BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/978 21. Wahlperiode 14.07.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 06.07.15 und Antwort des Senats Betr. Bürgschaften und andere Sicherheitsleistungen – Für welche Summe muss Hamburg im Extremfall haften? (2) Die Antworten des Senats in der Drs. 21/837 weisen Unklarheiten auf und geben Anlass zu Nachfragen. Daher frage ich den Senat: 1. In den Fragen 1. und 2. der Drs. 21/837 wurde auch nach der Höhe der Haftungsverhältnisse der Freien und Hansestadt Hamburg aus Gewährträgerhaftungen gefragt. 1.1. Enthalten die vom Senat in der Drs. 21/837 genannten Beträge auch die Gewährträgerhaftungen der Freien und Hansestadt Hamburg ? Wenn nein, warum nicht? Nein. Die Gewährträgerhaftung der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) ist in den Errichtungsgesetzen der jeweiligen Unternehmen (Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts) festgelegt. Der Gewährträger haftet subsidiär, unmittelbar und unbegrenzt für die Verbindlichkeiten der Unternehmen. Der Haftungsumfang der FHH ist je nach der Beteiligungsstruktur unbegrenzt oder auf bestimmte Anteile beschränkt. 1.2. Wie hoch war zu den angegebenen Stichtagen 31.12.2013, 31.12.2014 und 01.06.2015 jeweils die Gewährträgerhaftung der Freien und Hansestadt Hamburg für jeweils welche Institutionen? Die mit Gewährträgerhaftung besicherten Verbindlichkeiten der HSH Nordbank AG betrugen zum 31. Dezember 2013 rund 25,1 Milliarden Euro, zum 31. Dezember 2014 rund 20,9 Milliarden Euro und zum 30. Juni 2015 rund 15 Milliarden Euro. Die mit Gewährträgerhaftung besicherten Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums Hamburg -Eppendorf betrugen zum 31. Dezember 2013 rund 582,3 Millionen Euro, zum 31. Dezember 2014 rund 585,4 Millionen Euro und zum 30. Juni 2015 rund 453,8 Millionen Euro. Zur Gewährträgerhaftung im Jahr 2013 siehe: http://www.hamburg.de/ contentblob/4413690/data/geschaeftsbericht-2013.pdf. Die entsprechenden Daten für das Jahr 2014 und 2015 wurden noch nicht vollständig erhoben und werden mit Vorlage der Geschäftsberichte für die jeweiligen Jahre veröffentlicht. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.1. 2. In der Antwort auf Frage 3. der Drs. 21/837 verweist der Senat unter anderem auf das im Transparenzportal veröffentlichte Bürgschaftsregister . Demnach lag der Gesamtbetrag von Bürgschaften und Garantien am 04.09.2014 mit 15,470 Milliarden Euro deutlich oberhalb der in Drs. 21/837 genannten Beträge. Drucksache 21/978 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2.1. Liegt dem Senat oder den zuständigen Stellen ein aktuelleres Bürgschaftsregister gegenüber der Aufstellung vom 04.09.2014 vor? 2.2. Welche einzelnen Änderungen haben sich im Bürgschaftsregister im Einzelnen zwischen dem 04.09.2014 und dem 01.06.2015 ergeben? Zeitraum Anzahl Zugänge Volumen Zugänge Anzahl Abgänge Volumen Abgänge 4. September 2014 bis 31. Dezember 2014 8 rund 318 Mio. € 163 rund 1,5 Mrd. € 1. Januar 2015 bis 1. Juni 2015 11 rund 746 Mio. € 6 rund 234 Mio. € 2.3. Wodurch genau ergibt sich der deutliche Rückgang des Gesamtvolumens aus Bürgschaften und Garantien um fast 1,2 Milliarden Euro von 15,470 Milliarden Euro am 04.09.2014 auf 14,274 Milliarden Euro am 31.12.2014? Aus dem Auslaufen von Sicherheitsleistungen durch vertragsgemäße Tilgungen und Fristabläufe bis zum Jahresende in diesem Umfang. 2.4. In welchen Zeitabständen soll jeweils ein aktualisiertes Bürgschaftsregister im Transparenzportal veröffentlicht werden? Jährlich nach Beendigung der Arbeiten zum Jahres- und Konzernabschluss der Freien und Hansestadt Hamburg. 3. In der Antwort auf Frage 5. der Drs. 21/837 teilt der Senat mit, dass die Laufzeit der Bürgschaften nicht gesondert erfasst wird. 3.1. Warum werden die Laufzeiten der Bürgschaften nicht gesondert erfasst? 3.2. Ist die Laufzeit einer Bürgschaftsübernahme aus Sicht des Senats oder der zuständigen Stellen unbedeutend? 3.3. Sind der Finanzbehörde bei der Genehmigung einer Bürgschaft gemäß LHO jeweils die Laufzeiten der Bürgschaften bekannt? Die Laufzeiten von Bürgschaften sind kein nach § 3 Absatz 1 Nummer 14 Hamburgisches Transparenzgesetz zu veröffentlichender Bestandteil des Bürgschaftsregisters. Da sie jedoch bedeutend sind, werden sie im Rahmen der üblichen Verwaltungsabläufe terminlich überwacht und verwaltet.