BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9634 21. Wahlperiode 04.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 28.06.17 und Antwort des Senats Betr.: Private Schwimmlehrer zur Verbesserung der Schwimmkompetenzen Zahlreiche Kinder in Hamburg erwerben ihre Schwimmkompetenzen im Rahmen des Schulschwimmunterrichts. Partner der Schulen ist dabei die Bäderland Hamburg GmbH (BLH) oder der Verein Aktive Freizeit e.V. (VAF). Der DLRG warnt jedoch, dass trotz des angebotenen Regel-Schwimmunterrichts an den Schulen viele Kinder keine sicheren Schwimmkompetenzen beweisen. Private Schwimmlehrer könnten hier Abhilfe schaffen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Private Angebote, bei denen Kinder auf Basis eines Marktangebotes Schwimmunterricht erhalten, unterliegen nicht der Kontrolle der Schulaufsicht und sind auch nicht nach dem Hamburgischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) anzuzeigen. Die Auswahl solcher Angebote erfolgt durch die Sorgeberechtigten selbst. Bei privaten Schwimmschulen handelt es sich nicht um Schulen im Rechtssinne des § 111 Absatz 2 Hamburgisches Schulgesetz. Das allgemeine Gewerberecht reglementiert die Tätigkeit eines privaten Schwimmlehrers nicht: Außerschulischer Unterricht (zum Beispiel Tanz-, Schwimm-, Reit-, Tennisunterricht ) ist regelmäßig keinen speziellen landesrechtlichen Regelungen unterworfen . Hier gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO), insbesondere die Anzeigepflicht aus § 14 GewO sowie die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Bäderland Hamburg GmbH (BLH) wie folgt: 1. Wie viele private Schwimmschulen und wie viele Schwimmlehrer existieren in Hamburg? Die erfragten Daten werden weder von einer Behörde noch von den Bezirksämtern oder von BLH statistisch erfasst. 2. Inwiefern werden private Schwimmschulen beziehungsweise Schwimmlehrer im Rahmen des Regel-Schwimmunterrichts an den Schulen in Anspruch genommen? Es werden keine Schwimmlehrkräfte privater Schwimmschulen zur Erteilung des verpflichtenden Schwimmunterrichts in staatlichen Grundschulen eingesetzt. 3. Inwiefern können Kindergärten private Schwimmschulen beziehungsweise Schwimmlehrer nutzen, um bereits im frühen Kindesalter Schwimmkompetenzen zu vermitteln? Grundsätzlich steht den Kitas und Kitaträgern im Rahmen des Kita-Gutschein- Systems ein pauschales Budget für die Planung und Ausgestaltung pädagogischer Drucksache 21/9634 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Angebote zur Verfügung. Nach den Erfahrungen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration nutzen viele Kitas die öffentlichen Schwimmhallen von BLH aber auch Angebote von privaten Anbietern. Die Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH teilt beispielsweise mit, dass keine Kitas bekannt sind, die private Schwimmlehrerinnen und -lehrer für den Schwimmunterricht engagieren. Für die Wassergewöhnung und den Schwimmunterricht arbeitet der Träger eng mit Bäderland Hamburg GmbH zusammen. Einzelne Kitas haben außerdem Kooperationen mit Hamburger Schwimmvereinen. Im Übrigen liegen der zuständigen Behörde hierzu keine Erkenntnisse vor. 4. Wie hoch ist der Anteil der Nutzungszeiten bei der BLH, die private Schwimmschulen beziehungsweise Schwimmlehrer in Anspruch nehmen ? BLH stellt privaten Schwimmschulen keine Nutzungszeiten zur Verfügung. 5. Welche Qualifikationen müssen private Schwimmlehrer vorweisen, um Kindern Schwimmkompetenzen vermitteln zu dürfen? Siehe Vorbemerkung. 6. Inwiefern werden private Schwimmschulen beziehungsweise Schwimmlehrer für die Förderschwimmuntericht, freiwilligen Schwimmunterricht in den Schulen, Internationale Vorbereitungsklassen oder im Rahmen von Schwimmkursen für Flüchtlinge durch den Senat in Anspruch genommen ? In der öffentlich-rechtlichen Unterbringung für Zuwanderer und Wohnungslose gibt es keine seitens der Unterbringungsträger gesteuerten Angebote zu Schwimmkursen für Flüchtlinge. Der schulische Förderschwimmunterricht im Projekt „Wasser entdecken“ wird von Schwimmlehrkräften der BLH erteilt. Der Schwimmunterricht im fakultativen Bereich des Schulschwimmens wird in der Regel vollumfänglich von schuleigenen Schwimmlehrerinnen und -lehrern bestritten. In den Internationalen Vorbereitungen kann fakultativ Schwimmunterricht erteilt werden . Ob in diesem Rahmen private Schwimmschulen beziehungsweise Schwimmlehrer zum Einsatz kommen, entscheidet die Schule. Entsprechende Daten liegen der zuständigen Behörde nicht vor. 7. Hat der Senat bereits geprüft, ob private Schwimmschulen beziehungsweise Schwimmlehrer zur Ausweitung des Regel-Schwimmunterrichts in Anspruch genommen werden können? Wenn ja, wann wurde dies geprüft und zu welchem Ergebnis ist man bei der Prüfung gekommen? Wenn nein, warum wurde dies bislang nicht geprüft? Nein. Der Senat plant derzeit keine Ausweitung des verpflichtenden Schwimmunterrichts .