BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9768 21. Wahlperiode 18.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Ovens (CDU) vom 10.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Außerplanmäßige Professuren an Hamburger Hochschulen Gemäß Paragraph 17 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) kann die Hamburger Universität auf Vorschlag einer Fakultät Personen die akademische Bezeichnung „Professorin/Professor“ verleihen, wenn diese - hervorragende wissenschaftliche Leistungen erbracht haben, die denjenigen einer Professorin/eines Professors der Universität vergleichbar sind, oder - außerordentliche Leistungen auf dem von diesen in der Lehre vertretenen Gebiet nachweisen können, und - auch künftig ein Beitrag zu Forschung und Lehre zu erwarten ist. Dies umfasst auch die Benennung von Außerplanmäßigen Professoren (APL-Professoren). Die vorgeschlagenen Personen müssen eine Habilitation oder vergleichbare Qualifikation in der Regel vor mindestens drei bis vier Jahren erbracht haben. Da die APL-Professoren auch in die jeweils angegebenen Betreuungsverhältnisse der Universitäten eingerechnet werden und ihre Leistungen den Output der Forschung unterstützen sollen, scheint eine Evaluation angebracht . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Wortlaut von § 17 Absatz 1 Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) heißt wie folgt: „Die Hochschule kann Personen, die sich durch hervorragende, denjenigen einer Professorin oder eines Professors entsprechende Leistungen ausgezeichnet und in der Regel seit mindestens drei Jahren an einer Hochschule erfolgreich selbständig gelehrt haben, die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verleihen.“ Eine Unterscheidung zwischen außerplanmäßigen Professuren oder Honorarprofessuren kennt das geltende HmbHG anders als andere Hochschulgesetze nicht. An den staatlichen Hochschulen gibt es insoweit keine außerplanmäßigen Professuren, sondern nur „§ 17 Absatz 1 HmbHG“-Professorinnen und Professoren, denen die akademische Bezeichnung „Professorin/Professor“ verliehen wird. Über die aktuell 321 „§ 17 Absatz 1 HmbHG“-Professorinnen und Professoren lehren an den staatlichen Hamburger Hochschulen über 1.300 Professorinnen und Professoren. Drucksache 21/9768 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der staatlichen Hamburger Hochschulen zu den an ihnen verliehenen „§ 17 Absatz 1 HmbHG“-Professuren wie folgt: 1. a) Wie viele Außerplanmäßige Professuren (APL-Professuren) gab es im Sommersemester 2017, Wintersemester 2016/2017 und im Sommersemester 2016 an der Universität Hamburg? b) Wie viele APL-Professuren gab es im Sommersemester 2017, Wintersemester 2016/2017 und im Sommersemester 2016 an den weiteren staatlichen Hochschulen in Hamburg? Hochschule Semester Anzahl der Professuren nach § 17 Absatz 1 HmbHG Universität Hamburg (UHH) SoSe 2016 WiSe 16/17 SoSe 2017 252 258 267 HafenCity Universität Hamburg (HCU) SoSe 2016 WiSe 16/17 SoSe 2017 1 1 1 Technische Universität Hamburg- Harburg (TUHH) SoSe 2016 WiSe 16/17 SoSe 2017 10 10 10 Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW) SoSe 2016 WiSe 16/17 SoSe 2017 16 16 16 Hochschule für bildende Künste Hamburg (HFBK) SoSe 2016 WiSe 16/17 SoSe 2017 2 2 4 Hochschule für Musik und Theater Hamburg (HfMT) SoSe 2016 WiSe 16/17 SoSe 2017 20 23 23 c) Wie hoch waren die Lehrverpflichtungen der unter 1.a) und 1.b) genannten APL-Professuren jeweils laut Satzung der jeweiligen Universität beziehungsweise Hochschulen beziehungsweise laut jeweiligem Vertragsverhältnis? Bitte differenziert nach Sommersemester 2017, Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2016, Hochschule beziehungsweise Universität und unter Nennung der jeweiligen Satzung und des jeweiligen Paragraphen auflisten. An der UHH beträgt gemäß §§ 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 der „Satzung der Universität Hamburg über die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professorin/Professor“ die reguläre Lehrverpflichtung durchschnittlich zwei Semesterwochenstunden (SWS) pro Semester. An der HCU beträgt die Lehrverpflichtung der Professur gemäß § 6 Absatz 3 der „Satzung der HafenCity Universität Hamburg über die Verleihung der akademischen Bezeichnung Professor beziehungsweise Professorin der HafenCity Universität Hamburg – Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung (HCU) vom 14.11.2013.“ mindestens zwei SWS pro Semester. An der HFBK beträgt gemäß § 4 Absatz 3 der „Satzung der Hochschule für bildende Künste Hamburg für eine Verleihung und einen Widerruf der akademischen Bezeichnung „Professorin bzw. Professor“ “ die Lehrverpflichtung jeweils zwei SWS pro Semester. An der HfMT beträgt gemäß § 4 Absatz 3 der „Satzung der Hochschule für Musik und Theater Hamburg (HfMT Hamburg) zur Verleihung und zum Widerruf der akademischen Bezeichnung „Professorin/Professor gemäß § 17 Hamburgisches Hochschulgesetz “ die Lehrverpflichtung mindestens zwei SWS pro Semester. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9768 3 An der HAW besteht gemäß der „Satzung über die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ sowie der Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“ für Professorinnen und Professoren, die auf Basis von § 17 Absatz 1 HmbHG ernannt wurden, keine ausschließlich aus der Satzung ableitbare Lehrverpflichtung. Nach § 4 Absatz 5 der Satzung liegt es im Ermessen der Fakultätsdekanin oder des -dekans, ob die Professorin oder der Professor zur Übernahme von Lehrveranstaltungen im Umfang von zwei SWS pro Semester verpflichtet werden. An der TUHH haben „§ 17 Absatz 1 HmbHG“-Professoren, die bis zum 28.10.2008 ernannt wurden, eine Lehrverpflichtung von mindestens zwei SWS pro Jahr. „§ 17 Absatz 1 HmbHG“-Professoren, die ab dem 29.10.2008 ernannt wurden, haben gemäß §§ 5 Absatz 3, 7 der „Satzung für die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor““ eine Lehrverpflichtung von zwei SWS pro Semester. 2. a) Wie viele der unter 1.a) und 1.b) genannten APL-Professuren an den Hamburger Universitäten und Hochschulen erbrachten die laut jeweiliger Rechtsgrundlage notwendige Anzahl an Lehrveranstaltungen ? b) Wie viele der unter 1.a) und 1.b) genannten APL-Professuren an den Hamburger Universitäten und Hochschulen erbrachten nicht die laut jeweiliger Rechtsgrundlage notwendige Anzahl an Lehrveranstaltungen ? Hochschule Semester Notwendige Anzahl an Lehrveranstaltungen erbracht* Notwendige Anzahl an Lehrveranstaltungen nicht erbracht* UHH SoSe 2016 WiSe 16/17 SoSe 2017 208 Daten liegen derzeit nur bis 2016 vor. 44 HCU SoSe 2016 WiSe 16/17 SoSe 2017 1 1 1 - - - TUHH SoSe 2016 WiSe 16/17 SoSe 2017 10 10 10 - - - HAW SoSe 2016 WiSe 16/17 SoSe 2017 Entfällt, siehe Frage 1.c) Entfällt, siehe Frage 1.c) Entfällt, siehe Frage 1.c) Entfällt, siehe Frage 1.c) Entfällt, siehe Frage 1.c) Entfällt, siehe Frage 1.c) HFBK SoSe 2016 WiSe 16/17 SoSe 2017 1 2 Der Nachweis der Lehrverpflichtung erfolgt in den kommenden Wochen des aktuell laufenden SoSe. 1 - Der Nachweis der Lehrverpflichtung erfolgt in den kommenden Wochen des aktuell laufenden SoSe. HfMT SoSe 2016 WiSe 16/17 SoSe 2017 12 12 12 8 11 11 * Diese Spalten beziehen sich auf „§ 17 Absatz 1 HmbHG“-Professuren (siehe Vorbemerkung) c) Aus welchen Gründen erbrachten die unter 2.b) genannten APL- Professuren die notwendige Anzahl an Lehrveranstaltungen nicht? Die Fakultäten der UHH gaben die Auskunft, dass die notwendige Anzahl an Lehrveranstaltungen bei den genannten Professuren aufgrund temporärer beruflicher oder persönlicher Belastungen, wie beispielsweise beruflich notwendige Auslandstätigkeiten , Leitungstätigkeiten, Reduktionen der Lehrzeit wegen der Ausübung eines Funktionsamtes an der UHH und dem intertemporalen Lehrausgleich, in dessen Rahmen Drucksache 21/9768 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinander folgender Semester erfüllen, nicht jedoch in jedem einzelnen Semester, erbracht werden konnte. Im Jahr 2015 erfolgte im Hinblick auf die zu erbringende Lehre eine Satzungsänderung an der UHH, die derzeit evaluiert wird. An der HFBK konnte im SoSe 2016 die notwendige Anzahl an Lehrveranstaltungen aufgrund starker Einbindung im Hauptberuf nicht erbracht werden. An der HfMT konnten die Lehrveranstaltungen wegen der spezifischen lehrorganisatorischen Bedingungen, insbesondere dem Einsatz von Praxisvertreterinnen und -vertretern aus Kulturbetrieben und Medienunternehmen, nicht für kontinuierliche Seminare oder Vorlesungen, sondern für kompakte Lehrveranstaltungen und dabei nicht vollständig erbracht werden. d) Bei wie vielen der APL-Professuren an den Hamburger Universitäten und Hochschulen wurde in den jeweiligen Verträgen von den Vorschriften der Satzungen der jeweiligen Hochschulen zur Erbringung von Lehrveranstaltungen abgewichen? Und aus welchen Gründen? An UHH gibt es keine Verträge bei „§ 17 Abs. 1 HmbHG“-Professorinnen und Professoren . § 17 Absatz 1 HmbHG regelt nur die Verleihung des Titels, dem kein Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt. An der HCU und der TUHH gab es keine Abweichungen . Hinsichtlich HFBK und HfMT siehe Antworten zu 2.b) und 2.c). Zur HAW siehe Antwort zu 1.c). 3. a) Wie viele der unter 1.a) und 1.b) genannten APL-Professuren an den Hamburger Universitäten und Hochschulen erbrachten in den vergangenen vier Semestern eigene Forschungsbeiträge? Welcher Art waren diese Beiträge jeweils? b) Wie viele der unter 1.a) und 1.b) genannten APL-Professuren an den Hamburger Universitäten und Hochschulen erbrachten in den vergangenen vier Semestern keine eigenen Forschungsbeiträge? c) Aus welchen Gründen erbrachten die unter 3.b) genannten APL- Professuren die notwendige Anzahl an Lehrveranstaltungen nicht? d) Bei wie vielen der APL-Professuren an den Hamburger Universitäten und Hochschulen wurde in den jeweiligen Verträgen von den Vorschriften der Satzungen der jeweiligen Hochschulen zur Erbringung von Forschungsleistungen abgewichen? Und aus welchen Gründen? An der HCU erbrachte der unter der Antwort zu 1.a) und 1.b) genannte Professor in den vergangenen vier Semestern Forschungsleistungen in Form von Publikationen (Forschungsberichte, Artikel in peer reviewed, editorial reviewed oder refereed journals , Herausgeberschaft von Jahrbüchern, Artikel in anerkannten Fachzeitschriften) und Forschungsprojekten, für die er Drittmittel akquiriert hatte. Abweichungen von den Vereinbarungen zur Erbringung von Forschungsleistungen sind an der HCU nicht bekannt. An der HAW, der TUHH und der UHH werden Daten zu Forschungsleistungen der „§ 17 Absatz 1 HmbHG“-Professuren nicht erfasst. Gemäß der Satzung der HFBK sind Forschungsleistungen für „§ 17 Absatz 1 HmbHG“-Professuren nicht vorgesehen. Gleiches gilt für die HFMT. Hinsichtlich der Gründe für die Nichterbringung der notwendigen Anzahl an Lehrveranstaltungen siehe Antwort zu 2.c). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9768 5 4. Werden die vergebenen APL-Professuren regelmäßig durch die verleihende Universität Hamburg hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben evaluiert? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 2.c).