BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9657 21. Wahlperiode 07.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 29.06.17 und Antwort des Senats Betr.: PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG GmbH vor dem Verkauf – Was ist mit dem Vorkaufsrecht für die Grundstücke? Laut Medienberichten steht der größte stationäre Pflegedienstanbieter in Hamburg vor dem Verkauf. Die Eigentümer sollen mit dem US-Hedgefonds Oaktree Capital verhandeln. In der Bürgerschaftssitzung am 28.06.2017 antwortete Senatorin Prüfer- Storcks, dass die Stadt kein Vorkaufsrecht für die Grundstücke der PFLE- GEN & WOHNEN-Grundstücke habe. Allerdings gab der Senat in der Drs. 19/7778 die Auskunft, dass „die seinerzeitige Verkäuferin zusätzlich ein auf elf Jahre befristetes Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle (hat).“ Diese einander widersprechenden Aussagen geben Anlass zur Nachfrage. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie lauten die Vertragsvereinbarungen genau, was einen Weiterverkauf der Grundstücke oder ein Vorkaufsrecht der Stadt angeht? Siehe Drs. 18/4856 und 19/7778. Die in Drs. 19/7778 genannten Vorkaufsrechte greifen im aktuellen Fall nicht. Nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörden ist aktuell nicht geplant, die Grundstücke selbst zu veräußern. Vielmehr planen die Eigentümer, Geschäftsanteile, die sie an den Muttergesellschaften (Vitanas Holding GmbH beziehungsweise AF PUW PFLEGENUNDWOHNEN Beteiligungs GmbH), der HSI Hamburger Senioren Immobilien GmbH und der PFLEGEN & WOHNEN HAM- BURG GmbH halten, an einen Dritten zu veräußern. 2. Sind die Vertragsvereinbarungen im Ganzen oder in den Teilen, die sich auf die Grundstücke beziehen, einsehbar (zum Beispiel auf dem Transparenzportal oder ausschließlich für die Abgeordneten)? Falls ja, wo? Falls nein, warum nicht und ist eine Offenlegung der Vertragsvereinbarungen geplant? Nein. Die maßgeblichen Veräußerungsverträge vom August 2006 einschließlich einer Nachtragsvereinbarung vom Dezember 2006 standen den Mitgliedern der Bürgerschaft bereits zur vertraulichen Einsichtnahme bei der Bürgerschaftskanzlei zur Verfügung . Die Verträge wurden vor Inkrafttreten des Transparenzgesetzes abgeschlossen. 3. Das Baugesetzbuch § 24 sieht ein kommunales Vorkaufsrecht von Grundstücken vor für Grundstücke, die nach dem Bebauungsplan für öffentliche Zwecke genutzt werden. Drucksache 21/9657 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Erlangt die Stadt Hamburg hier ein Vorkaufsrecht durch die geplante Ausweisung der Flächen als Gemeinbedarfsflächen? b. Falls ja, warum will die Stadt von diesem Recht keinen Gebrauch machen? Im Falle eines Verkaufes der Grundstücke durch den Eigentümer kann die Stadt Hamburg nach Beginn der öffentlichen Auslegung ein Vorkaufsrecht an den Flächen ausüben (vergleiche § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 BauGB). Weitere Festlegungen können zum jetzigen Zeitpunkt naturgemäß nicht getroffen werden. Siehe im Übrigen Antwort zu 1. 4. Wird durch die Ausweisung der Flächen von PFLEGEN & WOHNEN als Gemeinbedarfsflächen festgelegt, dass zukünftige Pflegeeinrichtungen Pflegeplätze auch für Grundsicherungsempfänger/-innen anbieten werden ? Mit der planungsrechtlichen Festsetzung als Gemeinbedarfsflächen wird im Interesse der Allgemeinheit die Nutzung der Flächen als Grundstücke für Alten- und Pflegeeinrichtungen festgeschrieben. Die Bewohner- und Preisstruktur der jeweiligen Anlagen kann planungsrechtlich nicht festgesetzt werden. Siehe auch Antwort zu 5. 5. Mit welchen weiteren Maßnahmen stellt der Senat sicher, dass auch in Zukunft Bezieher/-innen von Grundsicherung in den jetzigen Einrichtungen von PFLEGEN & WOHNEN Pflegeplätze bekommen können? Pflegeeinrichtungen werden nach den Regelungen des Pflegeversicherungsrechts (SGB XI) betrieben. Im Rahmen der Vergütungsverhandlungen nach § 85 SGB XI prüfen die Kostenträger (Pflegekassen und Träger der Sozialhilfe) die Angemessenheit der geforderten Entgelte. In § 84 Absatz 3 SGB XI wird ausgeschlossen, dass in der Pflege unterschiedliche Preise differenziert nach Kostenträgern verlangt werden; die Leistungen aller Pflegeeinrichtungen stehen zu den vereinbarten Preisen demnach auch Grundsicherungsempfängern im Rahmen der Hilfe zur Pflege zur Verfügung. 6. Wird durch die Ausweisung der Flächen von PFLEGEN & WOHNEN als Gemeinbedarfsflächen ausgeschlossen, dass hochpreisige Luxus- Pflegeangebote entstehen? 7. Mit welchen Maßnahmen will der Senat verhindern, dass an den Standorten von PFLEGEN & WOHNEN hochpreisige Pflegeangebote im Luxussegment entstehen? Siehe Antworten zu 4. und 5. Für Pflegeangebote außerhalb des Schutzes von Vergütungsvereinbarungen gibt es nur einen sehr begrenzten Markt, unter anderem weil das Pflegeversicherungsrecht in diesem Fall eine Kürzung der Pflegekassenleistung um 20 Prozent bei vollem Qualitätsprüfrecht der Pflegekassen vorsieht und die Sozialhilfe auch dann nicht eintreten darf, wenn das Vermögen einer Bewohnerin oder eines Bewohners im Laufe der Zeit aufgebraucht ist.