BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/98 21. Wahlperiode 27.03.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 19.03.15 und Antwort des Senats Betr.: Illegal aufgestellte Altkleidercontainer auf Privatgrundstücken Immer wieder berichten Privatpersonen von illegal aufgestellten Altkleidercontainern auf ihrem Grundstück. Eine Unterstützung durch die Polizei oder die Hamburger Behörden bei der Ahndung dieser Besitzstandsstörung ist nach Aussagen der Betroffenen bislang unterblieben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Grundstückseigentümer haben sich in den letzten zwei Jahren wegen illegal aufgestellten Altkleidercontainer auf Privatgrundstücken hilfesuchend an Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg gewandt? Welche Unterstützung wurde den Betroffenen gewährt? Die Polizei erhebt keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellungen. Zur Beantwortung wäre eine händische Auswertung mehrerer Zehntausend Vorgänge pro Jahr erforderlich. Dieses ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Ein Grundstückseigentümer hat die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) in Kenntnis gesetzt, dass sich auf seinem Grundstück ein illegaler Altkleidercontainer befinde. Diesen habe er nach Anbringung eines entsprechenden Hinweises durch einen Schrotthändler entsorgen lassen. In einem weiteren Fall hat ein Mieter der BSU gemeldet, dass sich ein Altkleidercontainer auf dem betreffenden Grundstück befinde. Die Eigentümerin wurde von der BSU entsprechend informiert. Im Bürgerbüro der Senatskanzlei ist im Jahr 2014 die Beschwerde einer Mieterin von SAGA GWG zu diesem Thema eingegangen. Den übrigen Behörden und Bezirksämtern sind keine Fälle bekannt. 2. Inwieweit unterstützt der Senat die Ansicht, dass es sich bei illegal aufgestellten Altkleidercontainern auf Privatgrundstücken um eine Störung beziehungsweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt? Wenn der Senat diese Ansicht nicht unterstützt, welche Position bezieht der Senat hierbei? Durch die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden auch Individualrechtsgüter geschützt. Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) aber nur dann, wenn gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 3 Absatz 3 SOG). Dazu ist jeweils eine Beurteilung des Einzelfalls erforderlich . Drucksache 21/98 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Inwiefern ist eines Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn der Container zwar auf privatem Grund steht, der Einwurf der Kleidung aber von öffentlichen Verkehrswegen erfolgt? Der Einwurf von Kleidung von einem öffentlich gewidmeten Weg aus stellt regelmäßig Gemeingebrauch im Sinne von § 16 Hamburgisches Wegegesetz dar (vergleiche Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 9. Januar 2015; Az.: 7L 1576/14.WI). Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es daher nicht. 4. Unter welchen Voraussetzungen ist es den Grundstückseigentümern gestattet, die illegal aufgestellten Altkleidercontainer von ihrem Grundstück entfernen zu lassen und gegebenenfalls zu verschrotten? Bei einer tatsächlichen Nutzung eines Privatgrundstücks ohne Einverständnis des über das Grundstück Verfügungsbefugten stehen dem Grundstückseigentümer gemäß § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Beseitigungsanspruch und bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gegen den Störer zu. Beseitigung bedeutet dabei die Wiederherstellung der rechtlichen Integrität, bei einem illegal abgestellten Container also dessen Entfernung. Beseitigt der Eigentümer den störenden Gegenstand selbst, so richten sich die Rechtsfolgen nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 fortfolgende BGB).