BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9724 21. Wahlperiode 11.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 05.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Reinigungsgebühr – Keine saubere Sache (II) Die Grundlage für die geplante Erhebung der Reinigungsgebühren soll der Frontmetermaßstab sein. Dabei ist die Länge entscheidend, mit der ein Grundstück an der gebührenpflichtigen Straße angrenzt. Laut Senatsantwort auf unsere Schriftliche Kleine Anfrage (21/9516) schätzt die SRH die Länge der Frontmeter auf insgesamt 5,36 Millionen Meter. Offen ist jedoch, ob die gesamten Frontmeter für die Erhebung der Reinigungsgebühr relevant sind, oder ob es Ausnahmen geben wird. Am 4. Juli 2017 hat der Senat die Drucksache zur neuen Gebühr beschlossen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen, teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Stadtreinigung Hamburg (SRH), wie folgt: 1. Beabsichtigt der Senat auch Grundstücke in Gewerbe- und Industriegebieten bei der Erhebung der Reinigungsgebühr zu berücksichtigen? Wenn ja, sollen für diese Gebiete dieselben Berechnungsätze gelten wie für Wohnnutzungen? Wie begründet der Senat diese Entscheidung? Ja. Die von der SRH in Gewerbe- und Industriegebieten erbrachten Leistungen werden gemäß der im Wegereinigungsverzeichnis festzulegenden Reinigungsfrequenz analog zu denen in Wohngebieten abgerechnet. 2. Beabsichtigt der Senat auch landwirtschaftliche Flächen bei der Erhebung der Reinigungsgebühr zu berücksichtigen? Wenn ja, sollen für diese Gebiete dieselben Berechnungsätze gelten wie für Wohnnutzungen? Wie begründet der Senat diese Entscheidung? Nein. Landwirtschaftliche Flächen bleiben als Strecken ohne Anliegerpflicht nach § 29 Absatz 4 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) von der Reinigungsgebühr ausgenommen . Dies entspricht der geltenden Rechtslage bei der Gehwegreinigungsgebühr. 3. Inwiefern sind auch Anlieger an Privatstraßen von der geplanten Reinigungsgebühr betroffen? Wie begründet der Senat diese Entscheidung? Privatstraßen sind keine öffentlichen Wege und werden daher auch nicht von der SRH gereinigt. Insofern sind „Anlieger“ an Privatstraßen von der geplanten Gebühr nicht betroffen. 4. Wann soll die Ermittlung der Frontmeter für die jeweiligen Anlieger abgeschlossen sein? Drucksache 21/9724 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Ermittlung der Frontmeter für die jeweiligen Anlieger ist Voraussetzung für die Erstellung der Gebührenbescheide und wird daher rechtzeitig vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen sein. 5. Inwiefern kommt bei Grundstückseigentümern, deren Grundstück an drei oder mehr Grundstücksseiten an öffentliche Straßen grenzt, die vollständige Länge der Frontmeter bei der Berechnung der Reinigungsgebühr zur Anwendung? Mit Ausnahme der in § 29 Absatz 4 HWG genannten Strecken werden alle Frontmeter von Anliegerinnen und Anliegern, die an öffentliche Wege grenzen, für die Gebührenberechnung herangezogen. 6. Für welche Fläche (in ha) ist die SRH ab dem 01.01.2018 zusätzlich verantwortlich? Wie hoch sind der nominale und prozentuale Zuwachs zur bisher von der SRH zu verantwortenden Fläche? Maßstab für die Gebührenerhebung bei der Reinigung öffentlicher Wege sind die jeweiligen Frontmeter. Flächen werden daher von der SRH nicht erhoben. 7. Auf welcher Datengrundlage wurde der erhöhte Reinigungsbedarf von Straßen, Fahrbahnen, Parks und Plätze konkret bestimmt? 8. Wie wurde der zusätzliche Personal- und Materialaufwand aus dem unter 6. genannten Reinigungsbedarf konkret ermittelt? Siehe Drs. 21/7150. 9. Wie definiert die SRH beziehungsweise der Senat das konkrete Ziel, das er mit dem erhöhten Reinigungsaufwand erreichen will? Wie ist dieses Ziel qualitativ und quantitativ definiert? 10. Durch welche Kennzahlen wird die Zielerreichung objektiv messbar gemacht? Sofern noch keine Kennzahlen feststehen: Wann beabsichtigt die SRH/der Senat entsprechende Kennzahlen auszubringen? Sofern keine Kennzahlen geplant sind: Wie will der Senat die Zielerreichung objektiv messbar machen? Der Senat verfolgt das Ziel einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung des Erscheinungsbildes öffentlicher Räume durch Intensivierung von Reinigungs- und Pflegeleistungen auf öffentlichen Wegen und in Grün- und Erholungsanlagen. Für die Qualitätssicherung setzt die SRH das System DSQS ein, um den Sauberkeitszustand öffentlicher Wege in Kennzahlen abzubilden. Für die Grünanlagen ist künftig als Ergänzung das ähnlich aufgebaute Modul DSQG vorgesehen. Zur Qualitätssicherung im Einzelnen siehe dazu Drs. 21/79 und 21/5693. 11. Welche Leistung ist zukünftig für welche Bürger konkret einklagbar? Alle Anliegerinnen und Anlieger, die zu der vorgesehenen Straßenreinigungsgebühr herangezogen werden sollen, haben Anspruch auf die gebührenfähigen Leistungen in dem jeweiligen Umfang, wie sie auf Grundlage der zukünftigen Gebührenordnung und des geänderten Wegereinigungsverzeichnisses zu erbringen sein werden. Beide Regelungen, nach denen sich auch einklagbare Ansprüche richten würden, liegen noch nicht vor, siehe dazu auch Drs. 21/9516.