BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9722 21. Wahlperiode 11.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 05.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Förderung kinderreicher Familien in Hamburg (III) Mit den Drs. 21/7739 und 21/9411 beantwortete der Senat bereits einige Fragen zur Förderung von Familien mit Kindern in Hamburg. Ziel des Senats sei es, gute Rahmenbedingungen für alle Kinder, Jugendlichen und Familien zu schaffen, führte der Senat aus. Dazu würden die Regelsysteme Kindertagesbetreuung und Schule sowie weitere familienfördernde Maßnahmen stetig ausgebaut und so gestaltet, dass Kinder, Jugendliche und ihre Familien adäquat unterstützt werden könnten. So kann bei Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit die für das beziehungsweise die älteren Kinder gegebenenfalls über den geltenden Rechtsanspruch hinausgehende bewilligte Leistung noch vier Monate nach Geburt des Kindes weiterbewilligt werden, obwohl sich die bewilligten Betreuungszeiten grundsätzlich daran orientieren, ob in der fraglichen Zeit Eltern ihre Kinder nicht betreuen können. Laut der Familieneigenanteilsverordnung wird ferner gemäß §1 Absatz 2 „Bei Familien mit mehr als sechs Personen (…) je gefördertem Kind nur der jeweils niedrigste Betrag der in Anspruch genommenen Leistungsart nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 festgesetzt.“ Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Verkehrsverbund GmbH (HVV) wie folgt: 1. Inwieweit besteht die Möglichkeit für kinderreiche Familien, bei Geburt eines weiteren Geschwisterkindes den bewilligten Umfang der Kita- Betreuung für die Geschwister über die vier Monate hinaus in einem höheren als dem Basisumfang von fünf Stunden inklusive Mittagessen zu gewähren? a. Sollte momentan keine Möglichkeit zum Beispiel im Rahmen einer Härtefallregelung bestehen, plant der Senat eine solche Möglichkeit zu schaffen? Wenn ja, bis wann? Wenn nein, warum nicht? b. Sollte momentan eine entsprechende Regelung bestehen, wie viele Personen/kinderreiche Familien nehmen dies in Anspruch? 2. Inwieweit besteht die Möglichkeit für kinderreiche Familien, bei denen kein Anspruch auf eine mehr als fünfstündige Betreuung besteht, bei Drucksache 21/9722 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Geburt eines weiteren Geschwisterkindes den bewilligten Umfang der Kita-Betreuung für die Geschwister über eine fünfstündige Betreuung pro Tag hinaus auszudehnen, wenn die Familie für die Geschwisterkinder bislang lediglich eine täglich fünfstündige Betreuung in Anspruch genommen hat? Bei Geburt eines Kindes ist den anderen Kindern dieser Familie, denen bereits eine Kostenerstattung für eine Kita-Betreuung gewährt wird, diese im gleichen Umfang für vier Monate ab diesem Zeitpunkt weiter zu bewilligen. Anschießend ist auf Antrag der Personensorgeberechtigten eine Kostenerstattung für eine Betreuung im Rahmen des allgemeinen Rechtsanspruchs auf eine tägliche fünfstündige Betreuung in einer Kita zu gewähren. Eine Kostenerstattung für zeitlich darüber hinausgehende Betreuungsleistungen ist zu gewähren, wenn ein dringlicher sozial oder pädagogisch bedingter Förderbedarf des Kindes beziehungsweise der Kinder vorliegt oder wenn die Personensorgeberechtigen aufgrund einer Berufstätigkeit, einer Ausbildung oder der Teilnahme an einem Sprach- oder Integrationskurs die Betreuung nicht selbst übernehmen können. Ein dringlicher sozial oder pädagogisch bedingter Förderbedarf liegt zum Beispiel vor, wenn die Sorgeberechtigen aufgrund besonderer Lebenslagen nicht in der Lage sind, die Kinder angemessen zu versorgen und zu fördern. Zum Stichtag 31.01.2017 haben von diesen bedarfsbezogenen Bewilligungsmöglichkeiten 395 Kinder aus Familien mit mehr als sechs Personen profitiert. Verlässliche aktuellere Daten liegen nicht vor, da die Kita-Gutscheine von den Kita-Trägern erst sukzessive nach dem Beginn der Betreuung bei der zuständigen Behörde in Rechnung gestellt werden. 3. Wie viele Familien können momentan in Hamburg die Regelungen gemäß § 1 Absatz 2 der Familieneigenanteilsverordnung nutzen? Mit Stand 31.12.2016 gab es in Hamburg insgesamt 1.734 Haushalte mit Kindern und mindestens sieben Personen im Haushalt (Quelle: Melderegister 31.12.2016 (nur Hauptwohnsitze) ergänzt um Schätzungen mit MigraPro durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein). 4. In welchem Betreuungsumfang werden in Hamburg momentan die Regelungen gemäß § 1 Absatz 2 der Familieneigenanteilsverordnung genutzt? Siehe Antwort zu 1. bis 2. Kinderreiche Familien sind teilweise berechtigt, Zuschüsse für Ferienfreizeiten des Jugenderholungswerks Hamburg e.V. zu erhalten (Kita-Gutschein des Kindes oder Geschwisterkindes oder Tagespflegebewilligung mit Mindestbeitrag ). 5. Wie viele Kinder kinderreicher Familien seit 2015 haben mit Zuschussberechtigung an einer Ferienfreizeit teilgenommen? (Bitte jahresweise angeben.) Die Förderung der Kinder- und Jugenderholung bezieht sich laut Landesförderplan „Familie und Jugend“ insbesondere auf junge Menschen aus einkommensschwachen Familien. Die Größe der Familien ist dabei unerheblich. Statistisch wird bei den Maßnahmen der beiden geförderten Träger die Anzahl der förderberechtigten Teilnehmer und Teilnehmerinnen erfasst, nicht aber ihre Familiensituation. Dieses waren in 2015 1.166 junge Menschen und in 2016 1.155. Außerdem wurden 2015 insgesamt 405 junge Menschen aus einkommensschwachen Familien gefördert, die mit Einrichtungen der Offenen kinder- und Jugendarbeit Freizeiten durchführten, in 2016 waren es 448. Daten für 2017 liegen in beiden Fällen noch nicht vor. Bei den geförderten Maßnahmen der Jugendverbände werden die Teilnehmertage der mitreisenden jungen Menschen erfasst, die förderberechtigt sind. In 2015 sind dies nach dem gegenwärtigen Stand der Auswertung rund 2.130 Teilnehmertage. Die Daten für 2016 und 2017 liegen aufgrund der doppeljährigen Bewilligung noch nicht vor, werden sich erfahrungsgemäß aber in der Größenordnung von 2015 bewegen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9722 3 In Drs. 21/7739 erklärte der Senat: „Der HVV bietet keinen Familientarif an, da eine Familienzugehörigkeit in der Praxis des öffentlichen Nahverkehrs nicht kontrollierbar ist. Zudem sind heutige Familienformen häufig nur schwer abgrenzbar (zum Beispiel Patchworkfamilien).“ 6. Gab es die Prüfung unterschiedlicher Verfahren, um hier eine Entlastung für kinderreiche Familien zu schaffen und die Kosten für Mobilität zu senken? Wenn ja, welche Optionen wurden mit welchem Ergebnis geprüft? Wenn nein, warum nicht? Die tarifliche Konzeption, Kinder bei Einzelkarten unabhängig von ihrer Familiensituation preislich zu entlasten, bietet insbesondere kinderreichen Familien Vorteile. Sehr viel genutzt wird auch die Möglichkeit, dass Kinder ohne Begleitung eines Erwachsenen zu viert eine Tageskarte benutzen können. Gleichzeitig ist diese Tarifgestaltung in hohem Maße praxistauglich. Die Mitnahme bei Tageskarten auf leibliche Kinder zu beschränken, würde zu den in der Drs. 21/9411 ausgeführten Problemen bei Fahrkartenprüfungen führen und wird deswegen nicht befürwortet.