BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/958 21. Wahlperiode 07.07.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 01.07.15 und Antwort des Senats Betr.: Stand der Bundesratsinitiative zur Länderöffnungsklausel in der Sportanlagenlärmschutzverordnung Sport und Sportlärm gehen leider Hand in Hand. Aus diesem Grund kommt es immer wieder zu Beschwerden über sportbedingten Lärm und immer häufiger zu Nutzungseinschränkungen der Sportplätze. Die bisherige Sportanlagenlärmschutzverordnung trägt diesen Anforderungen, gerade im städtischen Raum, nur noch sehr begrenzt Rechnung. Daher brachte der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg am 9. Mai 2014 einen Änderungsantrag zur Sportanlagenlärmschutzverordnung in den Bundesrat ein. Doch trotz eines positiven Beschlusses des Bundesrates, kam es bis heute zu keiner Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat 1. Welche Gründe sind ursächlich für die Verzögerung der Umsetzung der Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung? 2. Welche Bundesministerien sind an der Umsetzung beteiligt? 3. In welchem Stadium befindet sich die Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung derzeit und welche Verfahrensschritte sind noch zu durchlaufen? 4. Hat der Senat sich um eine Beschleunigung des Änderungsverfahrens bemüht? Wenn ja, auf welche Weise? Wenn nein, warum nicht? 5. Hat der Senat sich in der Vergangenheit über den Stand des Verfahrens informiert? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 6. Bis wann rechnet der Senat mit einer Umsetzung der Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung? 7. Welche Folgen hat die Verzögerung für den Sport in Hamburg? In Hamburg hat sich an vielen Beispielen gezeigt, dass Sportanlagen in Wohngebieten lärmbedingten Einschränkungen unterliegen. Hier ist ein sinnvoller Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Nutzungen erforderlich. Der Senat hat sich für eine Reform der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) eingesetzt. Auf Antrag Hamburgs hat der Bundesrat am 11. Juli 2014 mit breiter Mehrheit eine Verordnungsinitiative zur Änderung der 18. BImSchV beschlossen (Einfügung einer Län- Drucksache 21/958 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 deröffnungsklausel, BR.-Drs. 198/14). Darüber hinaus hat Hamburg inhaltliche Vorschläge zur Novellierung in einem Entschließungsantrag zusammengefasst (BR.-Drs. 199/14). Dieser hilfsweise gestellte Entschließungsantrag hat sich zwar im Bundesratsverfahren formal mit der Annahme der Verordnungsinitiative erledigt, die Inhalte gelten jedoch unabhängig davon weiter fort. Senatsvertreter sind auf allen Ebenen in engem Kontakt mit Vertretern des federführenden Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Die Befugnis zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung liegt bei der Bundesregierung (vergleiche Artikel 80 Grundgesetz). Es besteht keine Verpflichtung des Bundes, die Verordnung entsprechend dem Beschluss des Bundesrates zu ändern. Nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien unterrichtet der Bund beziehungsweise das zuständige Ministerium den Bundesrat innerhalb einer angemessenen Frist darüber, ob und inwieweit die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung Gebrauch macht. Die Änderung der Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Derzeit liegt noch kein Entwurf der Bundesregierung vor. Weitere Hinweise zum Verfahren beim Erlass einer Rechtsverordnung sind dem auch online abrufbaren Handbuch der Rechtsförmlichkeit zu entnehmen (http:// hdr.bmj.de/page_c.6.html). Die zuständigen Behörden sind in kontinuierlichem Kontakt mit dem federführenden BMUB, haben dabei sowohl auf Ministerinnen- und Staatssekretärsebene wie auch auf Fachebene auf die Notwendigkeit eines zeitnahen Interessenausgleiches für die Konfliktlagen zwischen Sport und Wohnen hingewiesen und sich für eine entsprechende Lösung eingesetzt. Die zuständigen Behörden und Bezirksämter setzen sich im Falle von Beschwerden jeweils für angemessene Lösungen der Konflikte ein, soweit dies im Rahmen des geltenden Rechts möglich ist.