BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9524 21. Wahlperiode 27.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt (CDU) vom 20.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli – Hat der Senat endlich einen konkreten Plan? Das Prostituiertenschutzgesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Bei bisherigen Anfragen zum Stand der Planungen verwies der Senat stets auf das noch laufende Verfahren und ließ damit alle Detailfragen unbeantwortet. Inzwischen verbleiben jedoch nur noch wenige Wochen und, wie der Senat in einer Pressemitteilung am vergangenen Freitag erklärte, der Bundesrat hat nun auch die bindende Rechtsverordnung für die Bundesländer beschlossen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Schritte zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) in Hamburg sind weiterhin eng verknüpft mit der Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene. Diese Abstimmung ist noch nicht abgeschlossen. So hat das federführende Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu einem weiteren Bund- Länder-Austausch am 28. Juni 2017 eingeladen. Bei diesem Treffen geht es maßgeblich um die Regelungen zum betrieblichen Erlaubnisverfahren sowie zur Anmeldung der Prostituierten (siehe auch Drs. 21/8029). Denn für das betriebliche Erlaubnisverfahren wird es nach derzeitigem Stand – im Gegensatz zum Anmeldeverfahren der Prostituierten – keine bundeseinheitliche Regelung geben. Die Länder streben nichtsdestotrotz gemeinsam mit dem BMFSFJ ein hohes Einvernehmen in der Ausgestaltung des Erlaubnisverfahrens an. Mit einem Schreiben an die Präsidentin der Bürgerschaft mit Datum vom 22. Juni 2017 hat die Präses der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) zum aktuellen Stand der Umsetzung und den voraussichtlichen Starttermin (Oktober 2017) für die Beratung, Anmeldung und das betriebliche Erlaubnisverfahren berichtet. Hamburg ist ebenso wie die anderen Länder von der verzögerten Gesetzgebung und organisatorischen Vorbereitung seitens des Bundes betroffen. Auch in anderen Ländern erfolgt die operative Umsetzung phasenweise erst nach Inkrafttreten des Gesetzes . Dennoch ist die Umsetzung in Hamburg auf einem guten Weg, um die für die Aufgabenerfüllung notendigen behördlichen und prozessualen Strukturen so aufzubauen , das sie auf eine möglichst hohe Akzeptanz stoßen und so die Bereitschaft unter den Prostituierten erzielen, den neuen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen . Im länderübergreifenden Austausch wird Hamburg daher häufig um fachliche Unterstützung gebeten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welches Anmeldeverfahren plant der Senat? Bitte erläutern. a) Welche Überlegungen leiten den Senat bei der Entwicklung des Anmelderegimes? Drucksache 21/9524 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b) Jedes Bundesland kann selbst entscheiden, ob eine Tätigkeit einer nicht ortsansässigen Prostituierten im Landesgebiet eine Anmeldung bei einer Behörde des jeweiligen Landes auslöst oder eine Anmeldung in einem anderen Bundesland als ausreichend angesehen wird. Hat sich der Senat bereits für eine Variante entschieden und wenn ja, warum hat er sich für diese Variante entschieden? Wenn nein, warum hat sich der Senat noch nicht für eine Variante entschieden beziehungsweise wann beabsichtigt er dies zu tun? Das künftige Anmeldeverfahren orientiert sich am Schutzzweck des ProstSchG, an den konkreten Regelungen des Gesetzes sowie den dazugehörigen Rechtsverordnungen . Eine abweichende Regelung zur räumlichen Geltung gemäß § 5 ProstSchG ist nicht geplant. Eine bundesweite Gültigkeit der Anmeldebescheinigung erhöht die mit dem Gesetz gewünschte Niedrigschwelligkeit und kann zudem zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Anmeldungen der Prostituierten im Bundesgebiet beitragen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. c) Welche Kompetenzzuteilung erhält die Polizei als Behörde bei der Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes? Die Polizei wird im Rahmen des betrieblichen Erlaubnisverfahrens bei der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 15 ProstSchG einbezogen. Die Polizei ist darüber hinaus mit ihren bestehenden Aufgaben und Kompetenzen bei der Entwicklung von Verfahren zur Sicherstellung der Überwachung und Kontrolle im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes beteiligt. 2. Wie viel Personal wird jeweils für das Anmeldeverfahren und für die Gesundheitsberatungen benötigt? Bitte nach Tätigkeitsbereich, VZÄ und Betreuungsschlüssel auflisten. a) Wie viele VZÄ werden für die Umsetzung an welcher Stelle zusätzlich eingeplant? b) Wie viele Mitarbeiter sollen ab wann geschult werden und wie lange dauern die Schulungen? 3. Mit welchen Kosten rechnen Senat oder zuständige Behörde für die Umsetzung des Gesetzes? Für die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG wurde mit der Rekrutierung von erstem Personal begonnen. Für das Anmelde- und Erlaubnisverfahren werden zurzeit die auszuschreibenden Stellenprofile abschließend abgestimmt. Die BASFI hat darüber hinaus ein modulares Fortbildungskonzept entwickelt, das aktuell mit den relevanten Behörden und den entsprechenden freien Trägern abgestimmt wird. Mit den ersten Schulungen soll vor dem voraussichtlichen Starttermin begonnen werden. Bereits andere Länder wie Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern haben bereits ihr Interesse an einer Teilnahme an diesen Schulungen bekundet. Im Übrigen sind die Planungen hierzu noch nicht abgeschlossen. Der Umfang der benötigten Personalressourcen sowie die Finanzierung der Kosten werden mit der geplanten Drucksache zur Umsetzung des ProstSchG dargestellt, siehe auch Drs. 21/9460. 4. In der Pressemitteilung vom 2. Juni 2017 erklärt der Senat, im September 2017 werde sich der Runde Tisch Prostitution konstituieren. a) Steht die Zusammensetzung der Akteure schon fest? Wenn ja, welche Akteure sind vorgesehen? b) Welche Aufgaben und Zuständigkeiten soll er übernehmen? c) Wann wird die Bürgerschaft über die ersten Fortschritte und Ergebnisse informiert? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9524 3 d) Welche finanziellen und personellen Ressourcen sollen für den Runden Tisch bereitgestellt werden? Siehe Drs. 21/9460.