BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9529 21. Wahlperiode 27.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 21.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Chancengleichheit der Parteien bei Schulveranstaltungen Am 04.10.2016 fand in der Zeit von 18.30 – 20.30 Uhr im Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung („LI“) im Weidenstieg 29 (Raum: Aula) eine für Lehrkräfte anerkannte Fortbildungsveranstaltung unter folgendem Titel statt: „Gefährliche Bürger – Wie die neue Rechte in die gesellschaftliche Mitte vorstößt – und was die Gesellschaft dagegen tun kann.“ Während der Veranstaltung wurde von den Referenten nachweislich die Auffassung vertreten, dass AfD-Vertreter nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen sollen. Das gesamte Lehrerkollegium und die Elternbeiräte müssten sich – so die dort getätigten Aussagen – gegen AfD-Beteiligungen an Hamburger Schulen wehren (vergleiche Drs. 21/6316, 21/6512, 21/6832, 21/7312, 21/7502, 21/7935). In der Geschäftsordnungsbestimmung Nummer 14 der Behörde für Schule und Berufsbildung wird das Verbot politischer Werbung in den Diensträumen der BSB geregelt. Darin heißt es: „2.1 Die nach Ziffer 1.1 nicht zulässige Werbung erstreckt sich insbesondere auch auf die Verteilung von Druckschriften, Flugblättern oder Plakaten von politischen Parteien, Gewerkschaften und Verbänden, in welchen zu Aktivitäten aufgerufen wird, die die politische Neutralität der Schule und die Loyalität von Schulleitern und Lehrern in Frage stellen. 2.2 Von dieser Anordnung werden nicht berührt - Einladungen von Schulen an Vertreter von politischen Parteien im Rahmen des politischen Unterrichts und Einladungen von Organen des Schulverfassungsgesetzes im Rahmen ihres Auftrages an Vertreter politischer Parteien, sofern sichergestellt ist, dass alle in der Bürgerschaft vertretenen Parteien gleichmäßig berücksichtigt werden, (…).“1 Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: 1. Sind die Schulleitungen und Lehrkräfte von der BSB über die Regelungen zur Berücksichtigung von Vertretern politischer Parteien an Schulveranstaltungen informiert worden? 1 http://www.schulrechthamburg.de/jportal/portal/bs/18/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc. id=VVHA-VVHA000000114&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1 &doc.part=F¶mfromHL=true (abgerufen am 20.06.2017). Drucksache 21/9529 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a) Wenn ja: Wann erfolgte die letzte Information/Erinnerung vonseiten der BSB dazu? Bitte das aktuelle Schreiben dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage anhängen. b) Wenn nein: Wird es noch eine zusätzliche Unterrichtung über die Regelung vor den Wahlen zum 19. Deutschen Bundestag geben? Der Leiter der Rechtsabteilung der für Bildung zuständigen Behörde informiert die Schulen stets im Vorwege von Wahlen über die entsprechenden Dienstanweisungen und Absprachen zwischen Senat und Bürgerschaft, die bei der Durchführung von Veranstaltungen in Schulen mit Parteien zu beachten sind. Dieses Schreiben wurde mit Blick auf die bevorstehende Bundestagswahl am 22. Juni 2017 an die Schulen versandt, siehe Anlage. In einem Schreiben vom für Bildung zuständigen Präses wurde zudem auf die Thematik hingewiesen. Freie und Hansestadt Hamburg Be hö rd e f ü r B i l du ng u nd Sp o r t Amt für Verwaltung Rechtsabteilung Leiter: Andreas Gleim Hamburger Str. 31 D - 22083 Hamburg Telefon 040 - 428 63 – 4303 Zentrale - 0 Telefax 040 - 428 63 – 4036 E-Mail Andreas.Gleim@bbs.hamburg.de Hamburg, den 22.06.2017 Geschäftszeichen: V 3 / Behörde für Bildung und Sport, Postfach 76 10 48, D -22060 Hamburg An die Schulleitungen der staatlichen Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg Öffentliche Verkehrsmittel: Hamburger Str.: U2, 117 Mundsburg: U2, 106, 37,172, 173 Politische Neutralität der Schulen im Bundestagswahlkampf Sehr geehrte Damen und Herren, am 24. September 2017 wird der Deutsche Bundestag neu gewählt. Dies sollte Anlass sein, die Chancen und Pflichten, die den Schülern aus der Möglichkeit politischer Teilhabe erwachsen, im Unterricht zu behandeln. Über die vielfältigen Möglichkeiten der Vermittlung im Unterricht wird Sie das Amt für Bildung in einem gesonderten Schreiben informieren. Ich darf daran erinnern, dass Lehrkräfte bei diesem Gegenstand, wie bei allen weltanschaulichen und politischen Themen, Zurückhaltung bei der Bekundung eigener Positionen zu üben und eine grundsätzliche Offenheit für alle innerhalb der Verfassung möglichen Ansichten zu wahren haben. Dies ist nicht nur pädagogisch erforderlich, um eine wirklich eigene Meinungsbildung bei den Schülern zu ermöglichen, es folgt auch als dienstrechtliches Gebot aus § 33 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz. Ich möchte Sie heute auf einige Besonderheiten hinweisen, die insbesondere in Zeiten des Wahlkampfes für den Schulbetrieb von Bedeutung sind. Die entsprechenden Dienstanweisungen und Absprachen zwischen Senat und Bürgerschaft versuchen einen Ausgleich zwischen dem Recht des einzelnen Abgeordneten und der Parteien auf Information vor Ort und dem Interesse an einem unaufgeregten Schulbetrieb zu schaffen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9529 3 Anlage - 2 - Nutzung schulischer Räume Soweit die Schule ihre Räume Dritten zur Nutzung überlässt, gilt, dass den politischen Parteien zur Mitbenutzung Schulräume zu überlassen sind – auch im Wahlkampf. Das Verbot der parteipolitischen Werbung tritt dann zurück, wenn in diesen Fällen deutlich wird, dass keine schulische Veranstaltung vorliegt. Das ergibt sich aus Ziffer 3.3 der Dienstvorschrift zur Mitbenutzung von Schulräumen und - anlagen vom 04.01.2006 (SchulRHH Ziffer 5.9.1.) Unter der Tarifgruppe II werden dort ausdrücklich politische Parteien genannt. Post von Fraktionen, Gruppen und Abgeordneten der Bürgerschaft Auch nach Aufhebung der Verwaltungsvorschrift Technische Hilfeleistungen durch die Schulen sind schriftliche Informationen zu schulpolitischen Themen der Fraktionen, Gruppen und einzelnen Abgeordneten der Bürgerschaft über die kostenlose Verteilung durch die Behördenpost an die Gremien weiterzuleiten. Vertreter politischer Parteien im Unterricht Das Verbot der parteipolitischen Werbung in Schulen gilt nicht für Einladungen an politische Vertreter im Rahmen des Unterrichts, soweit die Meinungsvielfalt gesichert ist (vgl. Ziffer 2.2 der Geschäftsordnungsbestimmung 14 der Behörde für Bildung und Sport (SchulRHH Ziffer 5.11.2)). Sicherung der Meinungsvielfalt heißt, dass allen in der Bürgerschaft vertretenen Parteien Gelegenheit zur Darstellung eröffnet werden muss, das sind die Parteien SPD, CDU, Grüne, Linke, FDP und AfD. Besuche von Abgeordneten der Bürgerschaft in den Schulen Abgeordnete der Bürgerschaft haben das Recht, sich auch in Dienststellen wie den Schulen einen Eindruck vor Ort zu verschaffen. Nach einem Briefwechsel zwischen den Präsides von Senat und Bürgerschaft aus dem Jahr 1990 wünscht der Senat jedoch, dass Abgeordnete der Bürgerschaft Besuche dieser Art zuvor bei den Präsides der entsprechenden Fachbehörden anmelden. Heiße Phase des Wahlkampfs Grundsätzlich gilt jedoch, dass Besuche von Vertretern politischer Parteien einschließlich der Abgeordneten in Diensträumen in einem Zeitraum von sechs Wochen vor Wahlen unzulässig sind. Dem liegt ein Beschluss des Senates vom 09.12.1986 zugrunde. Mit freundlichen Grüßen gez. Gleim Drucksache 21/9529 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 9529ska_text 9529ska_Antwort_Anlage1