BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9555 21. Wahlperiode 30.06.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 23.06.17 und Antwort des Senats Betr.: HVV-Garantie (2) Laut Medienberichten führt der HVV die hohe Anzahl von Anträgen auf Fahrpreiserstattung in den Jahren 2015 und 2016 auf Lokführerstreiks, Stürme, einen frühen Wintereinbruch und einen „Schneebruch“ zurück. Die Behauptungen beziehen sich nur auf Bahnverbindungen. Diese Aussage ist unglaubwürdig, da es in allen betroffenen Jahren solche Einflüsse gab. Ich frage den Senat: Die Aussage, der Hamburger Verkehrsverbund (HVV) führe die hohe Anzahl der Anträge auf Fahrpreiserstattung auf bestimmte Ereignisse zurück, ist unzutreffend. Richtig ist, dass der HVV den Anstieg der Antragszahlen in den Jahren 2015 und 2016 überwiegend auf bestimmte Ereignisse zurückführt. Im Jahr 2015 gab es eine Häufung von Einflüssen, die hohe Antragszahlen zur Folge hatten, zum Beispiel Lokführerstreiks bei der S-Bahn in den Kalenderwochen 17, 19 und 21 sowie Stürme mit Streckensperrungen im Januar, April und Mai (siehe Antworten zu 1. und 2.). Das Phänomen „Schneebruch“ betraf im November 2016 an mehreren Tagen vor allem die Regionalbahnen im Hamburger Umland und nicht die Hamburger Schnellbahnen . So war zum Beispiel die Strecke Lüneburg – Dannenberg (RB32) aufgrund von „Schneebruch“ vom 8. November 2016 bis einschließlich 11. November 2016 vollständig gesperrt. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die zu Anträgen auf Fahrpreiserstattung führenden Ereignisse nicht von allen betroffenen Verkehrsunternehmen im Regionalbahnverkehr in der vorliegenden Form der Fragen 1. – 4. erfasst werden. Der planmäßige Betriebsablauf im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist grundsätzlich von verschiedensten Faktoren abhängig. Da die HVV-Garantie keine Ausschlussgründe bezüglich der Ursachen von Betriebsstörungen vorsieht, werden in diesem Rahmen auch nicht für jeden einzelnen Entschädigungsantrag die Hintergründe einer Verspätung ermittelt. Bei stärkeren Abweichungen vom durchschnittlichen Antragsaufkommen werden allerdings im Nachgang derartige Bezüge geprüft. Dabei konnten für den angefragten Bezugszeitraum unter anderem die vorgenannten Ursachen für eine verstärkte Inanspruchnahme der verbundweit geltenden HVV-Garantie identifiziert werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Verkehrsverbund GmbH (HVV), der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN), der Deutsche Bahn AG (DB) und der AKN Eisenbahn AG (AKN) wie folgt: 1. Wie viele Tage haben Lokführer die Hamburger Schnellbahnen in den Jahren 2011 – 2016 bestreikt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Drucksache 21/9555 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Bei der S-Bahn wurde im Jahr 2011 an vier Tagen, im Jahr 2014 an elf Tagen und im Jahr 2015 an 12 Tagen gestreikt. Bei der AKN wurde im Jahr 2011 an 64 Tagen und im Jahr 2014 an zwei Tagen gestreikt. 2. An wie vielen Tagen wurde der Betrieb der Hamburger Schnellbahnen in den Jahren 2011 – 2016 durch Stürme behindert? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Jahr S-Bahn HOCHBAHN AKN 2011 0 7 0 2012 4 5 1 2013 11 12 2 2014 4 5 0 2015 10 13 3 2016 4 1 1 3. An wie vielen Tagen wurde der Betrieb der Hamburger Schnellbahnen in den Jahren 2011 – 2016 durch Wintereinbruch behindert? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. 4. An wie vielen Tagen wurde der Betrieb der Hamburger Schnellbahnen in den Jahren 2011 – 2016 durch „Schneebruch“ behindert? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. An welchen Tagen in den Jahren 2011 bis 2016 der Betrieb der Hamburger Schnellbahnen ganz oder teilweise durch hohe Schnee- oder Eislasten verursachte Schäden behindert wurde, ist von den Verkehrsunternehmen nicht gesondert dokumentiert worden. Für die S-Bahn siehe nachfolgende Auflistung zum Wintereinbruch: Jahr S-Bahn 2011 1 2012 3 2013 4 2014 0 2015 0 2016 2 5. Sofern der Senat beziehungsweise der HVV eine der vorhergehenden Fragen nicht vollständig beantworten können: Wie kommt der HVV zu der in der Einführung genannten Behauptung? Ist er bereit, sich dafür zu entschuldigen? Siehe Vorbemerkung. 6. Sofern Behinderungen des Schnellbahnverkehrs von Personen ausgelöst werden, die zum Beispiel die Gleise betreten, werden diese in Regress genommen? Wenn ja: Wie oft geschah das in den Jahren 2011 – 2016? Wenn nein: Warum nicht? Bei durch Dritte verursachten Betriebsunterbrechungen können die Verursacherinnen oder Verursacher nach zivilrechtlichen Grundsätzen für Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Bei kurzfristigen Betriebsstörungen, zum Beispiel durch betriebsfremde Personen im Gleis, setzt die Erhebung von Schadenersatzansprüchen voraus, dass die Identität dieser Personen festgestellt werden kann, ferner müsste deren Verschulden rechtssicher nachweisbar und darüber hinaus auch noch eine finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Ersatzforderungen zu erwarten sein. Dies ist nicht immer möglich. Bei Personenunfällen wird die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in der Regel im Einzelfall entschieden. Inregressnahmen von Personen, die Behinderungen des Schnellbahnverkehrs im angefragten Zeitraum ausgelöst haben, sind nicht bekannt.