jahrgang 5 an der von ihnen angewählten staatlichen Schwerpunktschulen abgelehnt und an die nächstgelegene staatliche Schwerpunktschule zugewiesen wurden, wird darauf verwiesen, dass nur die Erfüllung der Erstwünsche zentral erfasst werde, die weiteren Angaben so aber nur Drucksache 21/9505 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 in händischer Durchsicht von 13.682 Schüler-/-innenakten möglich seien . Diese Antwort des Senats ist unserer Kenntnis nach nicht zutreffend: In diesem Jahr fand die Hamburg weite Verteilerkonferenz der für den kommenden Jahrgang 5 angemeldeten Schüler/-innen am 23.2.17 im Landesinstitut statt, deren Ergebnisse von der BSB detailliert festgehalten /protokolliert werden. Im Vorfeld der endgültigen Verteilerkonferenz finden „Vorkonferenzen“ speziell für die Aufteilung der Schüler/-innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Bezirken an den weiterführenden Schulen in Hamburg statt, die die zentrale Verteilerkonferenz vorbereiten. Auch deren Ergebnisse wurden von der BSB erfasst/ protokolliert. Ist es zutreffend, dass sowohl die zentrale Verteilerkonferenz als auch die oben genannten bezirklichen „Vorkonferenzen“ 2017 stattgefunden haben? a. Wenn ja, ist es zutreffend, dass die Ergebnisse bezüglich des Verbleibs der „umverteilten“ Schüler/-innen namentlich erfasst werden? b. Wenn ja, durch wen wurden diese Daten jeweils erfasst? Ja. Die Erstwunschschulen dokumentieren auf der zentralen Verteilerkonferenz auf dem Anmeldeformular G 96 die aufnehmende Schule. Aus dem Anmeldeformular G 96 gehen der Name und die Adresse der Schülerin beziehungsweise des Schülers, die gewünschte Erst-, Zweit- und Drittwunschschule sowie die aufnehmende Schule hervor. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird zusätzlich der Grund für die zugeteilte Schule dokumentiert (Formular AS 83). Die beiden Formulare G 96 und AS 83 sind Bestandteil der Schülerakte, die in den Schulen geführt wird. c. Weshalb wurden die oben genannten erfassten Daten nicht zur Beantwortung der Drs. 21/9355 verwendet, sondern behauptet, zum Verbleib lasse sich (wegen des Arbeitsaufwandes im Rahmen der gegebenen Zeit) keine über den Erstwunsch hinausgehende Aussage treffen? Für die Beantwortung müssten die beiden Formulare G 96 und AS 83 aus 13.682 Schülerakten händisch ausgewertet werden. Da die Namen der betreffenden Schülerinnen und Schüler zentral nicht vorliegen, müssten alle 13.682 Schülerakten durchgeschaut werden, um im ersten Schritt die Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf zu identifizieren und im zweiten Schritt für diese Teilgruppe die Anzahl der Ablehnungen mit einer Zuweisung an die nächstgelegene Schwerpunktschule zu ermitteln. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Bezug nehmend auf die in Frage 2. erwähnten Datenerfassungen/ Protokolle: Wie viele Schüler/-innen mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf (Behinderung) wurden für die Jahrgangsstufe 5 im kommenden Schuljahr nicht an ihrer Erstwunschschwerpunktschule angenommen? In acht Fällen konnte keine Aufnahme an der Erstwunschschwerpunktschule erfolgen. a. Wie viele dieser Schüler/-innen wurden der nächstgelegenen Schwerpunktschule zugewiesen? b. Wie lauteten die jeweiligen Begründungen für die Ablehnung der Erstwunschschule? (Bitte alle Begründungen anonymisiert angeben .) Siehe Antworten zu 2. und Drs. 21/9355. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9505 3 4. Wie hoch sind die jährlichen Einsparungen bei den Kosten für die Schülerbeförderung durch die unter Frage 3. genannten Abweisungen von den Erstwunschschulen? Siehe Drs. 21/9355.