BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9565 21. Wahlperiode 04.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 26.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Abschleppkosten (2) In der Beantwortung meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/3435 teilte der Senat mit, dass der Auftragsgemeinkostenzuschlag ab 2016 nicht mehr erhoben wird. Offenbar gilt das nicht für Fälle, bei denen die Abschleppung zwar angeordnet, aber nicht vollzogen wird. Ich frage den Senat: 1. Wird der Auftragsgemeinkostenzuschlag im Jahre 2017 erhoben? Wenn ja: in welchen Fällen? In welcher Höhe? Warum hat der Senat das nicht korrekt in der Drs. 21/3435 mitgeteilt? Ja. Bei Umsetzungen von Fahrzeugen und bei sogenannten Abbrüchen, bei denen ein Abschleppen angeordnet, aber nicht vollzogen wurde, in Höhe von aktuell 57 Euro. Bei Sicherstellungen zum zentralen Verwahrplatz wird ein Auftragsgemeinkostenzuschlag nicht erhoben; daher ist die Antwort in der Drs. 21/3435 im Sinne der Fragestellung korrekt. 2. Welche Kosten entstehen einem Autofahrer derzeit, dessen Auto in die Verwahrstelle abgeschleppt wird? Bitte aufschlüsseln nach den einzelnen Positionen? Kostenart Gebühr Kosten der Abschleppunternehmen für Sicherstellungen 95,20 bis 164,16 Euro Amtshandlungsgebühr 61,60 Euro Verwahrgebühr für Pkw für die ersten 24 Stunden 77,90 Euro Für alle weiteren angebrochenen 24 Stunden 10,00 Euro 3. Sofern diese Kosten seit den Angaben in der Drs. 21/3435 um mehr als 5 Prozent gestiegen sind: Warum wurden diese so stark erhöht? Im Sinne der Fragestellung ist die Amtshandlungsgebühr aufgrund der in der Kalkulation enthaltenen gestiegenen Personalkosten erhöht worden. 4. Welche Kosten entstehen derzeit einem Autofahrer, bei dem das Abschleppen des Autos angeordnet, deren Vollstreckung aber nicht vollzogen wird? Bitte auch die Kosten in den Jahren 2011 – 2016 angeben. Jahr Kosten 2011 122,33 bis 135,35 Euro 2012 120,25 bis 133,75 Euro 2013 120,25 bis 133,75 Euro 2014 bis 30. Juni 133,65 bis 147,15 Euro Drucksache 21/9565 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Jahr Kosten 2014 ab 1. Juli 133,40 bis 152,58 Euro 2015 131,70 bis 150,98 Euro 2016 160,00 bis 178,40 Euro 2017 170,40 bis 188,80 Euro 5. Welche Firmen werden derzeit mit dem Abschleppen von Autos beauftragt ? Sofern es andere sind als in Drs. 21/3435: Warum sind Firmen ausgeschieden beziehungsweise dazugekommen? 6. Nach welchen Kriterien wird ausgewählt, welches Abschleppunternehmen ausgewählt wird? 7. Sofern nicht das preisgünstigste Unternehmen ausgewählt wird: Sind die Autofahrer verpflichtet, diese unnötigen Mehrkosten zu tragen? Gibt es einschlägige Urteile? Siehe Drs. 21/3435. Darüber hinaus sind der zuständigen Behörde Urteile im Sinne der Fragestellung nicht bekannt. 8. Warum wird den betroffenen Bürgern die Gebührenfestsetzung nicht erläutert, sodass sie das Risiko eines Widerspruchsverfahrens eingehen müssen? Die Polizei nennt in ihren Gebührenbescheiden zu allen Gebührenpositionen die vollständigen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen; die Bescheide sind damit hinreichend bestimmt. Im Übrigen wird Betroffenen in Fällen, in denen diese weitergehende Erläuterungen wünschen und ausdrücklich keinen Widerspruch einlegen möchten, diese durch die zuständige Fachabteilung bei der Polizei gebührenfrei erteilt.