BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/968 21. Wahlperiode 10.07.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 02.07.15 und Antwort des Senats Betr.: Einnahmen aus der Rennwett- und Lotteriesteuer Die Rennwett- und Lotteriesteuer ist eine der noch ältesten gebräuchlichen Steuerarten in Deutschland. Sie findet ihre Grundlage im Rennwett- und Lotteriegesetz (RWLG), einem Bundesgesetz, welches den Ländern die Verwaltung der Steuer überträgt und diesen auch die daraus entstehenden Einnahmen zubilligt. Sowohl Einnahmen aus Pferdewetten an einem Totalisator und jene bei einem Buchmacher geschlossenen Wetten als auch Sportwetten von inländischen und ausländischen Anbietern, die im Inland veranstaltet werden, unterliegen der Abgabe. Somit unterliegen auch über das Internet abgeschlossene Sportwetten der Abgabe gemäß §17 RWLG. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) regelt einerseits die Rennwetten und andererseits die Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten. Die Steuern auf Rennwetten umfassen die Steuern auf die am Totalisator gewetteten Beträge, die durch die Rennvereine zu entrichten sind (§ 10 RennwLottG), und die bei den Buchmachern abgeschlossenen Wetten (§ 11 RennwLottG). Die Rennvereine erhalten, soweit sie einen Totalisator betreiben, eine Zuweisung bis zu einer Höhe von 96 Prozent des Aufkommens der Rennwettsteuern. Voraussetzung ist, dass das Aufkommen der Totalisatorsteuer nicht aus Anlass einer Erlaubnis zur grenzüberschreitenden Kooperation gemäß § 1 Absatz 4 RennwLottG oder das Aufkommen der Buchmachersteuer nicht aus Anlass von Pferderennen im Ausland entstanden ist. Die zugewiesenen Rennwettsteuern sind von den Rennvereinen ausschließlich zur Landespferdezucht einzusetzen. Die übrigen Steuereinnahmen aus dem RennwLottG fließen ohne weitere Zweckbindung dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg zu. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Einnahmen wurden auf Bundesebene auf Grundlage des RWLG erzielt (bitte um Angabe von 2010 – 2015)? Zu den Steuereinnahmen in den Jahren 2010 bis 2014 siehe: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/ Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/2015-06-16-steuereinnahmen-nachsteuerarten -2010-2014.pdf?__blob=publicationFile&v=11. Zu den Steuereinnahmen im Jahr 2015 siehe: Drucksache 21/968 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/ Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/2015-06-22-steuereinnahmen-mai- 2015.pdf?__blob=publicationFile&v=3. 2. Wie viele und welche Anbieter tragen zum Steueraufkommen nach RWLG bei (2010 – 2015)? Über die bundesweite Anzahl der Steuerpflichtigen nach RennwLottG liegen der zuständigen Behörde keine Erkenntnisse vor. Davon unabhängig ist eine Nennung der Steuerpflichtigen aufgrund des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) nicht zulässig. 3. Welcher Anteil am Gesamtaufkommen der Steuer nach RWLG wird und wurde Hamburg zugeteilt (2010 – 2015)? Ab dem 1. Juli 2012 wird das Steueraufkommen aus Wetten im Sinne des § 17 Absatz 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (Sportwetten) unter den Ländern gemäß § 24 RennwLottG zerlegt. Erstmals sind ab diesem Zeitpunkt auch ausländische Wettanbieter mit ihren (Sport-)Wettumsätzen steuerpflichtig, soweit bei ihnen eine inländische natürliche oder juristische Person als Wetter auftritt (vergleiche § 17 Absatz 2 RennwLottG ). Jahr Gesamtaufkommen (aus Sportwetten) bundesweit Anteil Hamburg 2010 Das Steueraufkommen aus Oddset-Wetten wurde nicht gesondert erfasst. 2011 2012 29,1 Mio. € 0,0 Mio. € 2013 188,7 Mio. € 8,5 Mio. € 2014 225,7 Mio. € 6,9 Mio. € 2015 noch keine Angaben noch keine Abgaben Im Übrigen steht das Steueraufkommen den jeweiligen nach RennwLottG für die Besteuerung zuständigen Ländern zu. 4. Wie werden und wie wurden die Einnahmen aus dem RWLG in Hamburg verwendet? Bitte um Auflistung nach Verwendungszweck, Höhe und Jahr (2012 – 2015). Die in Hamburg ansässigen Rennvereine haben Steuererstattungen von Rennwetten beziehungsweise Zuweisungen von Rennwetten nach § 16 RennwLottG erhalten. Da eine namentliche Nennung und eine Auflistung nach Verwendungszweck, Höhe und Jahr das Steuergeheimnis berührt, kann hier nur angegeben werden, für welche Zwecke die Mittel insbesondere zu verwenden sind. Diese sind: - Kosten zur Durchführung der Leistungsprüfungen (Rennveranstaltungen), - Rennpreise, - Züchterprämien sowie - erforderliche Maßnahmen zur korrekten Durchführung des Totalisatorbetriebs. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Wie ist das Verhältnis zwischen Glücksspielstaatsvertrag und RWLG? Für die Entwicklung der Einnahmen aus der Rennwett- und Lotteriesteuer hat der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) nur in Bezug auf Sportwetten Relevanz, da nur für das Anbieten von Sportwetten Konzessionserteilungen nach dem GlüStV erfolgen. Dementsprechend wird davon ausgegangen, dass die nachstehenden Fragestellungen sich auf den Bereich der Sportwetten und das Sportwettkonzessionsverfahren beziehen. a) Wie viele und welche Anbieter zahlen Abgaben nach RWLG und haben eine vorläufige Lizenz nach GlüStV erhalten? Keine. In §§ 9a Absatz 2 Nummer 3, 10a und 4a GlüStV ist nur die Vergabe von 20 endgültigen Sportwettkonzessionen vorgesehen. Eine vorläufige Konzessionserteilung ist nach dem GlüStV nicht möglich. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/968 3 b) Wie viele und welche Anbieter zahlen Abgaben nach RWLG und haben sich um eine Lizenz nach GlüStV beworben? Ursprünglich haben sich 77 Unternehmen um eine Sportwettkonzession beworben. In der Schlussphase des Auswahlverfahrens waren noch 35 Bewerber für die 20 zu vergebenden Sportwettkonzessionen übrig. Inwieweit diese Bewerber nach dem RennwLottG Abgaben entrichten, ist nicht bekannt. Der zuständigen Behörde liegen die Namen der Abgabepflichtigen nach RennwLottG, die sich um eine Lizenz nach dem GlüStV beworben haben, nicht vor. c) Ist eine künftige Doppelbesteuerungen nach RWLG und im Rahmen des GlüStV denkbar? Nein, eine Doppelbesteuerung nach dem RennwLottG und dem Glückspielstaatsvertrag von Sportwettanbietern ist gemäß § 4d Absatz 7 GlüStV ausgeschlossen (siehe Drs. 20/11345).