BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9516 21. Wahlperiode 27.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 20.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Reinigungsgebühr – Keine saubere Sache Laut Antwort des Senats auf unsere Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 21/9384) ist die Ermittlung der Frontmeter für Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg und für die öffentliche Unternehmen noch nicht abgeschlossen . Auch das Reinigungsintervall soll noch nicht feststehen. Dennoch sollen laut Presseberichten bereits konkrete Einnahmen kalkuliert und Maßnahmen festgelegt sein. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen, teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Stadtreinigung Hamburg – AöR – (SRH), wie folgt: 1. Wie viele Anlieger an reinigungsgebührenpflichtigen öffentlichen Straßen , Wegen und Flächen gibt es in Hamburg? In Hamburg gibt es circa 200.000 Anliegergrundstücke. Die Gesamtzahl der Anliegerinnen und Anlieger in Hamburg wird nicht statistisch erfasst. Prinzipiell sollen – mit den in § 29 Absatz 4 HWG geregelten Ausnahmen – alle Anliegerinnen und Anlieger zur projektierten Straßenreinigungsgebühr herangezogen werden. 2. Wie viele Frontmeter weisen die Anlieger insgesamt auf? 3. Wie werden die Frontmeter konkret ermittelt? Wie wird dabei beispielsweise mit Hinterlieger- beziehungsweise Hammergrundstücken sowie Eigentümergemeinschaften (insbesondere bei sehr kleinen Eigentumsanteilen ) verfahren? Die Frontmeter der Anliegergrundstücke werden in einem Geoinformationssystem unter Nutzung aktueller Daten des amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems ermittelt. Anschließend werden die ermittelten Daten durch die SRH-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter einzeln überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Auch Anlieger mit Hinterlieger- beziehungsweise Hammer-/Pfeifenstielgrundstücken werden mit ihren an die öffentlichen Wege angrenzenden Frontmetern berücksichtigt. Für Eigentümergemeinschaften werden – genauso wie für alle anderen Grundstückseigentümer auch – die Gesamtfrontmeter ermittelt. Es gibt dabei keine Unterschiede zum bei der Gehwegreinigung üblichen Verfahren. Die bisherige Schätzung der SRH geht von circa 5,36 Millionen Frontmetern aus. 4. Wie soll sichergestellt werden, dass die zu einem späteren Zeitpunkt im Wegereinigungsverzeichnis festgesetzten Reinigungsintervalle auch tatsächlich eingehalten werden? Inwiefern entstehen Schadensersatzbeziehungsweise Rückzahlungserfordernisse bei Nichteinhaltung des Reinigungsintervalls? Drucksache 21/9516 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Einhaltung von im Wegereinigungsverzeichnis festgesetzten Reinigungsintervallen ist eine betriebliche Aufgabe der SRH. Regelungen zu Rückzahlungserfordernissen bei Nichteinhaltung festgesetzter Reinigungsintervalle sind in der jeweiligen Gebührenordnung zu treffen, die für die projektierte Straßenreinigungsgebühr noch nicht vorliegt. 5. Auf welcher Grundlage erfolgte die Schätzung der Einnahmen aus der Reinigungsgebühr? Welche Varianzen sind darin enthalten? Die Einnahmen aus der projektierten Straßenreinigungsgebühr wurden auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse zu den gebührenfähigen Gesamtfrontmetern und der Einteilung des Straßennetzes geschätzt. Die genauen Zahlen werden von der verbindlichen Ermittlung der Frontmeter und von der Ausgestaltung des künftig erweiterten Wegereinigungsverzeichnisses abhängen.