BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9520 21. Wahlperiode 27.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 20.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Nachfrage – Sind Kreuzfahrtschiffe Beherbergungsbetriebe im Sinne des KTT-Gesetzes? In der Drs. 21/9387 antwortet der Senat auf die Frage danach, ob ein „im Hamburger Hafen (...) liegendes Kreuzfahrtschiff als Beherbergungsbetrieb im Sinne des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes“ gilt, wie folgt: „Nach den Regelungen des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes (HKTTG) könnten grundsätzlich auch Kreuzfahrtschiffe als „Beherbergungsbetrieb “ angesehen werden. Praktisch kommt es aber nicht zu einer Besteuerung nach dem HKTTG, da Kreuzfahrtschiffe im Hamburger Hafen in der Regel nur kurzzeitig zum Passagierwechsel oder für einen Landgang anlegen.“ Gleichzeitig gibt der Senat in der Drucksache an, es habe durchaus „Liegezeiten über Nacht (Overnights)“ gegeben. In 2016 beispielsweise 28. Für das Jahr 2017 wird mit 24 Overnights gerechnet. Dass Übernachtungsgäste per Kreuzfahrtschiff Hamburg besuchen ist nicht verwunderlich. Es ist bekannt, dass die Reedereien aktiv damit werben, Hamburg anzulaufen, damit die Passagiere die Kultur, Land und Leute et cetera genießen können. Ich frage den Senat: 1. Wenn „nach den Regelungen des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes (HKTTG) grundsätzlich auch Kreuzfahrtschiffe als „Beherbergungsbetrieb“ angesehen werden (könnten)“ und der Senat angibt, dass es durchaus „Liegezeiten über Nacht“ gibt, wieso werden diese Overnights dann nicht im Sinne des HKTTG besteuert? Wer hat dies wann und auf welcher Grundlage entschieden? Konkrete Entscheidungen, Übernachtungen auf Kreuzfahrtschiffen von der Besteuerung nach dem Gesetz zur Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe (HKTT) auszunehmen , wurden nicht getroffen. Zu den Besonderheiten im Hinblick auf die Besteuerung von Kreuzfahrtschiffen im Hamburger Hafen siehe Drs. 21/9387. Das Gesetz sieht vor, dass die Besteuerung auf Grundlage der vom Betreiber der Beherbergungsbetriebe abzugebenden Steueranmeldungen erfolgt. Geben Betreiber keine Anmeldung ab, obwohl sie hierzu verpflichtet sind, kann das Finanzamt die Steuer durch Bescheid festsetzen und dabei auch rückwirkend erheben. Die Planungen und Überlegungen zum weiteren Vorgehen in dieser Hinsicht sind noch nicht abgeschlossen. Drucksache 21/9520 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Welche Summe an Einnahmen würde sich im Falle einer Besteuerung der Overnights nach den Regelungen des HKTTG jeweils für die Jahre 2014 bis 2018 ergeben? (Bitte für jedes Jahr einzeln aufführen.) Die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Daten liegen der zuständigen Behörde bisher nicht vor. Neben der Anzahl der tatsächlichen Übernachtungsgäste muss insbesondere die Bemessungsgrundlage für die HKTT ermittelt werden, da in der Kreuzfahrttouristik in der Regel kein gesondertes Entgelt für einzelne Übernachtungen in einzelnen Häfen, sondern ein Pauschalpreis gezahlt wird, der neben Übernachtungsleistungen auch Transport-, Verpflegungs- und andere Leistungen abgelten soll.