BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9769 21. Wahlperiode 18.07.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Sparr und Christiane Blömeke (GRÜNE) vom 10.07.17 und Antwort des Senats Betr.: Konfliktlage zwischen den Belangen des Naturschutzes und frei laufenden Hunden? Wo Hundefreilaufflächen und schützenswerte Naturräume aneinandergrenzen , kommt es zuweilen zu Konflikten zwischen den Interessen von Hundehalterinnen und Hundehaltern und Naturschutz-Belangen. Im Jenischpark grenzt etwa eine Hundefreilauffläche direkt an das Naturschutzgebiet Flottbektal. Am Isebek-Park wird derzeit die Ausweisung einer Hundefreilauffläche diskutiert, die an schützenswerte Biotope angrenzt. In Naturschutzgebieten sind in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung die Regeln für das Mitführen von Hunden festgeschrieben. In besonders sensiblen Gebieten ist das Mitführen von Hunden teilweise verboten . In Natur-, Landschaftsschutz- und Waldgebieten wird das Hundegesetz von den jeweiligen Bezirksämtern durchgesetzt (Drs. 21/6688). In den bezirklichen Naturschutzgebieten sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig für die Durchführung der Verordnungen zur Durchführung des Hundegesetzes (HundeGDVO) und damit auch für die darin enthaltenen Regelungen zu Hunden. Verantwortlich für die Umsetzung sind die Fachämter „Management des öffentlichen Raums und im Bezirksamt Mitte speziell der Hundekontrolldienst (HKD) (Drs. 21/4938). In der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grünund Erholungsanlagen sind zudem die Ver- und Gebote zum Mitführen von Hunden geregelt. In eigens dafür ausgewiesenen Auslaufzonen für Hunde ist die oben genannte Regelung für gehorsamsgeprüfte Hunde aufgehoben. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Hunde sind in Hamburg registriert? Bitte nach Bezirken darstellen . Bezirk/Jahr 2016 HH-Mitte 9.281 Altona 10.772 Eimsbüttel 9.406 HH-Nord 11.026 Wandsbek 20.518 Bergedorf 5.619 Harburg 5.813 unbekannt * 1.566 ungültiger Ortsteil ** 912 Drucksache 21/9769 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Bezirk/Jahr 2016 Summe 76.929 *) „unbekannt“ Mit dieser Angabe sind Daten im Hunderegister erfasst, die anlässlich der Gebietsreform 2008 nicht auf die neuen Bezirke umgeschrieben wurden. Damals wurden Stadtteile von einem Bezirk zu einem anderen verlagert (Wilhelmsburg zum Beispiel von Harburg nach Mitte; auch im Gebiet „Sternschanze“ gab es Änderungen). Die bis zur Gebietsreform erfolgten Registrierungen in den betroffenen Stadtteilen wurden aufgrund des kostenintensiven Programmieraufwandes nicht entsprechend der neuen Bezirkszugehörigkeit im Hunderegister geändert. Darüber hinaus handelt es sich insbesondere um online durch Hundehalter im Hunderegister vorgenommene Anmeldungen, bei denen nicht die amtliche Schreibweise des Straßennamens verwendet wurde. **) „ungültiger Ortsteil“ Hierbei handelt es sich um Hundehalter, die ihren Wohnsitz nicht in Hamburg haben, wegen einer besonderen Erlaubnis zum Führen des Hundes aber trotzdem in das Hamburger Hunderegister aufgenommen wurden, zum Beispiel wegen einer Befreiung von der Anleinpflicht nach § 9 HundeG oder einer Freistellung nach § 18 HundeG. Dies könnten sowohl Hundehalter sein, die grenznah wohnen und mit ihren Hunden regelmäßig auf Hamburger Gebiet „Gassi gehen“ als auch Halter, die sich mit ihrem Tier längere Zeit in Hamburg aufhalten. 2. Wie viele gehorsamsgeprüfte Hunde sind in Hamburg registriert? 3. Wie viele Hunde sind von der Gehorsamsprüfung befreit und unter welchen Umständen können sie befreit werden? Die Anzahl gehorsamsgeprüfter Hunde und die Anzahl der Befreiungen von der Gehorsamsprüfung werden statistisch nicht erfasst. Die Befreiung von der Gehorsamsprüfung stellt eine Ausnahme dar. Solche Ausnahmen sind in § 9 HundeG vom 26. Januar 2006 geregelt. So kann nach § 9 Absatz 1 Satz 3 HundeG im Einzelfall auf Antrag die Befreiung von der Anleinpflicht erfolgen, wenn das Ablegen der Gehorsamsprüfung insbesondere aufgrund des Alters beziehungsweise der Gesundheit des Hundes eine unzumutbare Härte darstellen würde, es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass von dem Hund Gefahren oder erhebliche Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen und die Hundehalterin oder der Hundehalter bislang nicht gegen die für das Führen oder die Haltung des Hundes geltenden Rechtsvorschriften verstoßen hat. Kann ein/e Hundehalter/in eine gleichwertige Bescheinigung zuständiger Stellen anderer Länder oder anderer sachverständiger Personen oder Einrichtungen als Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung vorweisen, werden diese in der Regel ohne erneute Gehorsamsprüfung anerkannt, siehe § 9 Absatz 1 Satz 2 HundeG. Nach § 22 HundeG sind weitere, eng umgrenzte Ausnahmen für Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie Herdengebrauchshunde geregelt. Dies gilt auch, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden, für Jagdhunde im Rahmen der Jagdausübung, Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde. Darüber hinaus gelten § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 HundeG gemäß § 22 Absatz 2 HundeG nicht, wenn Diensthunde der Bundes- oder Landesbehörden von der zuständigen Diensthundeführerin oder dem zuständigen Diensthundeführer zum Zwecke der Gehorsamsausbildung oder Gehorsamsschulung geführt werden. 4. Umfasst die Gehorsamsprüfung auch die Reaktion der Hunde auf wildlebende Tiere? Wenn nein, warum nicht? Den Inhalt der Gehorsamsprüfung regelt die Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Durchführungsverordnung zum Hundegesetz – HundeGDVO) vom 21. März 2006. Der Hund soll danach auf unterschiedliche Alltagssituationen, in denen auch andere Tiere vorkommen können, situationsgerecht reagieren. Das Gebiet für die Prüfung soll dabei nicht nur ein bekanntes Territorium für den Hund umfassen Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9769 3 (zum Beispiel bekanntes Trainingsgelände oder nur Grundstück der/der Hundehalters/ Hundehalterin). 5. Wie viele Auslaufflächen und in welcher Größe gibt es in Hamburg? Bitte aufgelistet nach Bezirk darstellen. Zu den Flächen im Einzelnen und deren Größe siehe unter http://www.hamburg.de/ contentblob/530514/1cb51bbc0cb1363d43452a6daf10e2d8/data/hundeauslaufzonengesamt -liste-bezirke.pdf. 6. Die Entscheidung über Hundeauslaufflächen liegt bei den Bezirken. In wie vielen Fällen und wo grenzen Hundeauslaufflächen an Naturschutzgebiete ? Im Bezirk Bergedorf grenzt die Hundeauslauffläche „An der Kreisbahn“ an das Naturschutzgebiet Boberg, getrennt durch eine Zufahrtsstraße zum Naturschutzgebiet. Im Bezirk Wandsbek grenzt die Hundeauslaufzone Höltigbaum/Sackgasse Eichberg an ein Naturschutzgebiet. 7. Wie fließen Naturschutzvorschriften in die Entscheidung zur Ausweisung von Hundefreilaufflächen durch die Bezirke ein? 8. Wie werden die Interessen des Wildtier- und Naturschutzes in die Bezirksentscheidungen über die Ausweisung von Hundefreilaufflächen eingebracht? Die Ausweisung von Hundefreilaufflächen erfolgt nach den Vorgaben der Globalrichtlinie zur Ausweisung von Hundeauslaufzonen. Rechtsgrundlage dieser Globalrichtlinie sind § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 Sätze 2 und 5 des Hamburgischen HundeG in Verbindung mit § 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG). Die konkrete Ausweisung erfolgt durch Beschluss der Bezirksversammlung. Bei der Flächenausweisung werden sowohl berechtigte Schutzinteressen, wie der Naturschutz , als auch das Freilaufbedürfnis der Hunde berücksichtigt. Es sind stets die besonderen Bedingungen des Einzelfalls zu berücksichtigen. 9. Wird die Abteilung für Naturschutz in der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) um Stellungnahme gebeten, insbesondere bei der Ausweisung von Hundefreilaufflächen, die sich in Nachbarschaft zu einem Naturschutzgebiet befinden? Hundefreilaufflächen werden möglichst nicht in der Nähe von Naturschutzgebieten ausgewiesen. Im Einzelfall werden bei beabsichtigter neuer Ausweisung die Belange des Wildtier- und Naturschutzes beachtet und sofern erforderlich, die Behörde für Umwelt und Energie beteiligt. 10. Von welchen Interessenskonflikten in Hamburg zwischen frei laufenden Hunden und Schutz der wildlebenden Tiere hat der Senat Kenntnis? Grundsätzlich ist dem Senat bekannt, dass sich die Interessen des Wildtier- und Naturschutzes auf der einen Seite und der Hunde und Hundehalter auf der anderen Seite durchaus voneinander unterscheiden können. Mit der Globalrichtlinie hat der Senat das Verfahren zur Ausweisung von Hundefreilaufflächen so gestaltet, dass grundsätzliche Interessenkonflikte vermieden werden können. Erkennbare Unterschiede werden unter Hinzuziehung aller Beteiligten möglichst einvernehmlich geklärt. Zusätzlich werden vereinzelte Interessenskonflikte (zum Beispiel durch den Hundekontrolldienst) aufgenommen und durch die zuständigen Bezirksämter unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort geklärt.