BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9570 21. Wahlperiode 04.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 26.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Krankentransporte während des G20 Während der ADAC vor einem Verkehrskollaps während des G20 warnt, behauptet der Sprecher der Feuerwehr, „es wird nicht zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Anfahrt, der Versorgung oder beim Transport von Patienten kommen.“ Erreicht werden soll dies unter anderem durch eine Aufstockung der Rettungsmittel. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In welchem Umfang werden welche Rettungsmittel während des G20- Gipfels (zahlenmäßig und personell) aufgestockt? Während des G20-Gipfels werden aufwachsend folgende Rettungsmittel zusätzlich in Dienst genommen: bis zu 32 Rettungswagen im 24 Stunden Dienst; bis zu zehn weitere Rettungswagen temporär zur Abdeckung von Spitzenzeiten und bis zu sechs notarztbesetzte Rettungsmittel. Die Besetzung der Fahrzeuge erfolgt gemäß Vorgaben des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes (HmbRDG). 2. Welche sonstigen Einschränkungen für Rettungsmittel wird es voraussichtlich während des G20-Gipfels geben? Keine, die rettungsdienstliche Versorgung der Bevölkerung wird zu jeder Zeit gewährleistet . a. Inwiefern bestehen zum Beispiel Flugverbote für Rettungshubschrauber ? Wenn ja, in welchem Umfang? Für Rettungshubschrauber besteht kein Flugverbot. 3. Inwiefern wird die Hamburger Feuerwehr vorbereitet sein, zum Beispiel auf eine Vielzahl gleichzeitig zu behandelnder Demonstrierender? 4. Gibt es ein Konzept zur Bewältigung von „Großlagen“? Wenn ja, bitte anhängen oder darstellen. Die Feuerwehr unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen Demonstrierenden und anderen Personengruppen, alle Patienten werden ausnahmslos gleich behandelt. Drucksache 21/9570 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Für bestimmte Einsatzszenarien (unter anderem Großschadenslagen und Großveranstaltungen ) erstellt die Feuerwehr entsprechende Konzepte, die ständig aktualisiert werden. Diese Konzepte geben einen Handlungsrahmen für die Einsatzkräfte vor. Darüber hinaus siehe Drs. 21/8585. 5. Wird es Rettungsfahrzeugen erlaubt sein, im Notfall Protokollstrecken zu queren? a. Wenn nein, warum nicht? b. Wenn nein, wie soll garantiert werden, dass jederzeit alle erforderlichen Spezialkliniken angefahren werden können? c. Wie wird eine Ersatzroutenplanung bei der Vielzahl der Kolonnen und kurzfristiger Festlegung der Fahrtwege gewährleistet? Bitte genau schildern. Soweit Protokollstrecken nicht aufgrund der Durchfahrt von Kolonnen für andere Verkehre passierbar sind, ist eine Querung für alle Fahrzeuge möglich. Rettungsdienstfahrzeuge sind darüber hinaus ständig über die Einsatzleitstelle über die Situation informiert und die Feuerwehr wird die Rettungsmittel entsprechend steuern. Im Übrigen siehe Drs. 21/9394. 6. Inwiefern ist es zutreffend, dass die Polizei Einsatzfahrzeuge auch während eines Rettungseinsatzes anhalten und durchsuchen darf? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Die Polizei darf alle Fahrzeuge anhalten und durchsuchen, sofern dieses zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Rechtsgrundlagen ergeben sich aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, aus dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Strafprozessordnung. Ein Anhalten von Rettungsdienstfahrzeugen wird damit nur bei entsprechender Veranlassung erfolgen.