BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9730 21. Wahlperiode 11.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlef Ehlebracht (AfD) vom 05.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Urbane Gebiete – Wie sieht es konkret aus? Mit der Überarbeitung des Städtebaurechts ist eine neue Gebietskategorie für die Baunutzungsverordnung (BauNVO) geschaffen worden. Ziel der Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ ist es, in stark verdichteten städtischen Gebieten und Gewerbegebieten Wohnungen erleichtert zu bauen. Der Senat benennt zwar zahlreiche Stadtteile für urbane Gebiete, jedoch wird er dabei nicht konkret. Weiterhin sind der Nachverdichtung rechtliche Grenzen gesetzt, unter anderem in Bezug auf den Lärmschutz. Unklar ist auch, inwieweit die sogenannten Außenbereichsflächen, wie Grünflächen, von dieser Gesetzesnovelle betroffen sein werden. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: 1. Welche Flächen in welchen Stadtteilen Hamburgs sind als urbane Gebiete ausgewiesen? Bitte tabellarisch nach Bezirk, Stadtteil und Größe ausweisen. Die Änderung der Baunutzungsverordnung (BauNVO), mit der „Urbane Gebiete“ eingeführt worden sind, ist erst seit dem 13. Mai 2017 in Kraft. Bislang konnten auf Basis dieser neuen Rechtsgrundlage noch keine Flächen als „Urbane Gebiete“ ausgewiesen werden, da Bebauungsplanverfahren einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. 2. Welches Verhältnis besteht in urbanen Gebieten zwischen Wohnanteil und gewerblicher Nutzung? Das Verhältnis zwischen Wohn- und gewerblicher Nutzung ist nicht gesetzlich vorgegeben . 3. Welche Bebauungsdichte gilt nach der neuen Rechtsprechung in urbanen Gebieten im Vergleich zu Mischgebieten? Nach § 17 BauNVO gelten für „Urbane Gebiete“ als Obergrenzen für das Maß der Nutzung eine Grundflächenzahl (GRZ) in Höhe von 0,8 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) in Höhe von 3,0. Gegenüber dem Mischgebiet mit einer GRZ von 0,6 und einer GFZ von 1,2 ist damit eine größere Bebauungsdichte zulässig. 4. Welche Immissionswerte nach welchen Verordnungen gelten für die Nutzungskategorie „Urbane Gebiete“ in Hamburg? Für „Urbane Gebiete“ sind bislang in der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) und in der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) folgende Immissionsrichtwerte zugeordnet, die für die gesamte Bundesrepublik gelten: 18. BImSchV: tags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A) Drucksache 21/9730 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen (werktags 6 – 8 Uhr, sonn- und feiertags 7 – 9 Uhr) 58 dB(A) tags in den übrigen Ruhezeiten (werktags 20 – 22 Uhr, sonn- und feiertags 13 – 15 Uhr und 20 – 22 Uhr) 63 dB(A) nachts (werktags 22 – 6 Uhr, sonn- und feiertags 22 – 7 Uhr) 45 dB(A) TA Lärm: tags (6 – 22 Uhr) 63 dB(A) nachts (22 – 6 Uhr) 45 dB(A) in der sogenannten „lautesten Nachtstunde“ 5. Welche Immissionswerte gelten in den weiteren für die Wohnbebauung geltenden Kategorien beziehungsweise Gebiete? Welche diesbezüglichen Veränderungen hat es jeweils in den letzten Jahren aus welchen Gründen gegeben? Für unterschiedliche Lärmarten (zum Beispiel Verkehr, Gewerbe, Sport, Freizeit) sind den Baugebieten unterschiedliche Immissionsrichtwerte zugeordnet. So finden sich Immissionsrichtwerte in der 18. BImSchV, der Verkehrsanlagenlärmschutzverordnung (16. BImSchV) der TA Lärm, der Freizeitlärmrichtlinie der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz und in der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau ). Die nachfolgende Tabelle fasst die Immissionsrichtwerte zusammen: Baugebiet 18. BImSchV (tags/Ruhezeit morgens/ nachts in dB(A)) 16. BImSchV (tags/nachts in dB(A)) TA Lärm (tags/nachts in dB(A)) Freizeitlärmrichtlinie (tags/Ruhezeit /nachts in dB(A)) DIN 18005 (tags/nachts für Verkehrslärm /nachts für anlagenbezogenen Lärm in dB(A)) Reines Wohngebiet 50/45/35 59/49 50/35 50/45/35 50/40/35 Allgemeines Wohngebiet 55/50/40 59/49 55/40 55/50/40 55/45/40 Kleinsiedlungsgebiet 55/50/40 59/49 55/40 55/50/40 55/45/40 Mischgebiet 60/55/45 64/54 60/45 60/55/45 60/50/45 Kerngebiet 60/55/45 64/54 60/45 60/55/45 65/55/50 Lediglich die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV wurden in den letzten Jahren geändert. Um den Spielbetrieb auf Sportanlagen zu fördern, wurden die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr an die tagsüber geltenden Werte angepasst und um 5 dB(A) erhöht. Die diesbezügliche Änderungsverordnung vom 01. Juni 2017 wird zum 08. September 2017 in Kraft treten. 6. Sieht der Senat davon ab, zukünftig Außenbereichsflächen enger zu bebauen? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum nicht? c) Wie ist die rechtliche Situation? Bitte begründen. Prioritär erfolgt die Siedlungsentwicklung im Wege der Innenentwicklung. Zur Deckung des Wohnraumbedarfs werden auf ausgewählten Flächen neue lebenswerte Quartiere im Rahmen der Stadterweiterungsstrategie „Mehr Stadt an neuen Orten“ auf Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9730 3 bisherigen Außenbereichsflächen geschaffen, die mit den bestehenden Stadtstrukturen verflochten werden. Die Voraussetzungen für eine Bebauung von Flächen im Außenbereich regelt § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Ansonsten ist eine bauliche Entwicklung von bestehenden Außenbereichsflächen nur möglich, wenn vorher die planungsrechtlichen Voraussetzungen durch Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie durch eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes geschaffen werden. 7. Welche Ansicht hat der Senat zu beschleunigten Verfahren für Außenbereichsflächen ? Siehe Drs. 21/8917.