BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9572 21. Wahlperiode 04.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 26.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Jahresabschluss der hsh portfoliomanagement AöR – Wurden die satzungsmäßigen Fristen eingehalten? Mit Drs. 21/9318 hatte der Senat erste Nachfragen zum immer noch nicht vorliegenden Jahresabschluss der hsh portfoliomanagement AöR (hsh pm) beantwortet. In diesem Zusammenhang hatte er auf deren satzungsmäßige Sechsmonatsfrist hingewiesen, innerhalb derer der Verwaltungsrat der hsh pm den Jahresabschluss feststellt und genehmigt.1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der hsh portfoliomanagement AöR (hsh pm) wie folgt: 1. Wann lagen dem Vorstand, wann dem Verwaltungsrat der hsh pm jeweils erstmals Entwurfsfassungen der Abschlussprüferberichte zum Jahresabschluss 2016 vor? Wann lagen ihnen jeweils erstmals die Endfassungen vor? 2. Wurde der Jahresabschluss 2016 der hsh pm satzungsgemäß vom Verwaltungsrat der hsh pm innerhalb des ersten Halbjahrs 2017 festgestellt und genehmigt? a. Wenn nein, warum nicht? b. Wenn ja, wann fand die entsprechende Verwaltungsratssitzung statt? Wann wurde zu ihr eingeladen? 3. Wann genau wurden der Geschäftsführung der Börse Hamburg sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Jahresabschluss 2016 der hsh pm mitgeteilt? 4. Wann wurden jeweils durch Vorstand oder Verwaltungsrat der hsh pm die vorläufige Befreiung von der unverzüglichen Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses beziehungsweise der Aufschub der Offenlegung des Jahresabschlusses beschlossen? a. Wie wurde sie beziehungsweise er konkret begründet? b. Wann genau wurden der Beschluss und seine Begründung der BaFin mitgeteilt? 5. Wurde vom Vorstand der hsh pm satzungsgemäß der Bericht zum 1. Quartal bis spätestens Ende Mai 2017 aufgestellt? 1 Vergleiche Senatsantwort zu Frage 2. in Drs. 21/9318. Drucksache 21/9572 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Wenn nein, warum nicht und bis wann wurde oder wird er dann aufgestellt ? b. Wurde oder wird er noch jeweils dem Verwaltungsrat sowie der Trägerversammlung vorgelegt? Wenn ja, jeweils wann? c. Wurde von der Trägerversammlung eine prüferische Durchsicht des Quartalsberichts durch den vom Verwaltungsrat bestellten Abschlussprüfer verlangt? Wenn ja, wann genau und aus welchen Gründe? d. Bis wann soll der Bericht der Bürgerschaft vorgelegt werden beziehungsweise wann wurde er ihr gegebenenfalls bereits zugeleitet? Die erstmalige Aufstellung eines Jahresabschlusses der hsh pm erfordert eine sorgfältige Aufarbeitung zahlreicher Fragestellungen und Sachverhalte durch Vorstand und Wirtschaftsprüfer. Die Arbeiten hierzu sind fortgeschritten, aber noch nicht abgeschlossen . Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuletzt am 15. Juni 2017 über den aktuellen Stand informiert worden. Aus den Vereinbarungen mit der Hamburger Börse ergeben sich für die hsh pm einzelvertragliche Pflichten, denen die Anstalt nach Aufstellung, Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses nachkommen wird. Der erste Quartalsbericht 2017 schließt an den Jahresabschluss 2016 an, sodass dieser noch nicht erstellt werden konnte. Unabhängig davon wird die hsh pm den Ausschuss Öffentliche Unternehmen über die Entwicklungen im ersten Quartal 2017 im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung nach § 12 Absatz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung der hsh pm als rechtsfähige Anstalt des Öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes informieren. Darüber hinaus sind die Planungen noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen: entfällt.